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Oberamts-Bezirke

Nagold, Freudenstadt und Horb.

Nro. 69«

Freitag den 27. August

1841.

Amtliche Erlasse. Oberamt Nagold.

Nagold.

Da man in Erfahrung gebracht hat, daß in manchen Orten dev hiesigen Be­zirks der Gebrauch von Spahnlichtern noch üblich, und allenthalben die irrige Meinung verbreitet ist, daß diese Be- lenchtungsweise bei der Beobachtung gewisser Borsichtsmaßregeln, z. B. beim Unterstellen eines mit Wasser angefüll- ten Kübels, gesetzlich nicht verboten sey, so wird hiemit die Bestimmung der FeucrpolizciOrdnnng v. 1 3. April 1808, <3., IV., wonach jeder.Gebrauch von Spähnen statt der Lichter bei 10 fl. Strafe verboten ist, in Erinnerung ge­bracht, und werden sämmtliche Orts- vorstchcr aufgcfordert, dieses Verbot in ihren Gemeinden wiederholt bekannt zu machen, dessen strenge Handhabung zu überwachen, und jede Ucbcrtretung zur Anzeige zu bringen.

Den 20. August 1841.

K. Obcramt, Baur, A.V.

Nagold.

Da man von den im Oberamt bestehen­den Bicinalstraßen nähere Kenntniß zu erhalten wünscht, so werden die Echult- hcißcnämter beauftragt, innerhalb 14 Tagen Uebersichten über die ihre Markungen durchziehenden Straßen hieher vorzulegen.

Die Uebersichten haben zu enthalten nach den beiden Hanptabtheilungen:

A. chaussirte Bicinalstraßen,

3. nicht chaussirte Bicinalstraßen.

' Unter jeder Abtheilnng ist anzuführen:

1) Der Zng der Straße, z. B.von

Nagold über Wildberg nach Calw," oderVerbindungsweg zwischen Na­gold und Mindcrsbach."

2) Die Nachbarorte, welche sie in dem Oberamt verbindet.

3) Die Breite der Straße.

4) Die Länge der Straße nach lOschü- higen Ruthen nach ihrem Zuge durch die Markung. Eine Messung ist jedoch nicht anznstellen, dagegen an- zugcben, ob die angegebene Zahl auf einer früheren wirklichen Mes­sung oder auf einer Schätzung be­ruhe.

5) Wem die Unterhaltung der Straße obliege.

Zn den Straßen, welche zur Auf­nahme in die Uebcrsicht sich eignen, ge­hören alle, welche blos zur Verbindung des einen Orts mit den Nachbarorten dienen, und für diesen Zweck landcs- ordnungsmäßig unterhalten werden mä­ßen. Es gehören also nicht hieher die bloßen Fußwege, die Guterwcge, die Etterstraßen, die eigentlichen Staats­und die in der Unterhaltung des Stra- ßcnbanfonds stehenden sogenannten Ca- meralstraßen.

Den 25. August 1841.

K. Oberamt, Baur, A.V.

Qberamt Fceudenstadt.

Fr enden stad t.

^Auswanderung.^

Christine Pfeiffer von Wittlensweiler wandert nach Nordamerika aus und hat die verfassungsmäßige Bürgschaft geleistet.

Den 23. August 1841.

Königl. Oberamt, Fleischhauer.

Freudenstadt.

^Akkords-Verhandlung.^

Am Donnerstag den 2. September d. I. werden die Arbeiten zur Verbesserung dcS Belags an der Huzenbacher Brücke über die Murg verakkordirt werden.

Nach dem Ucberschlag betragen die Kosten

«) für Zimmerarbeiten 810 fl. kr. t») für Stcinhancr- und

Maurerarbeiten 28 fl. 48 kr. e) für Chaussircn . 10 fl. 50 kr.

Die Akkordsliebhaber werden ein­geladen, sich mit glaubwürdigen strich­weise» ihrer Tüchtigkeit und Fähigkeit zur Sicherheitsleistung bei der Akkords- Verhandlung an bemerktem Tage Vor­mittags 10 Uhr im Wirthshause zur Sonne in Schwarzenberg einzufinden.

Den 23. August 1841.

K. Oberamt u. StraßcnbauJnspcction,

O.A.V. A.V. Kaiser.

Fleischhauer.

OberamtsgerichL Nagold.

Nagold.

sSchulden-LiquidaLlon.^

In den nackgenannten Eantsachen wer­den die SchnldenLiquidationcn an de» unten bezeichneteiz Tagen vo.rgenommen, wozu die Gläubiger und Bürgen der Gcmeinschuldner unter dem Anfügcn vorgeladen werden, daß die nicht liqui- dircnden Gläubiger, soweit ihre Forde­rungen nicht aus den Gerichtsacten be­kannt sind, am Schlüsse der betreffenden Liquidationen von der Masse ausgeschlos­sen, und die übrigen nicht erscheinenden Gläubiger hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs, der Genehmigung des Ver­kaufs der MasseGegcnstände und der