flmtl. Sekmmtmachunge«
Ausverkaufsordnung.
Auf Grund der 88 7—10 des Gesetzes gegen den ««lauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1900 (Reichs- gesetzbl. S. 499) in der Fassung der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der Wirtschaft vom 9. März 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 121) nnd der Vollzugsverordnung zu diesem Gesetz vom 22. März 1932 (Reg.Bl. S. 94), ferner auf Grund der gemäß K 7b und 9 des Gesetzes htemit mit Wirkung bis 1. Mai 1935 erlassenen Anordnungen gelten für den Bezirk des Oberamts Ealw folgende Bestimmungen:
8 1 .
Ausverkäufe.
Als Ausverkäufe dürfen in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt i>d. nur solche Veranstaltungen angekündigt werden, die ihren Grund
a) in der Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebes oder
d) des Geschäftsbetriebs einer Zweigniederlassung oder
c) in der Aufgabe einer einzelnen Warengattung haben.
Bei der Ankündigung eines Ausverkaufs ist an- zugeben, welcher der in Abs. 1 unter a) bis cj genannten Gründe für den Ausverkauf vorlicgt. Im Falle zn c> ist die Warcngattung anzugcbcn, aus die sich der Ausverkauf bezieht, und die Beschränkung oes Ausverkaufs aus diese Warengattung unzweideutig zum Ausdruck zu bringen.
Die Vorschriften in Abs. 2 gelten auch für Ankündigungen, die, ohne sich des Ausdrucks „Ausverkauf" zu bedienen, eine der in Abs. 1 bezcichne- ten Veranstaltungen betreffen.
Rach Beendigung eines Ausverkaufs ist es dem Geschäftsinhaber vor Ablanf einer Frist von einem Jahr nicht gestattet, an dem Ort. an dem der Ausverkauf statlgefunden hat, einen Handel mit den davon betroffenen Warengattungen zu eröffnen. Ausnahmen kann das Oberamt nach Anhörung der zuständigen Handelskammer — Handwerkskammer — gestatten. Der Eröffnung eines eigenen Handels steht es gleich, wenn der Geschäftsinhaber sich zum Zwecke der Umgehung der Vorschrift des Satzes 1 an dem Geschäft eines andern beteiligt oder in diesem tätig wird.
8 2 .
Besondere RänmungSverkänse.
Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen gröberen Kreis von Personen bestimmt sind, einen Verkauf zum Zwecke der Räumung eines bestimmten Warenvorrats ans dem vorhandenen Bestände ankündigt, hat in der Ankündigung den Grund anzugeben, der zu dem Verkauf Anlaß gegeben hat. Betrisst der Verkauf nur einzelne der in dem Geschäftsbetrieb geführten Warengattungen, so sind in der Ankündigung weiterhin die Wnrengattungen anzugeben, aus die sich der Verkauf bezieht.
Als Verkäufe im Sinne des Abs. 1 kommen auch Verkäufe in Betracht, die nach Art der Wanderlager außerhalb der ständigen Betriebsräume stattfinden, sowie freiwillige Versteigerungen von Handelswaren durch Handeltreibende oder deren Beauftragte.
Verkäufe der im Abs. 1 und 2 bezeichnet«« Art sind nur zulässig, wenn ein sie nach der Berkehrs- aufsassung rechtfertigender Grund vorliegt, z. B.: Veränderungen in der Firma oder der Person des Geschäftsinhabers, die die sofortige Flüssigmachung erheblicher Geldmittel erforderlich machen. Beschädigung v.on Waren durch Feuer, Wasser, Rauch oder sonstige elementare Gewalt, erhebliche Änderung der Geschäftsräume und ihrer Inneneinrichtung: als erheblich ist nur eine Änderung anzujehen, deren Durchführung die gleichzeitige Fortführung des normalen Geschäftsbetriebs unmöglich macht,
Geschüitsverlegung in Geschäftsräume, die eine ordnungsmäßige Unterbringung des vorhandenen Warenlagers unmöglich machen.
8 3.
Pflicht zur Einreichung einer Anzeige nud eines Warenverzeichnisses.
