flmtl. Sekmmtmachunge«

Ausverkaufsordnung.

Auf Grund der 88 710 des Gesetzes gegen den ««lauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1900 (Reichs- gesetzbl. S. 499) in der Fassung der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der Wirtschaft vom 9. März 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 121) nnd der Vollzugsverordnung zu diesem Gesetz vom 22. März 1932 (Reg.Bl. S. 94), ferner auf Grund der gemäß K 7b und 9 des Gesetzes htemit mit Wirkung bis 1. Mai 1935 erlassenen Anordnungen gelten für den Bezirk des Oberamts Ealw folgende Bestimmungen:

8 1 .

Ausverkäufe.

Als Ausverkäufe dürfen in öffentlichen Bekannt­machungen oder in Mitteilungen, die für einen grö­ßeren Kreis von Personen bestimmt i>d. nur solche Veranstaltungen angekündigt werden, die ihren Grund

a) in der Aufgabe des gesamten Geschäftsbetrie­bes oder

d) des Geschäftsbetriebs einer Zweigniederlas­sung oder

c) in der Aufgabe einer einzelnen Warengat­tung haben.

Bei der Ankündigung eines Ausverkaufs ist an- zugeben, welcher der in Abs. 1 unter a) bis cj ge­nannten Gründe für den Ausverkauf vorlicgt. Im Falle zn c> ist die Warcngattung anzugcbcn, aus die sich der Ausverkauf bezieht, und die Beschrän­kung oes Ausverkaufs aus diese Warengattung un­zweideutig zum Ausdruck zu bringen.

Die Vorschriften in Abs. 2 gelten auch für An­kündigungen, die, ohne sich des AusdrucksAus­verkauf" zu bedienen, eine der in Abs. 1 bezcichne- ten Veranstaltungen betreffen.

Rach Beendigung eines Ausverkaufs ist es dem Geschäftsinhaber vor Ablanf einer Frist von einem Jahr nicht gestattet, an dem Ort. an dem der Aus­verkauf statlgefunden hat, einen Handel mit den davon betroffenen Warengattungen zu eröffnen. Ausnahmen kann das Oberamt nach Anhörung der zuständigen Handelskammer Handwerkskammer gestatten. Der Eröffnung eines eigenen Handels steht es gleich, wenn der Geschäftsinhaber sich zum Zwecke der Umgehung der Vorschrift des Satzes 1 an dem Geschäft eines andern beteiligt oder in die­sem tätig wird.

8 2 .

Besondere RänmungSverkänse.

Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen gröberen Kreis von Personen bestimmt sind, einen Verkauf zum Zwecke der Räumung eines bestimmten Warenvorrats ans dem vorhandenen Bestände ankündigt, hat in der Ankündigung den Grund anzugeben, der zu dem Verkauf Anlaß gegeben hat. Betrisst der Verkauf nur einzelne der in dem Geschäftsbetrieb geführten Warengattungen, so sind in der Ankündigung wei­terhin die Wnrengattungen anzugeben, aus die sich der Verkauf bezieht.

Als Verkäufe im Sinne des Abs. 1 kommen auch Verkäufe in Betracht, die nach Art der Wanderlager außerhalb der ständigen Betriebsräume stattfinden, sowie freiwillige Versteigerungen von Handels­waren durch Handeltreibende oder deren Beauf­tragte.

Verkäufe der im Abs. 1 und 2 bezeichnet«« Art sind nur zulässig, wenn ein sie nach der Berkehrs- aufsassung rechtfertigender Grund vorliegt, z. B.: Veränderungen in der Firma oder der Person des Geschäftsinhabers, die die sofortige Flüssig­machung erheblicher Geldmittel erforderlich ma­chen. Beschädigung v.on Waren durch Feuer, Was­ser, Rauch oder sonstige elementare Gewalt, erhebliche Änderung der Geschäftsräume und ihrer Inneneinrichtung: als erheblich ist nur eine Änderung anzujehen, deren Durchführung die gleichzeitige Fortführung des normalen Geschäfts­betriebs unmöglich macht,

Geschüitsverlegung in Geschäftsräume, die eine ordnungsmäßige Unterbringung des vorhandenen Warenlagers unmöglich machen.

8 3.

Pflicht zur Einreichung einer Anzeige nud eines Warenverzeichnisses.

