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entlichcS Leben bald vol- und Geist; seine ganze > m>! Trinke» zu. Das wird unter seinem dum- cnt an seine Herrschsüch- gierig, was w i r bei der
: eich gemacht hat , Hegern. Schneller gesagt,
Amts- und Intelligenz »Blatt
für die Oberamts-Bezirke
Vagold, Freudenstadt und Horb.
Vr 0. 63. Freitag den 6. August 1841.
tekruten, welche Rußen, selbst abgeholt. Es wie man sie gern siebt, cs lauter wilde Männer len geppagt und auf die : das bekannte Handels- jcder Leser kennt schon die Reise wurde» ihnen geben. — Es muß doch r arg noch nicht scy».
Zuli, hat sich über ganz :lcn Orien große» Schackau das große Zinkdach Stadt — Am stärksten n auf dem Bodensee Karlsruhe, Mannheim emcrkung, daß der heiße e Mensche» fühlten sich der Bäume trauerte.
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Amtliche Erlasse. Oberamt Nagold.
Nagold.
^Auswanderung.^
Jakob Karle von Wildberg wandert nach Lahr in Baden und Eva Maria Roh von Altenstaig nach Wiesbaden in Nassau auS und haben beide verfassungsmäßige Bürgschaft geleistet.
Den I. August 1841.
K. Oberamt, A.V. Akt. Baur.
Oberamt Freudenstadt.
F r e u d e n st a d t.
Die Ortsvorsteher erhalten den Auftrag, die in ihren Bezirken befindlichen Hebammen und Leichenschauer anzuhaltcn, daß sie ihre Tagbüchcr und Lcichenschau- register unfehlbar binnen 8 Tagen den betreffenden Pfarrämtern zur Beurkundung verlegen und alsbald an den Oberamtsarzt cinsenden.
Den 29. Juli 1841.
K. Oberamt, Fleischhauer.
Oberamt und Forstamt Freu- dcnftadt.
F r e u d e n st a d t.
^Bekanntmachung der Bedingungen, welche den Jagd- Pachtverhandlungen der Gemeinden voranzustellen sino.^
Seit einiger Zeit kommen von denjenigen Gemeinden, welche das Jagdrecht
auf ihren Markungen besitzen, und die Ausübung desselben auf längere oder kürzere Zeit an den Meistbietenden verpachten, Protokolle über die Pachtver- handlungcn ein, die der wesentlichsten Bestimmungen und Bedingungen, unter welchen dem Pacht stattgcgeben werden darf, ermangeln, und die deswegen meistens zur Vervollständigung zurückqeqe- ben werden müßen.
Um nun einerseits die Ortsvorstchcr in den Stand zu setzen, bei künftigen Pachtverhandlungen sowohl die bestehenden geschlichen Vorschriften, als das Interesse selbst zu wahren, andererseits aber anch die Pachtlustigen über dasjenige zu belehren, was von ihrer Seite zu beobachten ist, damit sie nicht in Nachthcil oder m Strafe verfallen, werden die einem Jagdpacht voranzustellenden Bedingungen zur künftigen Aufnahme in die Pachtprotokolle hiemit bekannt gemacht.
Sie sind folgende:
Punkt 1) enthält die Angabe der Größe des Jagdbezirks im Ganzen und im Einzelnen, an Feld- und Wald- flächc.
Punkt 2 giebt die genaue Bezeichnung der Grenzen des Jagdbezirks nach Außen.
Punkt 3) die Eintheilung desselben in 1 , 2 oder mehrere Jagddistrikte, Benennung derselben und Bezeichnung der inncrn und äußern Grenzen jedes einzelnen Jagddistrikts nebst Flächengröße nach Wald und Feld. Punkt 4) bestimmt, ob bloS hohe, oder blos niedere, oder hohe und niedere Jagd zugleich in Pacht gegeben wird. Punkt 5) enthalt die Bedingung, daß sich die Pächter nach den bestehenden JagdGcsctzcn zu richten, und
namentlich die Hegezeit bei den darauf gesetzten' Strafen einzuhalten haben. Nach diesen Gesehen ist daS Schießen und Pürschcn nur in folgenden Zeiten gestattet:
a) beim Hirsch von Johanni bis Michaeli,
b) beim Wild (Schmal- undEall- thier) von Bartholomäi bis Weihnachten,
e) beim Hasen vom 1. August bis letzten Februar,
6) beim Auerwild von Bartholomäi bis zur Falzzeit; sodann darf alles auf den Feldern Schaden gehende Wild, sowohl Roth- als Schwarzwild, als auch die Rehböcke und Kitz- len zu jeder Jahreszeit geschossen werden, wo hingegen cs verboten bleibt, die Reh- und Kihgaiscn außerhalb der Felder zu schießen.
6) Wegen der Nachfolge haben sich die Pächter der einzelnen Distrikte, so- ferne nicht eigene Verträge zwischen ihnen zu Stande kommen, gerade so zu benehmen, wie wenn der Jagddistrikt an fremde Markungen an- stoßcn würde, in welche ohne vorherige Anzeige an den Nachbarpächter eine Nachfolge nicht erlaubt ist.
Punkt 7) Das Jagen an Sonn- und Festtagen ist verboten, an Feiertagen ist es nur Nachmittags nach vollendetem Gottesdienst gestattet.
Punkt 8) Das Hezen mit Hunden während der Hegezeit ist strenge verboten.
Punkt 9) Ebenso ist das Richten von Dräthen, Stricken, Schlingen, Roßhaar rc., so wie auch das Legen von Fallen und Selbstgeschoßen bei der iu der Freipürschordnung festgesetzten Strafe verboten.