Wer einen Ausverkauf gemäß 8 1 oder einen Verkauf gemäß 8 2 veranstalten will, ist verpflichtet, der zuständigen Handelskammer — wenn es sich um einen Handwerksbetrieb bandelt, der zuständigen Handwerkskammer — hiervon mindestens zehn Tage vor der Ankündigung in doppelter Ausfertigung Anzeige zu erstatten und ein Verzeichnis der zu verkaufenden Waren ebenfalls in doppelter Fertigung einzureicheu. Handelt es sich um leicht verderbliche Ware oder ist sonst Gesahr im Verzüge, so kann die Frist von der Ortspolizeibehörde abgekürzt werden.
Die Handwerkskammer gibt die an sie gerichteten Anzeigen und Verzeichnisse mit ihrer Äußerung an die Handelskammer weiter. Die Handelskammer übermittelt die Zweitsertigung der Anzeige und des Verzeichnisses nach Prüfung unverzüglich der Orrs- polizetbehörde und teilt dieser etwaige Beanstandungen mit. Wird ein Einschreiten erforderlich, so hat die Ortspolizeibehörde ihre Maßnahmen tunlichst im Benehmen mit der Handelskammer — Handwerkskammer — zu treffen. Vgl. auch 8 6.
Die Einsicht in die Anzeige und das Warenverzeichnis ist sedermann gestattet. Zur Nachprüfung der Angaben sind außer Len zuständigen Behörden die amtlich bestellten Vertrauensmänner der Handelskammer — Handwerkskammer — befugt.
8 4.
Inhalt der Anzeige »ud des Warenverzeichnisses.
In der Anzeige müssen folgende Angaben enthalten sein:
»1 Bor- und Zuname des Veranstalters und, sofern er eme Handrlssirma führt, die Firma:
dj Wohnort und Ort der geschäftlichen Niederlassung des Veranstalters:
e) genaue Bezeichnung der Räume, in denen der Verkauf stattfinden soll:
d) Grund der Veranstaltung unter näherer Bezeichnung der tatsächlichen Verhältnisse, die den Ausverkauf oder den Verkauf nach 8 2 rechtfertigen sollen:
e) Zeitpunkt des Beginns der Veranstaltung:
i) voraussichtlicher Zeitpunkt des Endes der Veranstaltung.
Die den Grund der Veranstaltung bildenden tatsächlichen Verhältnisse sind, soweit sie nicht offenkundig sind, durch Unterlagen nachzuwciscn. Sind die vorgelegten Unterlage» unzureichend, so können
weitere Unterlagen von der Handelskammer — Handwerkskammer — oder von der Ortspolizeibehörde eingefordert werden.
Das Verzeichnis der Waren, di« zum Verkauf gebracht werden sollen, ist so aufzustellen, daß die Übereinstimmung seiner Angaben mit den tatsächlich zum Verkauf gestellten Waren ohne weiteres nachgcprüst werben kann. Genaue Angaben über Art, Beschaffenheit und Menge sStüchmhl, Miß oder Gewicht) sind erforderlich. In Auftrag gegebene. aber im Zeitpunkt der Anzeige noch nicht ein- getrofsene Waren sind in dem Verzeichnis mit genauer Angabe des Tages der Bestellung besonders aufzusühren. Auf Verlangen sind auch die Lieferanten anzugeben und die Belege vorzulegen.
Die Anzeige und das Verzeichnis müssen von dem Veranstalter oder seinem Vertreter unter Angabe von Ort und Zeit unterschrieben sein.
8 5 .
Dauer der Veranstaltungen.
Die Dauer der Ausverkäufe nach 8 1 darf 3 Monate. die der Verkäufe nach 8 2 1 Monat nicht übersteigen. Die Beendigung der Veranstaltung ist binnen 3 Tagen der Ortspolizeibehörde anznzeigen.
