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Punkt 10) Alle zur Kenntniß ber Pächter kommende Jagdercesse sind ungesäumt zur Anzeige zu bringen, auch sind sie verbunden, alle und jede zu ihrer Kenntniß kommende Waldfrevel anzuzeigen.
Punkt 11) Bei entdeckten und zur Anzeige gekommenen JagdErcessen kann der Jagdpachter wohl einen Ersah für erweislich erlittenen Schaden, keineswegs aber die erkannt werdenden Strafen oder einen Thcil daran ansprechen.
Punkt 12) Außer den Jagdpächtern und Teilhabern ist Niemand befugt, Hunde unangcbunden auf dem Feld oder in dem Wald laufen zu lassen, und es hat der Jagdpächter das Recht, die Eigcnthamer derselben zur Bestrafung anzuzcigcn, und diejenigen Hunde, welche er ohne Herrn im Felde oder im Walde' antrifft, todt zu schießen.
Punkt 13) Als Pächter werden nur unbescholtene und solche Leute zum Pacht zugelassen, welche unbeschadet ihres Nahrungsstandes sich dem Vergnügen der Jagd hingcben können, und werden alle diejenigen, welche wegen Jagdercesse» schon bestraft worden sind, oder entehrende Strafen erstanden haben, und Leute, deren Gewerbe und Familie durch Befriedigung der Jagdlust nothleiden würde, von dem Pacht ausgeschlossen.
Punkt 14) Dem Pachter wird nach Größe des Jagddistrikts 1 —2 Thcil- haber, welche unbescholten scyn mäßen, gestattet.
Punkt 15) Jagdpächter und Thcilhabcr haben sich zwar beim Forstamt nicht mehr, wie bisher beeidige» zu lassen, jedoch haben sie sich, ehe sie von ihren Rechten als Pächter und Thcil- haber Gebrauch machen, beim Forstamt zu stellen, das sie instruircn wird, und bei dem sie einen Revers wegen pünktlicher Befolgung der Pachtbedingungen und Einhaltung der JagdGesehe zu Hinterleger! haben.
Punkt 16) Die Pächter dürfen ohne Kenntniß des Forstamts die Jagd durch Niemand anders ohne ihr Beiscyn a usuben lassen, und ebensowenig darf ein Aftcrpacht stattfinden. Punkt 17) Pächter und Theilhaber mü-
ßen von dem K. Oberamt Erlaubnis zum Gcwehrbcsih nachsuchcn, da ein Jagdpacht noch kein Recht zum Gewehrhaltcn gibt.
Punkt 18) Dieselben werden, auf die Verordnung im Staats- und Regierungsblatt von 1831 Seite 48 aufmerksam gemacht, nach welcher sie sich zur Sicherheit für sich und Andere bei PercussionSgewchren stets der vorgcschricbcnen Sicherhcitsvor- richtung zu bedienen haben, bei Strafe von —
Punkt 19) Bei Ausübung der Jagd haben sie die Saaten und Früchte zu schonen.
Punkt 20) Sollte während der Pacht- zeit einer oder der andere Pächter mit Tod abgehcn, und sich von den Teilhabern keiner geneigt zeigen, den Pacht bis zu Ablauf der Pachtzeit um den gleichen Pachtsehiüing zu übernehmen, so wird eine neue Verpachtung vorgenommen werden.
Punkt 21) Jeder Pächter hat einen tüchtigen Bürgen zu stellen.
Punkt 22) Die Pachtzeit fangt mit dem
-an dauert — Jahr hört also
bis — wieder auf.
Bei Jagden, die dem Frcipürsch- bezirk angchören, ist noch die ausdrückliche Bedingung anzuhängcn:
Punkt 23) Sollte die Landcshcrrfchaft ihr vorbchaltcncs Auslosungsrecht in der Zwischenzeit ausüben wollen, so hört der Pacht geradezu auf, ohne daß die Pächter eine Entschädigung ansprechen könren.
Punkt 24) Das Pachtgeld ist alle Jahre auf Lichtmeß, Georgii re. zur Ge- mcindepflege zu entrichten, und cS hat der Pächter einen tüchtigen Bürgen hicfür zu stellen.
Punkt 25) Gcmcinderäthliche Genehmigung wird sich Vorbehalten.
Zu den Ortsvorstehern versieht man sich, daß sie bei den von ihnen zu leitenden Jagdpachtvcrhandlungen die vorgenannten Bestimmungen wohl im Auge behalten.
Den 30. Juli 1841.
K. Ober- und Forstamt, Fleischhauer. Hahn.
OberarrttsgerichL Nagold.
N a g o l d.
^Schuldcn-Liquidation.'l
In der Gantsache des Adam Friedrich Theurer, Bierbrauers dahier, ist zur SchuldcnLiguidation Tagfahrt auf
Dienstag den 31. August d. I. Morgens 8 Uhr
anbcraumt, wozu die Gläubiger und Bürgen des rc. Theurer unter dem An- fügcn vorgcladcn werden, daß die nicht liquidirendcn Gläubiger, so weit ihre Forderungen nicht, aus den G.crichts- Actcn bekannt sind, am Schluffe der Verhandlung von der Masse werden ausgeschlossen, von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber werde angenommen werden, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs und der Genehmigung des Verkaufs der Mafscge- gcnstände der Erklärung der Mehrheit ihrer Clafse beitreten.
Den 31. Juli 1841.
K. Oberamtsgcricht, H o ß.
Stuttgart.
^Patronen-Zeug-Lleferung.1
Die Lieferung von 3000 Ellen Patro- ncnZcug wird
Mittwoch den 25. August Vormittags 10 Uhr in Abstreich gebracht werden. Muster werden bei der AkkordsVerhandlung vorgelegt und dann demjenigen zugcstcllt, welcher den Akkord erhalten wird. Will ein Akkordsliebhaber vorher Muster einschcn, so kann solches im Arsenal in Ludwigsbrirg oder bei der Unterzeichneten Stelle in Stuttgart geschehen.
Diejenigen Fabrikanten und Hand- werksleute, welche dieser, Akkord ganz oder thcilwcrse übernehmen wollen, werden hrcmit eingeladen, zu oben bemerkter Zeit sich in der Canzlci der Kriegs- Kassenvcrwaltuug in dem Gebäude des Kricgsministeriums einzufinden.
Den 3. August 1841.
K. KriegsKasscnVerwaltung.
A l p i r s b a ch.
ssJahrmarkts-Verlegung.^
Mit hoher Genehmigung der K. Krers-
bishcr am T 28. August l Vieh- undK wcihMontag wird daher k ber abgehalte Besuch hier» Den 18.
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