473

entlichcS Leben bald vol- und Geist; seine ganze > m>! Trinke» zu. Das wird unter seinem dum- cnt an seine Herrschsüch- gierig, was w i r bei der

: eich gemacht hat , He­gern. Schneller gesagt,

Amts- und Intelligenz »Blatt

für die Oberamts-Bezirke

Vagold, Freudenstadt und Horb.

Vr 0. 63. Freitag den 6. August 1841.

tekruten, welche Ruß­en, selbst abgeholt. Es wie man sie gern siebt, cs lauter wilde Männer len geppagt und auf die : das bekannte Handels- jcder Leser kennt schon die Reise wurde» ihnen geben. Es muß doch r arg noch nicht scy».

Zuli, hat sich über ganz :lcn Orien große» Scha­ckau das große Zinkdach Stadt Am stärksten n auf dem Bodensee Karlsruhe, Mannheim emcrkung, daß der heiße e Mensche» fühlten sich der Bäume trauerte.

i - Prel s c.

ei Victualien.

kr.

malz i Pfund

2l)

clchmalz

16

iS

egosscne

22

ezogene

20

13

Amtliche Erlasse. Oberamt Nagold.

Nagold.

^Auswanderung.^

Jakob Karle von Wildberg wandert nach Lahr in Baden und Eva Maria Roh von Altenstaig nach Wiesbaden in Nassau auS und haben beide verfassungsmäßige Bürgschaft geleistet.

Den I. August 1841.

K. Oberamt, A.V. Akt. Baur.

Oberamt Freudenstadt.

F r e u d e n st a d t.

Die Ortsvorsteher erhalten den Auftrag, die in ihren Bezirken befindlichen Heb­ammen und Leichenschauer anzuhaltcn, daß sie ihre Tagbüchcr und Lcichenschau- register unfehlbar binnen 8 Tagen den betreffenden Pfarrämtern zur Beurkun­dung verlegen und alsbald an den Oberamtsarzt cinsenden.

Den 29. Juli 1841.

K. Oberamt, Fleischhauer.

Oberamt und Forstamt Freu- dcnftadt.

F r e u d e n st a d t.

^Bekanntmachung der Bedin­gungen, welche den Jagd- Pachtverhandlungen der Ge­meinden voranzustellen sino.^

Seit einiger Zeit kommen von denjeni­gen Gemeinden, welche das Jagdrecht

auf ihren Markungen besitzen, und die Ausübung desselben auf längere oder kürzere Zeit an den Meistbietenden ver­pachten, Protokolle über die Pachtver- handlungcn ein, die der wesentlichsten Bestimmungen und Bedingungen, unter welchen dem Pacht stattgcgeben werden darf, ermangeln, und die deswegen mei­stens zur Vervollständigung zurückqeqe- ben werden müßen.

Um nun einerseits die Ortsvorstchcr in den Stand zu setzen, bei künftigen Pachtverhandlungen sowohl die bestehen­den geschlichen Vorschriften, als das Interesse selbst zu wahren, andererseits aber anch die Pachtlustigen über das­jenige zu belehren, was von ihrer Seite zu beobachten ist, damit sie nicht in Nachthcil oder m Strafe verfallen, wer­den die einem Jagdpacht voranzustellen­den Bedingungen zur künftigen Aufnahme in die Pachtprotokolle hiemit bekannt gemacht.

Sie sind folgende:

Punkt 1) enthält die Angabe der Größe des Jagdbezirks im Ganzen und im Einzelnen, an Feld- und Wald- flächc.

Punkt 2 giebt die genaue Bezeichnung der Grenzen des Jagdbezirks nach Außen.

Punkt 3) die Eintheilung desselben in 1 , 2 oder mehrere Jagddistrikte, Benennung derselben und Bezeich­nung der inncrn und äußern Gren­zen jedes einzelnen Jagddistrikts nebst Flächengröße nach Wald und Feld. Punkt 4) bestimmt, ob bloS hohe, oder blos niedere, oder hohe und niedere Jagd zugleich in Pacht gegeben wird. Punkt 5) enthalt die Bedingung, daß sich die Pächter nach den bestehen­den JagdGcsctzcn zu richten, und

namentlich die Hegezeit bei den da­rauf gesetzten' Strafen einzuhalten haben. Nach diesen Gesehen ist daS Schießen und Pürschcn nur in fol­genden Zeiten gestattet:

a) beim Hirsch von Johanni bis Michaeli,

b) beim Wild (Schmal- undEall- thier) von Bartholomäi bis Weih­nachten,

e) beim Hasen vom 1. August bis letzten Februar,

6) beim Auerwild von Bartholomäi bis zur Falzzeit; sodann darf alles auf den Fel­dern Schaden gehende Wild, sowohl Roth- als Schwarzwild, als auch die Rehböcke und Kitz- len zu jeder Jahreszeit geschossen werden, wo hingegen cs verboten bleibt, die Reh- und Kihgaiscn außerhalb der Felder zu schießen.

6) Wegen der Nachfolge haben sich die Pächter der einzelnen Distrikte, so- ferne nicht eigene Verträge zwischen ihnen zu Stande kommen, gerade so zu benehmen, wie wenn der Jagd­distrikt an fremde Markungen an- stoßcn würde, in welche ohne vor­herige Anzeige an den Nachbarpächter eine Nachfolge nicht erlaubt ist.

Punkt 7) Das Jagen an Sonn- und Festtagen ist verboten, an Feiertagen ist es nur Nachmittags nach vollen­detem Gottesdienst gestattet.

Punkt 8) Das Hezen mit Hunden wäh­rend der Hegezeit ist strenge verboten.

Punkt 9) Ebenso ist das Richten von Dräthen, Stricken, Schlingen, Roß­haar rc., so wie auch das Legen von Fallen und Selbstgeschoßen bei der iu der Freipürschordnung festgesetzten Strafe verboten.