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Die neue NotverordnungZum Schutze des deutschen Volkes"

Dt« vom 4. Februar datierte, auf Grund des Artikels 48 Absatz 2 -er Reichsverfassung erlassene Verordnung des Reichspräsidenten »Zum Schutze des deutschen Vol­kes" beschäftigt sich in

Abschnitt 1

mit Versammlungen und Aufzügen. Oefsentliche politische Versammlungen sowie all« Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel sind spätestens 48 Stunden vorher unter Angabe des Ortes, der Zeit und des Berhanb- lnugsgegenstandes der Ortspoltzeibehörde anzumelden. Sie können im Einzelfall verboten werden, wenn nach den Um­ständen eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicher­heit zu besorgen ist. Statt des Verbots kann eine Genehmi­gung unter Auflagen ausgesprochen werden. Zuständig sind, soweit die obersten Landeöbehörben nicht anderes bestimmen, die Ortspoltzeibehörde n. Ausgenommen sind Ver­unstaltungen nichtpolitischer Art. Ein Verbot kann nach den Bestimmungen des Landesrechts angesochten werden. Die Beschwerde hat keine ausschiebende'W/rtung.

Oefsentliche politische Versammlungen sowie Versamm­lungen und Aufzüge unter freiem Himmel können aufgelöst werden, wenn in ihnen -um Ungehorsam gegen Ge­setze oder rechtsgültige Verordnungen, oder di« innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen der verfas- sungsmäßigen Regierung oder der Behörden aufgefordert oder angeretzt wird, oder wenn in ihnen Organe, Einrich­tungen, Behörden oder leitende Beamte des Staates be­schimpft oder böswillig verächtlich gemacht werben, oder wenn in ihnen eine Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts ihre Einrichtungen, Gebräuche oder Gegenständ« ihrer reli­giösen Verehrung beschimpft oder böswillig verächtlich ge­macht werden, oder wenn in ihnen zu einer Gewalttat gegen eine bestimmte Person oder allgemein zu Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen aufgefordert ober angeretzt wird, wenn sie nicht angemeldet ober wenn sie verboten sind, oder wenn von den Angaben der Anmeldung absichtlich ab- gewtchen oder wenn einer Auflage zuwidergehandelt wird.

Die Polizeibehörde ist befugt, tn jede öffentliche Versamm­lung Beauftragte zu entsenden.

Der Reichsmtntster des Innern kann allgemein oder mit Einschränkungen für das ganze Reichsgebiet ober einzelne Teile Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge so­wie das Tragen einheitlicher Kleidung, die di« Zugehörigkeit zu einer politischen Bereinigung kennzeichnet, verbieten und für Zuwiderhandlungen Gefängnisstrafen oder Geldstrafen allein oder nebeneinander androhen.

Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge dür­fen von den Lairdesbehörden wegen unmitt«lbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden,- allgemein nur für bestimmt abgcgrenzte Ortsteil«, im übrigen nur im Einzel­falle. Wcitergehende allgemeine Verbote treten außer Kraft.

Abschnitt 2

befaßt sich mit Druckschriften. Druckschriften, deren Inhalt geeignet ist, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu gefährden, können polizeilich beschlagnahmt und eingezo­gen werden. Zuständig sind, soweit di« obersten Landesbe- hörden nicht anderes bestimmen, die Ortspoltzeibehörde». Periodische Druckschriften können verboten werden, wenn durch ihren Inhalt di« Strafbarkett eine der tn den Para­graphen 81 bis 8S, S2, Nr. 1 des Strafgesetzbuches oder den Paragraphen 1 bis 4 des Gesetzes gegen den Verrat militä­rischer Geheimnisse bezeichnet«« Handlungen begründet wird; wenn tn ihnen zum Ungehorsam gegen Gesetz« ober rechts­gültige Verordnungen ausgefordert oder angereizt wird; wenn tn ihnen zu Gewalttätigkeiten aufgefordert wird, oder begangene Gewalttätigkeiten verherrlicht werden; wenn tn ihnen zu einem General st reik ober zu einem Streik in einem lebenswichtigen Betrieb aufgefordert oder angereizt wird,- wenn in ihnen Organe, Einrtchtnngen, Behörden oder leitende Beamte des Staates beschimpft oder böswillig ver­ächtlich gemacht werden,- wenn in ihnen eine Religionsgesell- fchaft oder deren Einrichtungen und Gebräuche beschimpft oder böswillig verächtlich gemacht werden; wenn in ihnen offen­sichtlich unrichtige Nachrichten enthalten sind, deren Verbrei­tung geeignet ist, lebenswichtige Interessen des Staates zu gefährden; wenn als verantwortlicher Schriftleiter jemand bestellt oder genannt ist, der nicht oder nur mit besonderer Zustimmung oder Genehmigung strafrechtlich verfolgt wer­ben kann.