Die Ortspolizeibehörde kann in besonders begründeten Ansnahmefällen, in denen diese Fristen offenbar nicht ausreichen, auf Antrag eine Fristverlängerung bewilligen. Der Antrag ist bei -er Handelskammer — Handwerkskammer — mindestens 1 Woche vor Ablauf der Frist einzureichen und mit der Stellungnahme der Handelskammer — Handwerkskammer — an die Ortspolizeibehörde weiterzulciten. Dem Antrag ist ein neues Warenverzeichnis betzufügcn. Ans den Inhalt des Antrages sowie die Aufstellung des Warenverzeichnisses finden die Bestimmungen des 8 4 entsprechende Anwendung.
Die Ortspolizeibehörde hat der Handelskammer eine von deren Stellungnahme abweichende Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.
8 6 .
Untersagung unzulässiger Veranstaltungen.
Veranstaltungen, die die zugclassene Dauer überschreiten, die der Vorschrift des 8 1 Abs. 1 nicht entsprechen oder die im Falle des 8 2 durch den angegebenen Grund nach der Berkehrsauffassnng nicht gerechtfertigt werden, sind verboten. Die Ortspolizeibehörde hat bei Zuwiderhandlungen im Benehmen mit der Handelskammer — Handwerkskammer — sofort einzuschreiten und die Entscheidung -es Oberamts über die Untersagung herbeizuführen.
8 7.
Saisonschluß- und Jnventurverkäuse.
Auf Saisonschluß- oder Jnventurverkäuse, die von der zuständigen Handelskammer — Handwerkskammer — für bestimmte Warengruppcn als im ordentlichen Geschäftsverkehr üblich oder als für eine ordentliche und gesunde Geschäftsentwicklung notwendig anerkannt werden, finden die Vorschriften der 88 1—6 keine Anwendung. Saisonschluß- und Jnventurverkäuse sind nur zweimal im Jahre in der Weise zulässig, bah der Jnvcnturverkauf mit einem Saisonschlußverkauf verbunden wird. Solche Verkäufe dürfen nur innerhalb eines 4wöchigen Zeitraums, der mit dem 3. Samstag des Monats Januar bzw. mit dem 3. Samstag des Monats Juli beginnt, stattfinden und je die Dauer von 1ö Tagen nicht überschreiten.
Wird von der zuständigen Handelskammer — Handwerkskammer — für einzelne Warengruppen, bei denen die Voraussetzungen für die Veranstaltung eines Saisonschlußverkanfes nicht vorlicgen» die Veranstaltung eines Jnventurverkaufes als für eine ordentliche und gesunde Keschäftsentwicklung notwendig anerkannt, so ist diese nur einmal im Jahre zulässig, und zwar innerhalb eines 4wöchigen Zeitraumes, der mit dem 3. Samstag des Monats Januar beginnt: sie darf die Dauer von 18 Tagen nicht überschreiten.
Saisonschluß- und Jnventurverkäuse sind in jeder Ankündigung als solche zu bezeichnen. Der Zeitvunkt ihres Beginns und Schlusses ist durch Anschlag oder Anschrift an der Außenseite des Ge- schästslokals in deutlich erkennbarer Weise bekannt- zngeben. Die Angabe des Beginns muß auch in jeder Ankündigung enthalten sein. Ankündigungen von Saisonschluß» und Jnventurverkäufen dürfen frühestens am 3. Werktag vor Beginn erfolgen. Nach Beendigung sind alle auf den Kaisonschluß- und Jnvcnturverkauf sich beziehenden Ankündigungen sofort zu beseitigen.
8 8 .
Strafbestimmungen.
Nach 8 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb — in der Fassung der Verordnung des Reichspräsidenten vom 9. März 1932 — wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder einer dieser Strafen bestraft:
1. wer im Falle der Ankündigung eines Ausverkaufs <8 1 Abs. 1—3) oder eines Verkaufs gemäß 8 3 Waren zum Verkauf stellt, die nur für diese Veranstaltung herbeigeschafft worden find (sog. Vorschieben oder Nachschieben von Waren):
2. wer den Vorschriften des 8 1 Abs. 4 zuwider einen Handel eröffnet oder sich an dem Geschäft eines andern beteiligt oder in diesem tätig wird.
