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Amts- und Intettrgenr»Statt

für die Oberamtö-Bezirke

Nagold, Freudenstadt und Horb.

einem Testamente für den König ingeschlossen, welches in nachste- ke und vermache Sr. Majestät leine Bücher, Manuskripte, Kup- ;en, die sich auf meiner Besitzung and andermäris tu Großbritanien i, entweder zur eigenen Benützung acirung in jedes Etablissement, wird. Dieß geschieht zum Be- cine großmülhige und gebildete »de artig zu empfangen, Fremden angedeihe» zu lassen, die ich stets lern verließ." Herr Frank­in Spanien aufgchaltcn und in näldc zurückgelassen. Die dem >te Sammlung enthält mehrere , worunter einige Murillos, e von den berühmtesten Meistern oßc Anzahl vus der lateinischen, » Schule. Auch die Bücher,

ding:) In der Nähe vvn Pr. e, wie das noch hin und wieder szeit Vermummungen angestellt, dazu her, dabei den Bären zu -- mmen, soll die Wirthin gerufen Aus Uebermmh, vielleicht aber >u diesem unüberlegten Scherze, Sären ablöscte, war er todt!

alien-Preise.

Allerlei Victualien.

kr.

Rindsschmalz t Pfund

20

Schweineschmalz

20

Bulker ...

15

Lichter gegossene

22

^ gezogene

20

Seife ...

14

Nro. 15

Amtliche Erlasse. Oberamtsgericht Nagolv.

W i l d b e r g.

sSchulden-Liguidation.^

Zn der rechtskräftig erkannten Gant­sache des jung Johann Martin Brci- maier, Weißgcrbcrs zu Wildbcrg, hat man zur SchuldenLiquidation, verbun­den mit dem Versuche eines Borg- oder NachlaßVcrglcichs Tagfahrt auf

Freitag den 2. April d. I.

Morgens 9 Uhr

anbcraumt. Hiebei haben die Gläubi­ger und Bürgen, so wie alle diejenigen, welche aus irgend einem Grunde An­sprüche an die Masse zu machen haben, auf dem Rathhaus zu Wildberg mit allen sich auf ihre Ansprüche beziehen­den Urkunden zu erscheinen, oder sich durch rechtsgültig bevollmächtigte Sach­walter vertreten zu lasse». Falls kein Ansi»nd vorwaltet, kann auch schrift­lich liquidirt werden.

, Im Falle eines Vergleichs, so wie in Hinsicht auf die Bestätigung des Güterpflcgcrs und die Genehmigung des Verkaufs der Masse, wird von den Gläubigern, welche sich hierüber weder schriftlich noch mündlich erklären, an­genommen , daß sie der Mehrzahl der ihnen der Rangordnung der Forderun­gen nach glcichstehenden Gläubiger bei- trcten.

Die gar nicht zur Anzeige gekom­menen Forderungen werden nach der Verhandlung von der Masse ausge­schlossen.

Nagold, am 16. Februar 1841.

K. Oberamtsgericht, Hoß.

Freitag den 19. Februar Egenhausen,

(Schutdr'n-Liquldatlon.)

In der rechtskräftig erkannten Gant- sachc des Jakob Rath, Taglöhncrs zu Egenhausen, hat man zur Schulden­Liquidation , verbunden mit dem Ver­suche eines Borg- oder NachlaßVer- glcichs Tagfahrt auf

Montag den 5. April Morgens 9 Uhr

anbcraumt. Hiebei haben die Gläubi­ger und Bürgen, so wie alle diejenigen, welche aus irgend einem Grunde An­sprüche an die Masse zu machen haben, auf dem Rathhause zu Egenhausen mit allen sich auf ihre Ansprüche beziehen­den Urkunden zu erscheinen, oder sich durch rechtsgültig bcvollchächtigtc Sach­walter vertreten zu lassen. Falls kein Anstand vorwaltet,, können auch die Ansprüche schriftlich angemeldet und ausgeführt werden.

Im Falle eines Vergleichs, so wie in Hinsicht auf die Bestätigung des Gliterpflegers und die Genehmigung des Verkaufs der Masse wird von den Gläubigern,.welche sich hierüber weder schriftlich noch mündlich erkläre», an­genommen, daß sie der Mehrzahl der ihnen der Rangordnnng der Forderun­gen nach glcichstehenden Gläubiger bei­treten.

Die gar nicht zur Anzeige gekom­menen Forderungen werden nach der Verhandlung von der Masse ausge­schlossen.

Nagold den 16. Februar 1841.

K. Oberamtsgericht,

Hoß.

1841 .

Oberamtsgericht Freudenstadt.

Freudenstadt. ^Schulden-Liqmdatroii.H Gegen den vormaligen Stadtschulkhei- ßcn Johann Michael Weimer von hier, ist der Gannt für den Fall erkannt wor­den, daß sick dessen Schuldenwescn nicht durch einen Borg- oder Nachlaß-Ver­gleich sollte erledigen lassen. Zur Vor­nahme der SchuldcnLiquidation in Ver­bindung mit dem VcrglcichsVersuch ist nun

Montag der 22. März d. Jahrs bestimmt, es werden daher alle dieje­nigen, welche aus irgend einem Rechls- grunde Ansprüche an den Weimer und dessen Vermögens-Masse zu ma­chen haben, so wie die Bürgendessel­ben aufgcfordert, an gedachtem Tag Morgens 8 Uhr

auf dem Rathhause dahier entweder persönlich oder durch gehörig Bevoll­mächtigte oder mittelst schriftlicher Re- ccsse ihre Forderungen rechtsgenügend darzuthun.

Diejenigen, welche ihre Rechte nicht zur Zeit gewahrt haben, werden durch ein nach der LiquidationsHandlung aus- zusprechcndes Erkcnntniß von der Masse ausgeschlossen.

Auch wird von den Nichterscheinen­den angenommen werden, sie seien rück­sichtlich eines Vergleichs der Mehrheit der mit ihnen gleichbcvorzugtcn und in Betreff deS Verkaufs der Masseobjekte, so wie der Wahl des Güterpflegers der Erklärung sämmtlicher erscheinenden Gläubiger beigetrctcn.

Den 12. Februar 1841.

K. Oberamtsgericht,

Nast.