Die Dauer des Verbots darf bei Tageszeitungen Vier Wochen, in anderen Fällen sechs Monate nicht überschrei­ten. Diese Beschränkung Mlt fort, wenn eine periodische Druckschrift, die auf Grund dieser Verordnung bereits zwei­mal verboten war, innerhalb dreier Monate nach dem ersten Verbot erneut verbot«» wird; tn diesem Falle darf die Dauer beS Verbots bet Tageszeitungen sechs Monate, in anderen Fällen ein Jahr nicht überschreiten. Das Verbot umfaßt auch die tn demselben Verlag erscheinenden Kopfblät­ter der Zeitung, sowie jede angeblich neue Druckschrift, die als ihr Ersatz anzusehen ist. Zuständig für bas Verbot sind die obersten Landesbehörben oder die von ihnen bestimmten Stellen. Gegen bas Verbot ist binnen zwei Wochen die Be­schwerde an einen vom Präsidium zu bestimmenden Senat des Reichsgerichts gegeben. Die Beschwerde hat keine auf­schiebende Wirkung. Der Reichsminister des Innern kann die oberste Lanbesbohörde um das Verbot einer periodischen Druckschrift ersuchen.

Ist in einer periodischen Druckschrift, die nicht im Inland erscheint, eine Veröffentlichung der oben bezeichneten Art ent­halten, so kann der Reichsminister des Innern ihre Verbrei­tung im Inland bis zur Dauer von 6 Monaten verbieten. Gegen bas Verbot ist kein Rechtsmittel zulässig.

AbschnittS

behandelt Sammlungen zu politischen Zwecken. Die obersten Landesbehörben ober die von ihnen bestimmten Stellen können verbieten, daß Geld- oder Sachspenden zu po­

litischen Zwecken oder zur Verwendung politischer Organisa­tionen von Haus zu Haus, auf Straßen oder Plätzen, tn Gast­oder Vergnügungsstätten oder an anderen öffentlichen Orten eingesammelt werden; das Verbot kann auf einzelne Samm­lungen oder die Sammlungen bestimmter Bereinigungen be­schränkt werden. Sammlungen, die tn Versammlungen oder tm Zusammenhang mit ihnen am Versammlungsort stattfin- ben, sowie Sammlungen von Haus zu Haus, die sich auf Mit­glieder der sammelnden Organisationen beschränken, sind zu­lässig.

Abschnitt 4

enthält Strafbestimmungen. Wer öffentlich zu einer Gewalttat gegen eine bestimmte Person, oder allgemein zu Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen auffvrbert, ober anreizt, wird, sofern nicht die Tat nach anderen Vor­schriften mit einer höheren Strafe bedroht ist, mit Gefäng - n t S nicht unter drei Monaten bestraft. Sind mildernde Um­stände vorhanden, so ist auf Gefängnis nicht unter einem Monat zu erkennen. Mit Gefängnis, neben dem auch auf Geldstrafe erkannt werden kann, wird bestraft, wer ohne die erforderliche Anmeldung ober unter falschen Angaben eine Versammlung oder einen Aufzug veranstaltet, oder leitet, oder dabei als Redner auftritt und den Raum zur Verfü­gung stellt. Mit Geldstrafe bis zu 160 Reichsmark wird be­straft, wer an nicht angemeldeten, oder verbotenen Versamm­lungen oder Aufzügen teilnimmt, wer als Veranstalter oder Leiter den Beauftragten der Polizeibehörde einen an­gemessenen Platz verweigert, wer nach Auflösung der Ver­sammlung sich nicht sofort entfernt.

Wer eine verbotene periodische Druckschrift herausgibt, verlegt, druckt, oder verbreitet, wird mit Gefängnis nicht un-

Das neuepreußische Dreimänner-Kollegium

Der Reichspräsident hat eine Verordnung erlassen, bi« u. a. dein Reichskommissar für Preußen, v. Papen, Sitz und Stimme im sogenannten Dreimännerkollegium zumeist, an Stelle des Vorsitzenden der abgesetzten Hoheitsregierung, Otto Braun. Dem Dreimännerkollegium gehören bann noch der Präsident des preußischen Landtages Kerrl un­ser Vorsitzende des preußischen Staatsrates, der Kölner Oberbürgermeister Dr. Adenauer an. In dieser Zu­sammensetzung hat das Dreimännerkollcgium die Auflösung des preußische» Landtages beschlossen, der nunmehr zugleich mit dem Reichstage neu gewählt wird.

