Verfügungen der Königlichen Be­zirks-Behörden.

OberamL Nagold.

Nagold. In Gemasheit getroffener /^^Verabredung werden die sämmtlichen OrtS» i'''V^d>er aufgefordcrt, in aller Bälde der " anzuzcigcn, ob sie in Besitz

des al^ab,ethischen Sach-Register» über da» NeAerungS - Blatt von 1506/23 und des theoretisch - praktischen Handbuch» für Deanste, Orts- Vorsteher, Gemeinde, uud Stistungs/Räthe auch Bürger-Ausschüsse,

-_von V. Chrisilieb, 162z, und welcher

1 »Theil^-davon, sind, und ob sie diese- aus eigenen Mitteln angeschafft oder auf Kosten der Gemeinde-Kassen erhalten haben.

Len 29. December 1629- ,

K. Oberamt.

Nagold. Man sieht sich veranlaßt hiehurch den Ortsvorstchern zu eröffnen, daß die Bekanntmachung vom 17. Decbr. 1529, in Betreff der Negulirung des Bo schäl-Wesens zu Horb (Intel!.-Bl. Nro. roz) nur diejenige von ihnen betreffe, deren Orte von icher der Beschälplatte zu Horb zugetheilt waren.

Den übrigen Vorstehern, deren Orte die Beschalplatte in Herrenberg angewie­sen erhalten haben, dient zur Nachricht, daß dort Sa« Beschak-Wesen am Freitag den 19. Februar- igzo regulirt wird.

Djkn 29. December 1329.

K. Lberamt.

Oberamtsgericht Nagold. Nagold. Bei der Gemeinde Spielberg ist das Pfand - Bereini­gungs-Geschäft beendigt, was mit dem Anhänge zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß von jetzt an das Pfand-Gesetz bei dieser Gemeinde in seine volle Wirksamkeit tritt, und eben«

so auch die künftig sich ereignende Gannte nach dem Priorität - Gesetz unter Berücksichtigung des Art. 12. de» Einführungs-Gesetzes werden be­handelt werden.

Hiemit ist nun der Pfand.Kom­missariats-Bezirk Altenstaig bereinigt.

Den LZ. Decbr. 1829.

K. OberamtSgericht.

Hoffack^er.

K. Kameralamt Reuthin.

Reuth in. sVerkauf von neuem Haber.j Die Unterzeichnete Stelle verkauft vom Reuthiner Kasten neuen Haber» der zwar beregnet wurde, aber gut erhalten ist, Len Scheffel zu 2 fl. 48 kr.

Den 24. Decbr. 1829.

K. Kameralamt.

Bühle r.

Reichen bach, Oberamtsgerich- tes Freudenstadt. sAufruf an Gläu­biger und Schuldner.j Die Gläu­biger des kürzlich verstorbenen Zim- mermanns Friederich Grundier, so wie diejenigen, welchen derselbe als Bürge verbindlich seyn könnte, wer­den aufgefordrrt, ihre Ansprüche bin­nen 4 Wochen dem Waisengerichte anzuzeigen, widrigenfalls bei der nach Umfluß dieser Zeit vorgehenden Realtheilung keine Rücksicht dar­auf genommen werden könnte.

Ebenso ergehet auch an diejeni­gen, welche dem Grundler schuldig find, die Aufforderung, dem Waisen»