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nit der Un- agt. Diese cinfiel, eine von einem tber sogleich ilichen Pilze mderen Ark iden würde, vom Fabri- n war, m- endet hatte.

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Den 3. Marz

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Beilage zum Nagolder Jntelligenzblatt.

L8L8.

Protokoll

der zweiten Gauversammlung der Bezirke von

Herrenderg, Rottenburg, Tübingen.

(Fortsetzung.)

6) Welches ist das zweckmäßigste Mittel, die Aelmtlast auf die für die Berechtigte» nnd Verpflichteten annehmbarste Weise

zu beseitigend

v. Kirn hält folgenden Vortrag: Die Zehnten, deren Wesen darin besieh:, daß vom Roherträge der Naturer­zeugnisse der zehnte Theil vom Besitzer des betreffenden Grundstücks an einen Dritten, den Zchntbercchtigten, ab­gegeben werden muß, sind deßhalb sehr lästig und wirken deßhald sehr nacktheilig auf die Landwirthschaft:

1) weil ein schlechtes Grundstück, das viel zu bauen kostet und wenig Ertrag gewährt, durch den Zehnten ver- hältnißmaßig weit mehr belastet ist, als ein gutes Grund­stück von gleichem Meßgehalte, das wenig Bau-Aufwand erfordert und dock viel erträgt, wonach in der Regel die ärmeren Landwirts):', da sie die geringeren Gürer besitzen, verhaltnißmaßig weit mehr- an Zehnten geben, als die Reichen von ihren besseren Gütern;

2) weil derjenige, welcher, um ein geringes Stück Gut zu verbessern, viele Mühe und viel Geld, oft durch Kapital-Aufnahme, verwendet, durch den Zehnten weit härter getroffen wird, als derjenige, welcher sein Gut ver­nachlässigt oder wenig darauf verwendet, weil sogar bei bedeutenderem Kapital - Aufwands durch den Zehnten der Reinerirag des Gutes ganz absorbirt werden kann;

3) weil der Zchntberechtigte ohne alle Muhe und ohne allen Aufwand durch den Fleiß und die Kapital- Opfer des Zehntpflichtigen bereichert wird, während der Pflichtige rrotz Muhe und Aufwand im Nacktheit bleibt.

Diese Mißverhältnisse waren ursprünglich, als man nur bessere Strecken Landes ohne, oder mit sehr geringem A»s- wande anbaute, nicht fühlbar, und da war die Zehnlab­gabe die einfachste und natürlichste, je mehr aber derma­len die Landwirthe gezwungen sind, zur Vermehrung der Produktion ihre Güter mit grösserem Fleiße und größe­rem Auf vande anzubaucn und bisher unbenutzte öde Platze oft mit großem Auftvande anzupflanzen, desto mehr treten die Nackthcile der Zehnt-Abgabe hervor, und desto mehr üehr dieselbe der Ausbildung und Hebung der Landwirth­schaft im Wege.

Unter solchen Umständen ist das Verlangen der Be­seitigung aller Arten von Zehnten sehr natürlich und ver­dient gewiß alle Berücksichtigung, nur über die zweckmä­ßigste und für beide Theile, Berechtigte und Pflichtige, billigste Art der Entfernung dieser so lästigen Abgaben sind die Ansichten noch getheilt.

Was die sogenannten Neubruchszchnten betrifft, so erfor­dern unzweifelhaft Recht und Billigkeit, daß diese Art von Ab­gabe, ohne Entschädigung, oder wenigstens ohne Opfer des

einzelnen Grundbesitzers, etwa auf Rechnung der ganzen Staatsgesellschaft, aufgehoben werde, mag auch bisher dieses vermeintliche Recht ausgeübi haben wer will, unter allen Umstanden aber sollte vor Allem der Staat darauf verzichten.

Zu Beseitigung der in Wirklichkeit bestehenden Zehnt­rechte ist zunächst die Verwandlung in bestimmte Frucht-, beziehungsweise Geldrenten nolhwendig, und sollten solche nicht nur auf Lurchschnittsberechnungen des ZehnterirogS einer Reihe von Jahren (wo genügende Notizen vorliegen), sondern auck aus Schätzungen Sachverständiger sich grün­den , da nickt selten bei Zehnkverpacktungen daS Zehnt- lokar wegen leidenschaftlicher Steigerung zu dock berech­net wird, und daher zum Nacktheit der Pflichtigen eine zu hohe Rente sich ergeben wurde.

Bei allen Gerrcidegattungen durfte die Firirung in eine Naturalrenre den Vorzug verdienen, da deren Erhe­bung ohne Schwierigkeiten sich vollziehen läßt, bei allen anderen Arten von Zebnten dagegen (z. B- Wein-, Heu-, Obst- und sonstigen Kleinzehnken) möchte ein Gcldansatz vor- zuziehen fty».

Waren kann die Zehnten im Wege der Gesetzgebung firirt und für ablösbar erklärt, so müßte dem einzelnen Pflichtigen fr cigcstellt werden, abzulösen oder die firirte Abgabe abzureichen, da eine Zwangsablösung gegenüber den Pflichtigen, l» Rucksickr der so oußcrortentlicd ver­schiedenen Verhältnisse derselben und wegen so vieler Zu­fälliger Einflüsse, nicht günstig wirken wurde. Zur Be- : förderung der Ablösung sollte jedoch der Ablösungsmaß- ! stab für eine gewisse Reihe von Jahren geringer gestellt l werden, als der eigentliche Kapiralwerlh betragt, und in j dicker Hinsicht sollte der Staat gegenüber den Privatbe- j rechtigke» ewse Differenz zuschießen. f Sedr vereinfacht würde die Ablösung, wenn die firir- l len Zehnten ganr in die Verwaltung der einzelnen Gen ein- ! den übcresingcr. und diesen gestattet würde, das Ablösungs- ' kapital zielcrweise adzuderahlen und inzwischen etwa zu ist Prozent zu verzinsen, wobei den Privakbcrcchtigren ge­genüber auch wieder der Staat m das Mittel zu treten i hätte. Die Gemeinden wußten die Verbindlichkeit üder- ! nedmcn, geord. .teZcynt-Katastcr anzulegcn und jedem crn- ^ telricn Burger die Ablösung zu beliebiger Zeit zu gcstat- ' len. die Zchnienverrcchnnng aber so lange sortzuführen, ! bis alle Pflichtigen abgeiösr baden oder durch den Ueber- ! schuß der sorlbewgenctt Zehnt - Abgaben selche nach und ' nach durch sick selbst abgetönt worden sind.

> Haß lei dieser Ablösung der Staat ein nicht uner-

> heblickes, wenigstens scheinbamr- Opfer bringen mrste, dürfte 'sich von selbst -.erflehen, um ,e mehr, als ditfcs Opfer ^ in Wirklichkeit nur scheinbar »st, indem durch Beseitigung ! dieser die Landwirthschaft so sehr hemmenden Abgabe der i Bodi»ertrag und der Bodeuwerch sich außerordentlich er- ! hohe!, mußten. Hinsichtlich der Privatberechligicu muß eben­falls als unzweifelhaft engcncmn cn werten, daß sie nach