Reichstomnusjar v. ^ » p c u Laudragopräsident Kerrl.

KM

LtaaLsrirtsvorsitzender Dr. Adenauer.

Reichsinuenminister Frick übernimmt sein Amt

Berlin, 7. Febr. Bet Uebernahme der Amtsgeschäfte im Reichsinnenministertum führte Minister Frick in einer Ansprache an die Beamtenschaft aus, die Aufgabe, die ihm als Reichsinnenminister gestellt sei, bestehe zunächst darin, die Grundlage für den neuen Aufbau des Reiches zu schaf­fen. Es müsse ein« seelische und willensmäßtge Erneuerung des deutschen Volkes Platz greifen. Es gelte jetzt der großen deutschen Freiheitsbewegung, die in ihrem Siegeslauf bereits größte und wertvollste Volksteile ergriffen habe, auch von dieser Stell« aus jede amtliche Förderung zuteil werden zu lassen, um bas deutsche Volk wieder besseren Zeiten eutgegeufllhren zu können.

Bayern und das Reich

Empfang Schaffers durch Pape«

TU. Berlin, 7. Febr. Der Vizekanzler empfing den baye­rischen Staatsrat Schäffer, der ihm zugleich ein Schrei­ben des bayerischen Ministerpräsidenten übermittelte. Im Verlaufe der Aussprache erklärte der Vizekanzler, daß sein wiederholt abgelegtes Bekenntnis zu der föderalistischen Grundlage des Reichs unter Wahrung der Eigenrechte der Länder gerade den bayerischen Herren bekannt sei. In die­ser seiner Auffassung sei kein Wandel eingetrete« und ihm

ter drei Monaten bestraft, neben dem auf Geldstrafe erkannt werden kann. Ebenso wird bestraft, wer im Inland eine ver­botene periodische Druckschrift verbreitet. Wer vorsätzlich oder fahrlässig Druckschriften politischen Inhalts herstellt, verbreitet oder zum Zivecke der Verbreitung vorrätig hält, auf denen die vorgeschriebenen Angaben über Drucker, Ber^ leger, Verfasser, Herausgeber oder verantwortlicher Redak- teu nicht enthalten, oder unrichtig, unvollständig, vder un­leserlich sind, wird, soweit die Tat nicht mit einer schwereren Straf« bedroht ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahr be- straft, wenn durch die Schrift das Verbrechen des Hochver­rats oder ein Vergehen gegen die Vorschriften über verbotene Vereine, oder über verbotene Druckschriften, odiir eine sonst strafbare Aufforderung oder Anreizung begründet wird.

Wer von dem Vorhandensein eines Vorrats von Truck- schriften, deren Inhalt den Tatbestand einer der oben be­zeichneten strafbaren Hairdlungen begründet, zu einem -Zeit­punkt glaubhaft« Kenntnis erhält, zu dem das Vorhanden- sein der Behörde noch nicht bekannt ist, ist verpflichtet, nn- verzüglich der Polizeibehörde Anzeige zu erstatten. Wer es unterläßt, die Anzeige oder di« Ablieferung von in seinen Besitz gelangten Druckschriften rechtzeitig zu bewirken, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.

Wer in dem dringenden Verdacht einer nach dem Gesetz« gegen den Verrat militärischer Geheimnisse strafbaren Hand- lung oder eines Verbrechens oder Vergehens steht, bas mit- tels einer Waffe begangen ist ober dessen Strafbarkeit durch unbefugtes Führen einer Waffe oder unbefugtes Erscheinen mit einer Waffe begründet wird, kann im Interesse der öffentlichen Sicherheft in polizeiliche Haft genommen wer­den. Räumlichkeiten, in denen eine verbotene Tätigkeit aus- geübt wirb, können polizeilich geschlossen werden. Hanse// es sich um eine Gast- oder Schankwirtschaft, so kann die Er­laubnis zum Betriebe von der Ortspolizeibehörde bis zur Dauer von einem Jahr entzogen werden.

sei nicht bekannt, daß irgendein Anlaß vorlicge, der die Be­fürchtungen der bayerischen Staatsregterung gegenüber der neuernannten Neichsregierung rechtfertigen könnte. Zu dieser Mitteilung erklärt die Reichstagskorrespondenz der BVP., Staatsrat Schäffer habe seinerzeit ausdrücklich er­klärt, baß vom Standpunkt der Länder wie vom Rechts- stanbpunkt aus die Darlegungen des Vizekanzlers vollkom men unbefriedigend seien.