Wer einen Ausverkauf gemäß 8 1 oder einen Verkauf gemäß 8 2 veranstalten will, ist verpflich­tet, der zuständigen Handelskammer wenn es sich um einen Handwerksbetrieb bandelt, der zuständi­gen Handwerkskammer hiervon mindestens zehn Tage vor der Ankündigung in doppelter Ausferti­gung Anzeige zu erstatten und ein Verzeichnis der zu verkaufenden Waren ebenfalls in doppelter Fer­tigung einzureicheu. Handelt es sich um leicht ver­derbliche Ware oder ist sonst Gesahr im Verzüge, so kann die Frist von der Ortspolizeibehörde abge­kürzt werden.

Die Handwerkskammer gibt die an sie gerichte­ten Anzeigen und Verzeichnisse mit ihrer Äußerung an die Handelskammer weiter. Die Handelskammer übermittelt die Zweitsertigung der Anzeige und des Verzeichnisses nach Prüfung unverzüglich der Orrs- polizetbehörde und teilt dieser etwaige Beanstan­dungen mit. Wird ein Einschreiten erforderlich, so hat die Ortspolizeibehörde ihre Maßnahmen tun­lichst im Benehmen mit der Handelskammer Handwerkskammer zu treffen. Vgl. auch 8 6.

Die Einsicht in die Anzeige und das Warenver­zeichnis ist sedermann gestattet. Zur Nachprüfung der Angaben sind außer Len zuständigen Behörden die amtlich bestellten Vertrauensmänner der Han­delskammer Handwerkskammer befugt.

8 4.

Inhalt der Anzeige »ud des Warenverzeichnisses.

In der Anzeige müssen folgende Angaben ent­halten sein:

»1 Bor- und Zuname des Veranstalters und, so­fern er eme Handrlssirma führt, die Firma:

dj Wohnort und Ort der geschäftlichen Nieder­lassung des Veranstalters:

e) genaue Bezeichnung der Räume, in denen der Verkauf stattfinden soll:

d) Grund der Veranstaltung unter näherer Be­zeichnung der tatsächlichen Verhältnisse, die den Ausverkauf oder den Verkauf nach 8 2 rechtfertigen sollen:

e) Zeitpunkt des Beginns der Veranstaltung:

i) voraussichtlicher Zeitpunkt des Endes der Veranstaltung.

Die den Grund der Veranstaltung bildenden tat­sächlichen Verhältnisse sind, soweit sie nicht offen­kundig sind, durch Unterlagen nachzuwciscn. Sind die vorgelegten Unterlage» unzureichend, so können

weitere Unterlagen von der Handelskammer Handwerkskammer oder von der Ortspolizeibe­hörde eingefordert werden.

Das Verzeichnis der Waren, di« zum Verkauf gebracht werden sollen, ist so aufzustellen, daß die Übereinstimmung seiner Angaben mit den tatsäch­lich zum Verkauf gestellten Waren ohne weiteres nachgcprüst werben kann. Genaue Angaben über Art, Beschaffenheit und Menge sStüchmhl, Miß oder Gewicht) sind erforderlich. In Auftrag gege­bene. aber im Zeitpunkt der Anzeige noch nicht ein- getrofsene Waren sind in dem Verzeichnis mit ge­nauer Angabe des Tages der Bestellung besonders aufzusühren. Auf Verlangen sind auch die Lieferan­ten anzugeben und die Belege vorzulegen.

Die Anzeige und das Verzeichnis müssen von dem Veranstalter oder seinem Vertreter unter An­gabe von Ort und Zeit unterschrieben sein.

8 5 .

Dauer der Veranstaltungen.

Die Dauer der Ausverkäufe nach 8 1 darf 3 Mo­nate. die der Verkäufe nach 8 2 1 Monat nicht über­steigen. Die Beendigung der Veranstaltung ist bin­nen 3 Tagen der Ortspolizeibehörde anznzeigen.

Die Ortspolizeibehörde kann in besonders be­gründeten Ansnahmefällen, in denen diese Fristen offenbar nicht ausreichen, auf Antrag eine Frist­verlängerung bewilligen. Der Antrag ist bei -er Handelskammer Handwerkskammer minde­stens 1 Woche vor Ablauf der Frist einzureichen und mit der Stellungnahme der Handelskammer Handwerkskammer an die Ortspolizeibehörde weiterzulciten. Dem Antrag ist ein neues Waren­verzeichnis betzufügcn. Ans den Inhalt des Antra­ges sowie die Aufstellung des Warenverzeichnisses finden die Bestimmungen des 8 4 entsprechende An­wendung.

Die Ortspolizeibehörde hat der Handelskammer eine von deren Stellungnahme abweichende Ent­scheidung unverzüglich mitzuteilen.

8 6 .

Untersagung unzulässiger Veranstaltungen.

