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fortgesetzten Schulbesuch bei seiner Rückkehr in dieHcimath mitzubrin­gen und vorzuzcigcn, denjenigen aber, welche diesen Nachweis nicht beibringen, sind in der Folge keine Zeugnisse zur Verlängerung ihrer noch besitzenden oder neuen Aus­stellung von Ausweisen zu erthcilen. 5) Dasselbe gilt auch für solche junge Leute, welche noch sonntagsschul­pflichtig sind, in dem auch diese Nachweis über den fortgesetzten Sonntagsschulbesuch zu liefern ha­ben, da dieß namentlich in der ersten Zeit ihrer Entlassung aus der Werk­tagsschule als nöthig erscheint.

Wie die K. Pfarrämter diese An­ordnungen in ihrer Stellung gerne unterstützen und wo es erforderlich, sich mit den betreffenden auswärtigen Schul- Aufsichts-Bchörden in Correspondcnz setzen wollen, so versieht man sich zu den Ortsvorstehcrn, daß auch sie sich hienach pflichtmaßig achten, und zu Be­seitigung dieses geistig und leiblich ver­derblichen Uebelstandes beitragen werden. Den 2. März 184l.

K. Oberamt, Lauth, A.V.

Horb.

Das Contingent der heurigen Re- kruten-Ausbebung im hiesigen Be­zirk hat sich mit der Loosnummer 146 geschlossen und sind daher die Militär­pflichtigen mit höheren Loosnummcrn von der Aushebung befreit, was hiemit bekannt gemacht wird.

Den 4. März 1841.

K. Oberamt, Lauth, A.V.

Oberamtsgericht Nagold.

Effringen, Oberamtsgerichts Nagold.

(SchuldenLiqmdatlon.)

In der rechtskräftig erkannten Gant- Sache des Michael Findling, Keßlers von Effringen, hat man zurSchuldcn- Liquidation, .erkunden mit dem Ver­suche eines Borg- vderNachlaßVerglei- chcs Tagfahrt auf

Montag den 5. April 1841 Morgens 8 Uhr

anberaumt. Hiebei haben die Gläubi­ger und Bürgen, so wie alle diejenigen, welche aus irgend einem Grunde An­sprüche an die Masse zu machen haben, auf dem Rathhause zu Effringen mit allen sich auf ihre Ansprüche beziehen­den Urkunden zu erscheinen, oder sich durch rechtsgültig bevollmächtigte Sach­walter vertreten zu lassen. Falls kein Anstand vorwaltet, können auch die Ansprüche schriftlich angemeldet undaus­geführt werden.

Im Falle eines Vergleichs, so wie in Hinsicht auf die Bestätigung des- tcrpflcgers und die Genehmigung des Verkaufes der Blasse wird von den Gläubigern, welche sich hierüber weder schriftlich noch mündlich erklären, an­genommen, daß sie der Mehrzahl der ihnen der Rangordnung der Forderun­gen nach gleichstchendcn Gläubiger bei- tretcn.

Die gar nicht zur Anzeige gekom­menen Forderungen werden in der näch­sten Gerichts - Sitzung von der Masse ausgeschlossen.

Bemerkt wird noch, daß das Ak- tivVermögen j- 233 fl. 55 kr. und die Pfandschulden 223 fl. 20 kr. be­tragen.

Den 24. Februar 1841.

K. Oberamtsgericht, Hoß.

Egenhausen. ^Schulden-Liquidation.^

In der rechtskräftig erkannten Gant­sache des Johann Adan. Bohnet, We­bers und Dorfschühen zu Egenhausen, hak man zur SchuldenLiquldation, ver- ^ Kunden mit dem Versuche eines Borg­oder NachlaßVergleichs Tagfahrt auf Montag den 20. Marz 1841 Vormittags 9 Uhr

anberaumt. Hiebei haben die Gläubi­ger und Bürgen, so wie alle diejenigen, welche aus irgend einem Grunde An­sprüche an die Masse zu machen haben, auf dem Ratbhause zu Egenhausen mit allen auf ihre Ansprüche sich bestehen­den Urkunden zu erscheinen, oder sich durch rechtsgültig bevollmächtigte Sach­walter vertreten zu lassen. Wenn kein Anstand vorwaltet, kann auch schriftlich liquidirt werden.

Im Falle eines Vergleichs, so wie in Hinsicht auf die Bestätigung des Gütcrpflegers und die Genehmigung des Verkaufs der Masse wird von den Gläubigern, welche sich hierüber weder schriftlich noch mündlich erklären, an­genommen , daß sie der Mehrzahl der ihnen der Rangordnung der Forderun­gen nach glcichstchendöw4Rläubigcr bei- trcten.

Die gar nicht zur Anzeige gekom­menen Forderungen werden nach der Verhandlung von der Masse ausge­schlossen.

Nagold den 25. Februar 1841.

K. Oberamtsgericht,

Hoß.

Warth.

fSchuldeii-Liquidation.H

In der rechtskräftig erkannten Gant­sache des gestorbenen Johannes Stoll, Schäfers von Warth ist zur Schul- denLiguidation, womit der Versuch eines Borg- oder NachlaßVergleichs verbun­den wird, Tagfahrt auf

Mittwoch den 31. März 1841 Vormittags 9 Uhr

anberaumt. Hiebei haben die Gläubi­ger und Bürgen, so wie alle diejenigen, welche aus irgend einem Grunde An­sprüche an die Masse zu machen haben, auf dem Rathhause zu Warth mit allen auf ihre Ansprüche sich beziehen­den Urkunden zu erscheinen, oder sich durch rechtsgültig bevollmächtigte Sach­walter vertreten zu lassen. Wenn kein Anstand vorwaltet, kann auch schrift­lich liguidirt werden.

Im Falle eines Vergleichs, sowie in Beziehung auf die Bestätigung des Güterpflegers und die Genehmigung des Verkaufs der Masse, wird von den Gläubigern, welche sich hierüber wede^ schriftlich noch mündlich e. klären, an­genommen, daß sie der Mehrzahl der ihnen der Rangordnung der Forderun­gen nach gleichstehenden Gläubiger bei­treten.

Die gar nicht zur Anzeige gekom­menen Forderungen werden nach der Verhandlung von der Masse ausge­schlossen.

Nagold, am 25. Februar 1841.

K. Oberamtsgericht, Hoß.

Oberschw

(Schulden-Li

In der rechtskräftig fache des Christian 1 wirths zu Oberschw zur Schulden- Liqui mit dem Versuche NachlaßVergleichs T

Dienstag den 6 Vormittage anberaumt. Hiebei ger und Bürgen, so welche auö irgend i spräche an die Blasse auf dem Rathhause mit allen sich auf ihre den Urkunden zu erj durch rechtsgültig bc Walter vertreten zu > Anstand vorwaltct, Ansprüche schriftlich ausgcführt werden.

Im Falle eines ! in Hinsicht auf die Güterpflegers und di Verkaufs der Mas Gläubigern, welche i schriftlich noch müu genommen, daß sie ihnen der Rangordn gen nach gleichstcheni treten.

Die gar nicht z menen Forderungen Verhandlung von ! schlossen.

Nagold den 25.

K. Obere

Nag

^Vorladung zu fahre

In den unten gcna erkannten Gantsachei denLiquidatio», vertu suche eines Borg- oder ^ an de» bcigcsehtcn T Hiebei haben d Bürgen, so wie alle aus irgend einem > an die Masse zu ir dem Rathhaus zu 8 sich auf ihr« Ansprüe künden zu erscheinen rechtsgültig bevollmä ve>treten zu lassen.