Eine Bankengruppe für Arbeitsbeschaffung

In -er Rcichsbank fand auf Einladung der Deutschen Bank und Disconto-Gesellschaft und der Reichs-Kredit-Ge- sellschaft A.-G. eine Sitzung der Banken und Bankiers statt» die zur Teilnahme an der Finanzierung von 26V Millionen Mark Arbeitsbeschaffungskrediten aufgefordert worden waren. Diese 250 Millionen Mark stellen den größ­ten Teil des über die Deutsche Gesellschaft für öffentliche Ar- beiten A.-G. zu finanzierenden Anteils an dem der Oeffcnt« ltchkeit bekannten, mit der Reichsbank vereinbarten Arbeit«, beschaffungsprogramm von 600 Millionen Mark dar. Die Finanzierung des Restes ist bereits gesichert.

In der Sitzung schilderte der Neichsbevollmächtigte für Arbeitsbeschaffung, Dr. Gereke, wie die Arbeitsbeschaf­fung verteilt werden soll. Sie soll i n enger Fühlung- nähme milder Privat Wirtschaft durchgeführt wer- den. Reichsbankpräsident Dr. Luther erklärte, daß die Reichsbank bereit sei, die im Zuge dieses Kredits ausgestell­ten Wechsel sowohl von Mitgliedern der Bankengruppe als auch von dritter Seite ohne Anrechnung auf die sonst zur Verfügung stehenden Nediskontmöglichkeiten hereinzuneh­men. Die anrvesenden Vertreter der Banken und Bankiers erklärten sich bereit, durch Uebernahme entsprechender An­teile die Bildung der Bankengruppe zu ermög­lichen.

Kurznachrichten aus aller Welt

Durch eine gewaltige Felslawin«, die bei Brunnen am Vierwaldstäbter See (Schweiz) niederging, wurde die Gott» hardbahnlinie und die Axenstraße beim Ausgang des zweiten Tunnels verschüttet, so daß der gesamte Eisenbahn- und Kraftwagenverkehr südlich Brunnen unterbrochen ist^ Der Reiseverkehr von und zum Gotthard wird zunächst notdürf­tig durch die Schiffe zwischen Brunnen und Flüelen aufrecht­erhalten. Infolge des durch das plötzliche Tauwetter auf der Donau entstandenen Eisganges ist eine große Ponton­brücke, die seit etwa 5V Jahren den gesamten Fußgänger- und Fährverkehr von Melk nach dem nördlichen Tonau- ufer vermittelte, eingestürzt. Eine Pionierabteilung ist mit Einrichtung eines Notverkehrs beschäftigt. Der erste Wol­kenkratzer in England wird in Blackpool erbaut werden. Es handelt sich um ein Riesenhotel nach amerikanischem Muster, das bei einer Höhe von 18S Metern 8« Stockwerke haben wird. Die Baukosten werden auf rund 12 Millionen Mark veranschlagt. Der Ausschuß, der bas Brandnngliick aus dem französischen OzeandampferAtlantique" untersuchte, hat seine Arbeiten beendet. Er stellte endgültig fest, daß Brandstiftung vorliegt. Es sind vier Brandherde auf dem Schiff gefunden worden. Der spanische Innenminister er­klärte, an den Plänen und Untersuchungen für den Tunnel von Gibraltar, der Spanien mit Marokko verbinden soll, werde fortdauernd gearbeitet. Das Werk werde früher, als man glaube, Wirklichkeit sein. Nach den letzten aus Bata­via vorliegenden Meldungen dauert die Verfolgung des von der eingeborenen Besatzung entführten holländischen Pan­zerschiffesDe Zeven Provincicn" durch den Regierungs­dampferAldebaran" an. Die Meuterer haben ein Funk­telegramm an die Weltpresse gerichtet, in dem mitgeteilt wird, baß die Besitzergreifung des Schiffes durch die Besatzung nur als Protest gegen die unberechtigte Soldkürzung und die Ver­haftung von Matrosen aufzufassen sei.

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