Veranstaltungen, die die zugclassene Dauer überschreiten, die der Vorschrift des 8 1 Abs. 1 nicht entsprechen oder die im Falle des 8 2 durch den an­gegebenen Grund nach der Berkehrsauffassnng nicht gerechtfertigt werden, sind verboten. Die Ortspoli­zeibehörde hat bei Zuwiderhandlungen im Beneh­men mit der Handelskammer Handwerkskammer sofort einzuschreiten und die Entscheidung -es Oberamts über die Untersagung herbeizuführen.

8 7.

Saisonschluß- und Jnventurverkäuse.

Auf Saisonschluß- oder Jnventurverkäuse, die von der zuständigen Handelskammer Handwerks­kammer für bestimmte Warengruppcn als im ordentlichen Geschäftsverkehr üblich oder als für eine ordentliche und gesunde Geschäftsentwicklung notwendig anerkannt werden, finden die Vorschrif­ten der 88 16 keine Anwendung. Saisonschluß- und Jnventurverkäuse sind nur zweimal im Jahre in der Weise zulässig, bah der Jnvcnturverkauf mit einem Saisonschlußverkauf verbunden wird. Solche Verkäufe dürfen nur innerhalb eines 4wöchigen Zeitraums, der mit dem 3. Samstag des Monats Januar bzw. mit dem 3. Samstag des Monats Juli beginnt, stattfinden und je die Dauer von Tagen nicht überschreiten.

Wird von der zuständigen Handelskammer Handwerkskammer für einzelne Warengruppen, bei denen die Voraussetzungen für die Veranstal­tung eines Saisonschlußverkanfes nicht vorlicgen» die Veranstaltung eines Jnventurverkaufes als für eine ordentliche und gesunde Keschäftsentwicklung notwendig anerkannt, so ist diese nur einmal im Jahre zulässig, und zwar innerhalb eines 4wöchigen Zeitraumes, der mit dem 3. Samstag des Monats Januar beginnt: sie darf die Dauer von 18 Tagen nicht überschreiten.

Saisonschluß- und Jnventurverkäuse sind in je­der Ankündigung als solche zu bezeichnen. Der Zeitvunkt ihres Beginns und Schlusses ist durch Anschlag oder Anschrift an der Außenseite des Ge- schästslokals in deutlich erkennbarer Weise bekannt- zngeben. Die Angabe des Beginns muß auch in jeder Ankündigung enthalten sein. Ankündigungen von Saisonschluß» und Jnventurverkäufen dürfen frühestens am 3. Werktag vor Beginn erfolgen. Nach Beendigung sind alle auf den Kaisonschluß- und Jnvcnturverkauf sich beziehenden Ankündigun­gen sofort zu beseitigen.

8 8 .

Strafbestimmungen.

Nach 8 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Verordnung des Reichspräsidenten vom 9. März 1932 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder einer dieser Strafen bestraft:

1. wer im Falle der Ankündigung eines Aus­verkaufs <8 1 Abs. 13) oder eines Verkaufs gemäß 8 3 Waren zum Verkauf stellt, die nur für diese Veranstaltung herbeigeschafft worden find (sog. Vorschieben oder Nachschieben von Waren):

2. wer den Vorschriften des 8 1 Abs. 4 zuwider einen Handel eröffnet oder sich an dem Ge­schäft eines andern beteiligt oder in diesem tätig wird.

Nach 8 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Verordnung des Reichspräsidenten vom 9. März 1982 wird mit Geldstrafe bis zu 32-6 159. oder mit Haft bestraft:

1. wer es unterläßt, in der Ankündigung eines Ausverkaufs oder eines Verkaufs gemäß 8 2 die in 8 1 Abs. 2 und 3. 8 2 Abs. 1 vorgeschrie­benen Angaben zu machen:

2. wer den Vorschriften der 88 8, 4 und 5 oder den auf Grund des 8 6 erlassenen Anordnun­gen zuwiderhandelt oder bei Befolgung der Vorschriften oder Anordnungen unrichtige An­gaben macht:

8. wer den für Saisonschluß- nnd Jnventurver- käufe getroffenen Bestimmungen (8 7) -u- widerhandelt.

8 «.

Jukrafttreteu.

Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 1933 in Kraft. Im gleichen Zeitpunkt treten die bisheri­gen Aussührungsbestimmunqen (Ausverkaufsver- ordnung) vom 18. März 1927 außer Kraft.

Auf Ausverkäufe und die in 8 2 genannten Ver­anstaltungen, die beim Inkrafttreten dieser Verord. nung noch nicht beendigt sind, finden bis zum 28. Fe­bruar 1933 die Bestimmungen über die Dauer <8 5 Abs. 1) keine Anwendung.

