Verfügungen der Königlichen Bezirks-Behörden.
OberamL Nagold.
Nagold. In Gemasheit getroffener /^^Verabredung werden die sämmtlichen OrtS» i'''V^d>er aufgefordcrt, in aller Bälde der " anzuzcigcn, ob sie in Besitz
des al^ab,ethischen Sach-Register» über da» NeAerungS - Blatt von 1506/23 und des theoretisch - praktischen Handbuch» für Deanste, Orts- Vorsteher, Gemeinde, uud Stistungs/Räthe auch Bürger-Ausschüsse,
-_von V. Chrisilieb, 162z, und welcher
1 »Theil^-davon, sind, und ob sie diese Bü- aus eigenen Mitteln angeschafft oder auf Kosten der Gemeinde-Kassen erhalten haben.
Len 29. December 1629- ,
K. Oberamt.
Nagold. Man sieht sich veranlaßt hiehurch den Ortsvorstchern zu eröffnen, daß die Bekanntmachung vom 17. Decbr. 1529, in Betreff der Negulirung des Bo schäl-Wesens zu Horb (Intel!.-Bl. Nro. roz) nur diejenige von ihnen betreffe, deren Orte von icher der Beschälplatte zu Horb zugetheilt waren.
Den übrigen Vorstehern, deren Orte die Beschalplatte in Herrenberg angewiesen erhalten haben, dient zur Nachricht, daß dort Sa« Beschak-Wesen am Freitag den 19. Februar- igzo regulirt wird.
Djkn 29. December 1329.
K. Lberamt.
Oberamtsgericht Nagold. Nagold. Bei der Gemeinde Spielberg ist das Pfand - Bereinigungs-Geschäft beendigt, was mit dem Anhänge zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß von jetzt an das Pfand-Gesetz bei dieser Gemeinde in seine volle Wirksamkeit tritt, und eben«
so auch die künftig sich ereignende Gannte nach dem Priorität - Gesetz unter Berücksichtigung des Art. 12. de» Einführungs-Gesetzes werden behandelt werden.
Hiemit ist nun der Pfand.Kommissariats-Bezirk Altenstaig bereinigt.
Den LZ. Decbr. 1829.
K. OberamtSgericht.
Hoffack^er.
K. Kameralamt Reuthin.
Reuth in. sVerkauf von neuem Haber.j Die Unterzeichnete Stelle verkauft vom Reuthiner Kasten neuen Haber» der zwar beregnet wurde, aber gut erhalten ist, Len Scheffel zu 2 fl. 48 kr.
Den 24. Decbr. 1829.
K. Kameralamt.
Bühle r.
Reichen bach, Oberamtsgerich- tes Freudenstadt. sAufruf an Gläubiger und Schuldner.j Die Gläubiger des kürzlich verstorbenen Zim- mermanns Friederich Grundier, so wie diejenigen, welchen derselbe als Bürge verbindlich seyn könnte, werden aufgefordrrt, ihre Ansprüche binnen 4 Wochen dem Waisengerichte anzuzeigen, widrigenfalls bei der — nach Umfluß dieser Zeit vorgehenden — Realtheilung keine Rücksicht darauf genommen werden könnte.
Ebenso ergehet auch an diejenigen, welche dem Grundler schuldig find, die Aufforderung, dem Waisen»