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Unglück Halle sich das Gerücht irch die Zeitungen eine Frau, So siand denn die ganze arschufl versammelt, und dich vor dem Hause drängten, rm war endlich so toll, daß Herr Siroud aber schloß Lewerberinnen einzeln vor.
Amts- und Intelligenz Llatt
für die Oberamts-Bezirke
Nagold, Itteudensiadt und Horb
soll seit mehreren Jahren ein hat, eine Billardqucue ver- ie Furcht dieses Menschen, sie Splitter ihm alle Organe ver- sichk übergroß. Er bückt sich — seine Stellung ist entweder
t) Unlängst wurde in der verkündigt, dessen weiblicher er fünften Ehe war und nun »de Hymens entgegen gieng. r Jahren, der vielleicht auch
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Dienstag den 9. Mär?
1841 .
Amtliche Erlasse. Oberamt Horb.
H o r b.
^Zeugnisse zu Erlangung von Wanderbüchern, Heunach- schcinen rc. betreffend.^
Da es häufig vorkommt, daß Personen, welche Wanderbüchcr, Hcimathschcinc und sonstige RciscUrkunden zu erhalten wünschen, die hiezu erforderlichen Zeugnisse nicht vollständig mitbringen, so erhalten hiemit die OrtsVorstcber den Auftrag, dafür zu sorgen, daß dieß in Zukunft nicht mehr Antritt, zu welchem Ende die betreffenden Personen insbesondere zu belehren sind, daß zu Erlangung eines Wandcrbuchs oder Hei- mathscheins,neben einem sckulthcißcnamt- lichcn beziehungsweise gcmcinderäthli- >cbcn Zeugnisse diejenigen Jünglinge, welche noch der Aushebung unterworfen find, auch einen Taufschein, und sowhe, welche ein Wandcrbuch zu erlangen wünschen, auch einen Lehrbrief, so wie die erst nach dem Jahre 1816 Gcbor- »cn, auch weiter einen Impfschein bci- zubringcn haben. ,
De» 3. Marz 1841.
K. Ober amt,
'.uth, A.V.
o r b.
(Aafang des Beschalwescns betreffend.)
Die Schultheißenämtcr haben sogleich bekannt zu machen, daß die auf die hiesige Beschalplatte bestimmten Hengste, so hier cintreffen werden, daß das Beschälen am
Samstag den 6. März anfangen kann.
Das Eintreffen zum Prokuren und Beschälen hat stets pünktlich Morgens um tt Uhr und Abends um 4 Uhr zu geschehen, und haben sich diejenigen, welche die K. Anstalt benützen wollen, überhaupt in die bestehende Ordnung zu fügen.
Den 3. März 1841.
K. Obcramt, Lauth, A.V.
Horb.
(Dil! Ausstellung von Zeugnissen für sch Upsilchtige Kinder zum Eintritt in auswärtige Dunste betreffend.)
Da bei dem Hcrannahcn der Frühlingszeit der in hiesigem Bezirk seit längerer Zeit sehr verbreitete Ucbelstand schon -jetzt in auffallender Weise sich zeigt, wonach eine große Zahl zum Thcil noch ganz junger schulpflichtiger Kinder Behuf ihres Eintritts in auswärtige namentlich auch ausländische Dienste ihre Hcimath verlassen und um ReiseAus- wcise nackfuchen, wodurch nicht nur der Schulunterricht gestört und öfters die Confirmation dieser Kinder verzögert wird, sondern überhaupt auch die Gesittung sehr Noch leidet, weil diese Kinder auswärts in der Regel aller Aufsicht, Erziehung und SchuiUntcr- richtung entbehren, so findet man sich zu folgenden Bestimmungen hierüber veranlaßt:
1) Die Gemeindevorsteher werden beauf- rragt, mit vollem Eifer dafür zu sorgen, daß die schulpflichtigen Kinder wie immer möglich, in ihrem Hcimathortc selbst, oder wenn dieß nicht thunlich, doch in.der Umge
gend untcrgcbracht und auch während der Zeit sie in fremden Diensten stehen, zum gehörigen Schulbesuche ungehalten werden.
!) Nur solchen Kindern deren Eintritt in fremde Dienste wegen der Ar- muth ihrer Eltern unumgänglich nothwcntig ist und welche weder im Orte noch der nahen Umgegend ihrer Hcimath Unterkommen finden, können Zeugnisse Behufs der Aufsuchung von Diensten in größerer Entfernung, namentlich auch im Auslände, ausgestellt werden, cs muß aber die Nothinendsigkeit immer in den gcmciudcräkhlichcn Zeugnissen naebgewiesen und von den K. Pfarrämtern hiezu beurkundet fern, »daß der Bitte um Ausstellung eines RciseAusweises zu fraglichem Zwecke rüwsichrlich des Schulbesuchs keine Hindernisse im Wege stehen. Als solche Hindernisse wdrdcn immerzu betrachten scyn, allzujugcndlichcs Alter, geringere Fähigkeiten und Kenntnisse oder sittliche Verdorbenheit einzelner dieser Kinder gegenüber ihren Mitschülern, so wie auch das noch nicht cingetrctenc Ende der Winkcrschulc, vor welchem die Entfernung schulpflichtiger Kinder aus ihrer Hcimath nicht zu gestatten ist, theils wegen des Schulunterrichts , theils wegen der. Confirmation der aus der Schule zu entlassenden Kinder.
4) Damit auch diejenigen Kinder, welche hicnach zum Eintritt im Dienste entfernter Gegenden Ausweise erhalten , dem Schulbesuch während ihres Aufenthalts sich nicht entziehen, hat jedes derselben ein gehörig beglaubigtes Zcugniß über den richtig
3)