Cal«, de« 22. Dezember 1932.

Oberamt: Ripp mann. .

Calw, 23. Dezember 1932.

Danksagung

Für die liebevolle Anteilnahme während der Krankheil nnd denn Hknscheiden »nseres geliebten «»vergeßlichen Entschlafenen

Wilhelm Dingler

Gutsbesitzer

sage« wir tiefgefühlten innigen Dank.

Familie Dingler-Kirchherr

Amtsgericht Ealw.

Bekanntmachung.

Für das Geschäftsjahr 1933 wird als ordentlicher Sitzungstag für Strafsache» (einschließlich Iugendgerichts- iachen) der Mittwoch, für bürgerliche Rechisstreitigkeiten der Freitag, und jür ardritsgerichtliche Rechtssachen der Donnerstag bestimmt.

Jeden Samstag, in dringlichen Fällen auch an jedem andere» Werktag, können Schlichtungsanträge und Anträge aus Eröffnung des Güteoerfahrens bezw. Klagen in bür­gerlichen Rechtsstreitigkeiten, sowie Anträge und Gesuche jeder Art in Rechtsangelegenheiten, die zum Geschästskreis des Amtsgerichts gehören, angebracht werden. Der Sams» tag ist Eprech- und öchlichtungstag i. 8. der Verfügung des Justizministeriums vom 3l. Juli 1919, an dem beioe Richter des Amtsgerichts in Rechtsangelegenheiten aller Art Rat und Auskunft geben.

Die Bürgermeisterämter werden ersucht, diese Bekannt­machung durch Aushang an den Rathäusern zur öffentlichen Kenntnis zu dringe».

Den 23. Dezember 1932.

kMAVillllig in ms MM. semimioiirei

Kvkaog äprii 1933 »erde» b«i der kolizeiseda1sl>teüa»g IVeingarte» Lolireiscküler eingestellt U»-«endu>ix^ps»«et>« siad dis spätestens ?.su- »a»r 1933 »»die t'olireiseklllLbteiillNg >Vel«8»i len ra riebt ». Dem Oesoek ist n e ein »»skSbrlirker I.ebens» I»r rrilt Lugüde <tes tUsdoitsgstllin«, 6er Lclioldilgiiiix, sei 6röüe ebne Lcdake gemessen mul der Lakustatioo des derzeitigen Vkoknorts deirnkögeo ltlerkliiittor über die kiosteilung. »us denen »lies kiäbere über di« Autpnl>n>el»e«lli>g«»>u«i> » dgl ersiclitiied ist, sind erbäitliek:

Io Stuttgart: Ank dev ?vliz«v»eke» und bei de» kolireidienststellen,

sonst: Leim Bürgermeisteramt, Teilgemeindevorsted», iLodjLgerststionskoinmLndo, «taail. t'vlireiawt (kolirei- «sekel und Obernüst.

Oulur, den 16. Dezember 1932.

Obersmt.

Sradtgemeinde Ealw.

' MamiiiMlivii

An Anzeigen für die Geuertesleier

Nach Art. 7 und 34 des Grund-Gebäude- und Ge- werbesteuergesetzes haben die Gewerbetreibenden anzu- zeigen:

den Beginn oder die Urbernahme eines steuerpflichtigen Gewerbes: die vollständige oder teilweise Einstellung eines Gewerbes: Veränderungen der Art oder Bezeich­nung des Gewerbebetriebs, die Errichtung oder Wieder- aufgabr einer weiteren Betnebsstäite: Äenberungen in der Person der Teilhaber eines Unternehmens und die Verlegung der Geschäftsräume.

Näheres ist aus dem Anschlag am Rathaus er­sichtlich.

Ealw» den 23. Dezember 1932.

Bürgermeisteramt: Göhner.

Stadtgemelndr Calw.

Anzeige« der 8 r««d- «»d GedSidedesiger

Aus Grund des Art. 7 des Grund-Gebäude- und Gewerbesleuergelelzes werden die Grundeigentümer, Gesäll- derechtigten und Gebäudebeiitzer, bei deren Grundstücken, Gefallen und Gebäuden eine Veränderung stattgesunden hat und diejenigen Personen, welche im lausenden Kat.- Iahr ein steuerbares Grundstück, Gejäll oder Gebäude in der Gemeinde erworben haben, ausgesordert, hievon spä­testens bis 15. Januar k. I. dem Stadt. Steueramt An­zeige zu machen.

Näheres geht aus dem Anschlag am Rathaus hervor-

Ealw» den 23. Dezember 1932.

Bürgermeisteramt: Göhner.

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