eine Bewäfferungswiese vielleicht überflüssig gemachten trockenen Wiesen dann mit mehr Gewinn als Ackerland, Weide oder Wald benützt werden können.
tr) Hänfig hält man auch die Meinung fest, Wiesen, welche obnebieß naß seyen, bedürften einer Befeuchtung durch künstliche Zuführung des Wassers nicht. Auch diesem Einwurfe kann in den meisten Fällen widersprochen werden. Einem vernünftigen Wiesenwirch aber wrrd es kaum einfallen, eine Bewässerungsanlage auszufi'chrcn, wenn er nicht vorher die Gewißheit bat, solche auch hinlänglich entwässern zu können. Aber selbst auch dann, wenn der äußerst seltene Fall eintreten sollte, ein Grundstück ohne unverhält- nißmäßig große Kosten entwässern zu können, kann unter gewissen Umständen eine Bewässerung noch als zuläßig erscheinen, besonders dann, wenn das Bewässerungswaffer vielen Dungstoff, so wie Erde, Sand, KieS re. mit sich sühn, wodurch dem Boden Produktionskraft zugeführt und die Wiese selbst durch diese erdigen Niederschläge in kurzer Zeit so erhöbt wird, daß sie außer dem Bereich des Sumpfwassers kommt und wirthschafrlicher benützt werden kann.
i) Ferner wird entgegnet, durch deeAnlageselbst werde die Abfuhr des Heues mel-r wie bisher behindert. Diese Bebaupiung ist rn so ferne nicht ganz unbegründet, als die Abfuhr des Heues re. in Kunstwiescn in der Regel nur da statt finden soll, wo sie am wenigsten schadet; das seither gewöhnliche Kreuz- und Quer- sahren kann hiebei allerdings nicht statt finden. Fragen wir aber, bei welcher Methode für den Besitzer der meiste Vortheil entspringt, so werden wir uns unbedingt für er- steres aussprechen müssen, indem hier nicht so viel Futter verdorben wird, wie bei letzterer. Ist der Ernte-Termin bekannt, so kann man vorher schon das Futter auf den für die Abfuhr bestimmten Wegen abmähen lassen, und bat dann nicht den geringsten Verlust an Futter, was bei der au, deren, seither üblichen Methode keineswegs zu realeren ist.
k) Wenn die vorhergebenden Gründe als nicht stichhaltig verworfen werden müßten, so läßt sich tieß doch nicht von dem letzten und wichtigsten Einwnrfe behaupten, nämlich dem, daß obne die Einführung eines Wiesenkultur- gesetzes allgemeine Verbesserungen schwer zu erbalten wären. Es ist sebr richtig, daß, so lange es dem einzelnen beschränkten oder eigensinnigen Wiesenbesitzer gestaltet ist, der Ausführung einer Anlage, sollte sie auch von der Mehrheit der Besitzer gewünscht werden, zu widersprechen, so lange die Ansicht der Wasserwcrkberechtigten, daß alles Wasser, auch baS ihnen überflüssige Wasser ihnen gehöre, noch ihre Vcrtbeidigung findet, so lange bas Interesse einer ganzen Gegend dem eines einzelnen Privatbesitzers untergeordnet ist, und dießfallsige gesetzliche, ans den Grund gegenseitiger Billigkeit sich stützende Bestimmungen mangeln, darf die Verbesserung dieses so bochwichtigen Kultur- zweigcs kaum in allgemeine Aussicht gestellt werden. Der Gegenstand ist indessen für den Landwirth, den Haupt- Erwerbszweig unsers Landes, von solcher Wichligttit, daß unsere, das Wohl ihrer Untertbanen stets im Auge habende Negierung den Erlaß geeigneter Verfügungen veranlassen und die hochachtbaren Stände unseres Landes sie hierin unterstützen werden. Bis aber hier das Geeignete geschehen kann, wollen wir vorerst diejenigen Verbesserungen anssühren lassen, welche wir ohne den Erlaß förmlicher Gesetze aiissühren können, an Gelegenheit hiezu wird
es uns nicht fehlen. Die Negierung hat bisher in der fraglichen Sache getban, was sie konnte; an uns, meine Herren, ist es nun vorerst, zu zeigen, baß auch wir das Unsrige getban haben, hierin liegt gewiß die schönste Anerkennung dessen, was die Regierung bisher gethan hat und noch immer zu thun bemüht ist, wie sebr die Ausführung derartiger Kulturarbeiten setzt bei dem allgemeinen Nothstand unserer arbeitenden Klasse zu wünschen wäre. Dieß hat der Redner vor mir (Herr Pfarrer Frei» hoscr) in so klarer, umfassender Weise vorzutragen gewußt, daß ich demselben Weiteres zuzufügen nicht im Stunde bin.
