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Amts- und Intettrgenr»Statt
für die Oberamtö-Bezirke
Nagold, Freudenstadt und Horb.
einem Testamente für den König ingeschlossen, welches in nachste- ke und vermache Sr. Majestät leine Bücher, Manuskripte, Kup- ;en, die sich auf meiner Besitzung and andermäris tu Großbritanien i, entweder zur eigenen Benützung acirung in jedes Etablissement, wird. Dieß geschieht zum Be- cine großmülhige und gebildete »de artig zu empfangen, Fremden angedeihe» zu lassen, die ich stets lern verließ." — Herr Frankin Spanien aufgchaltcn und in näldc zurückgelassen. Die dem >te Sammlung enthält mehrere , worunter einige Murillos, e von den berühmtesten Meistern oßc Anzahl vus der lateinischen, » Schule. Auch die Bücher,
ding:) In der Nähe vvn Pr. e, wie das noch hin und wieder szeit Vermummungen angestellt, dazu her, dabei den Bären zu -- mmen, soll die Wirthin gerufen Aus Uebermmh, vielleicht aber >u diesem unüberlegten Scherze, Sären ablöscte, war er — todt!
alien-Preise.
Allerlei Victualien.
kr.
Rindsschmalz t Pfund
20
Schweineschmalz— —
20
Bulker ... — —
15
Lichter gegossene — —
22
^ gezogene — —
20
Seife ... — —
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Nro. 15
Amtliche Erlasse. Oberamtsgericht Nagolv.
W i l d b e r g.
sSchulden-Liguidation.^
Zn der rechtskräftig erkannten Gantsache des jung Johann Martin Brci- maier, Weißgcrbcrs zu Wildbcrg, hat man zur SchuldenLiquidation, verbunden mit dem Versuche eines Borg- oder NachlaßVcrglcichs Tagfahrt auf
Freitag den 2. April d. I.
Morgens 9 Uhr
anbcraumt. Hiebei haben die Gläubiger und Bürgen, so wie alle diejenigen, welche aus irgend einem Grunde Ansprüche an die Masse zu machen haben, auf dem Rathhaus zu Wildberg mit allen sich auf ihre Ansprüche beziehenden Urkunden zu erscheinen, oder sich durch rechtsgültig bevollmächtigte Sachwalter vertreten zu lasse». Falls kein Ansi»nd vorwaltet, kann auch schriftlich liquidirt werden.
, Im Falle eines Vergleichs, so wie in Hinsicht auf die Bestätigung des Güterpflcgcrs und die Genehmigung des Verkaufs der Masse, wird von den Gläubigern, welche sich hierüber weder schriftlich noch mündlich erklären, angenommen , daß sie der Mehrzahl der ihnen der Rangordnung der Forderungen nach glcichstehenden Gläubiger bei- trcten.
Die gar nicht zur Anzeige gekommenen Forderungen werden nach der Verhandlung von der Masse ausgeschlossen.
Nagold, am 16. Februar 1841.
K. Oberamtsgericht, Hoß.
Freitag den 19. Februar Egenhausen,
(Schutdr'n-Liquldatlon.)
In der rechtskräftig erkannten Gant- sachc des Jakob Rath, Taglöhncrs zu Egenhausen, hat man zur SchuldenLiquidation , verbunden mit dem Versuche eines Borg- oder NachlaßVer- glcichs Tagfahrt auf
Montag den 5. April Morgens 9 Uhr
anbcraumt. Hiebei haben die Gläubiger und Bürgen, so wie alle diejenigen, welche aus irgend einem Grunde Ansprüche an die Masse zu machen haben, auf dem Rathhause zu Egenhausen mit allen sich auf ihre Ansprüche beziehenden Urkunden zu erscheinen, oder sich durch rechtsgültig bcvollchächtigtc Sachwalter vertreten zu lassen. Falls kein Anstand vorwaltet,, können auch die Ansprüche schriftlich angemeldet und ausgeführt werden.
Im Falle eines Vergleichs, so wie in Hinsicht auf die Bestätigung des Gliterpflegers und die Genehmigung des Verkaufs der Masse wird von den Gläubigern,.welche sich hierüber weder schriftlich noch mündlich erkläre», angenommen, daß sie der Mehrzahl der ihnen der Rangordnnng der Forderungen nach glcichstehenden Gläubiger beitreten.
Die gar nicht zur Anzeige gekommenen Forderungen werden nach der Verhandlung von der Masse ausgeschlossen.
Nagold den 16. Februar 1841.
K. Oberamtsgericht,
Hoß.
1841 .
Oberamtsgericht Freudenstadt.
Freudenstadt. ^Schulden-Liqmdatroii.H Gegen den vormaligen Stadtschulkhei- ßcn Johann Michael Weimer von hier, ist der Gannt für den Fall erkannt worden, daß sick dessen Schuldenwescn nicht durch einen Borg- oder Nachlaß-Vergleich sollte erledigen lassen. Zur Vornahme der SchuldcnLiquidation in Verbindung mit dem VcrglcichsVersuch ist nun
Montag der 22. März d. Jahrs bestimmt, es werden daher alle diejenigen, welche aus irgend einem Rechls- grunde Ansprüche an den Weimer und dessen Vermögens-Masse zu machen haben, so wie die Bürgendesselben aufgcfordert, an gedachtem Tag Morgens 8 Uhr
auf dem Rathhause dahier entweder persönlich oder durch gehörig Bevollmächtigte oder mittelst schriftlicher Re- ccsse ihre Forderungen rechtsgenügend darzuthun.
Diejenigen, welche ihre Rechte nicht zur Zeit gewahrt haben, werden durch ein nach der LiquidationsHandlung aus- zusprechcndes Erkcnntniß von der Masse ausgeschlossen.
Auch wird von den Nichterscheinenden angenommen werden, sie seien rücksichtlich eines Vergleichs der Mehrheit der mit ihnen gleichbcvorzugtcn und in Betreff deS Verkaufs der Masseobjekte, so wie der Wahl des Güterpflegers der Erklärung sämmtlicher erscheinenden Gläubiger beigetrctcn.
Den 12. Februar 1841.
K. Oberamtsgericht,
Nast.