Landwirthschaftliche Vereine betreffend.
Nachstehenden Aussatz wollte ein Mitglied bei der jüngsten Gauversammlnng in Rottenburg in freier Rede vortragen, mußte jedoch aus Mangel an Zeit darauf verzichten. Weil aber die angeregte Frage von Interesse ist, so erlaubt sich der Verfasser, seine Ansichten durch dieses Blatt zu veröffentlichen.
Es regt sich gegenwärtig in unserem ganzen Vaterland?, vom kleinsten bürgerlichen Kollegium bis zur hohen Srändekammer ein lebhaftes Bestreben, sich von dem zu viel Regiert- und Bevormundctwerdcn zu befreie». Warum sollten unsere unschuldigen, hänfig nur ans dem Papiere tharigcn, landwirthschaftlichcn Bezirksvereine nickt auch das Bedürfniß fühlen, sich von einer gewiß nicht so dringend gebotenen Bevormundung zu befreien und ihre Kräfte in selbstständiger Thätigkeit zu entfalten.
Diese Entwicklung hindert aber die Art der Verwil- ligung und Verwendung der StaatSbeuräge durchaus. Wir müssen vor Empfang desselben durch lästige Schreiberei Nachweisen, daß wir die uns zugesagte Summe nach der diktatorischen Bestimmung des landwirthschaftlicken Central-Vereins schon verwendet haben, und dann erst erhalten wir dieselbe ausbezahlt. Aber nicht genug. Wir muffen aus unsern eigenen Mitteln eine jener ganz gleichen Summe aufbringen und diese ebenfalls nach dem Befehle der Centralbehörde ans einen Einzigen Zweig der Land- wirthsckast, dieHcbung der Rindvichzucht, verwenden. ES hleibr nun nach Verwendung dieser Summen den meisten lanowirthschasttiche» Bezirks-Vereinen, nachdem sie mit ihren weiteren Mitteln die Kosten für Bücher, Zeitschriften, landwirthschaftliche Feste u- dgl. bestritten haben, wenig oder nichts übrig zur Hebung anderer laudwirth- schaftlicher Zweige.
Ob es nun zur Hebung unserer Landwirthschaft im Allgemeinen beitrage, wenn alle unsere landwirthschaftliche» Bezirks-Vereine ihre gesammten Kräfte beinahe ausschließlich nur einem Einzigen Zweige derselben einseitig widmen, erlaube ich mir sehr zu bezweifeln, und mache tcßhalv der verehrten Versammlung den Vorschlag, an nn>ere Stände - Versammlung eine Petition cinzureichen, des Inhalts: sie möchte die an die Vcrwilligung der Staattzbeirrägc für die landwirthschaftlichcn Bezirks-Vereine geknüpften lästigen Bedingungen anfheben und diese Vereine in die selbstständige Verwendung dieser Beiträge, jedoch ausschließlich zu landwirihschaftlichcu Zwecken, emsetzen.
Nachschrift: Inzwischen hat Verfasser erfahren, daß einige Milderungen in den Vorschriften der K- Centralstelle eingelretcn sind, daß aber im Allgemeinen der alte Mißstand, den er hier zur Sprache brachte, noch in Kraft besteht.