Nach 8 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb — in der Fassung der Verordnung des Reichspräsidenten vom 9. März 1982 — wird mit Geldstrafe bis zu 32-6 159.— oder mit Haft bestraft:
1. wer es unterläßt, in der Ankündigung eines Ausverkaufs oder eines Verkaufs gemäß 8 2 die in 8 1 Abs. 2 und 3. 8 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben zu machen:
2. wer den Vorschriften der 88 8, 4 und 5 oder den auf Grund des 8 6 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt oder bei Befolgung der Vorschriften oder Anordnungen unrichtige Angaben macht:
8. wer den für Saisonschluß- nnd Jnventurver- käufe getroffenen Bestimmungen (8 7) -u- widerhandelt.
8 «.
Jukrafttreteu.
Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 1933 in Kraft. Im gleichen Zeitpunkt treten die bisherigen Aussührungsbestimmunqen (Ausverkaufsver- ordnung) vom 18. März 1927 außer Kraft.
Auf Ausverkäufe und die in 8 2 genannten Veranstaltungen, die beim Inkrafttreten dieser Verord. nung noch nicht beendigt sind, finden bis zum 28. Februar 1933 die Bestimmungen über die Dauer <8 5 Abs. 1) keine Anwendung.
Cal«, de« 22. Dezember 1932.
Oberamt: Ripp mann. .
Calw, 23. Dezember 1932.
Danksagung
Für die liebevolle Anteilnahme während der Krankheil nnd denn Hknscheiden »nseres geliebten «»vergeßlichen Entschlafenen
Wilhelm Dingler
Gutsbesitzer
sage« wir tiefgefühlten innigen Dank.
Familie Dingler-Kirchherr
Amtsgericht Ealw.
Bekanntmachung.
Für das Geschäftsjahr 1933 wird als ordentlicher Sitzungstag für Strafsache» (einschließlich Iugendgerichts- iachen) der Mittwoch, für bürgerliche Rechisstreitigkeiten der Freitag, und jür ardritsgerichtliche Rechtssachen der Donnerstag bestimmt.
Jeden Samstag, in dringlichen Fällen auch an jedem andere» Werktag, können Schlichtungsanträge und Anträge aus Eröffnung des Güteoerfahrens bezw. Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, sowie Anträge und Gesuche jeder Art in Rechtsangelegenheiten, die zum Geschästskreis des Amtsgerichts gehören, angebracht werden. Der Sams» tag ist Eprech- und öchlichtungstag i. 8. der Verfügung des Justizministeriums vom 3l. Juli 1919, an dem beioe Richter des Amtsgerichts in Rechtsangelegenheiten aller Art Rat und Auskunft geben.
Die Bürgermeisterämter werden ersucht, diese Bekanntmachung durch Aushang an den Rathäusern zur öffentlichen Kenntnis zu dringe».
Den 23. Dezember 1932.
kMAVillllig in ms MM. semimioiirei
Kvkaog äprii 1933 »erde» b«i der kolizeiseda1sl>teüa»g IVeingarte» Lolireiscküler eingestellt U»-«endu>ix^ps»«et>« siad dis spätestens ?.su- »a»r 1933 »»die t'olireiseklllLbteiillNg >Vel«8»i len ra riebt ». Dem Oesoek ist n„ e ein »»skSbrlirker I.ebens» I»„r rrilt Lugüde <tes tUsdoitsgstllin«, 6er Lclioldilgiiiix, sei 6röüe ebne Lcdake gemessen mul der Lakustatioo des derzeitigen Vkoknorts deirnkögeo ltlerkliiittor über die kiosteilung. »us denen »lies kiäbere über di« Autpnl>n>el»e«lli>g«»>u«i> » dgl ersiclitiied ist, sind erbäitliek:
Io Stuttgart: Ank dev ?vliz«v»eke» und bei de» kolireidienststellen,
sonst: Leim Bürgermeisteramt, Teilgemeindevorsted», iLodjLgerststionskoinmLndo, «taail. t'vlireiawt (kolirei- «sekel und Obernüst.
Oulur, den 16. Dezember 1932.
Obersmt.
Sradtgemeinde Ealw.
' MamiiiMlivii
An Anzeigen für die Geuertesleier
Nach Art. 7 und 34 des Grund-Gebäude- und Ge- werbesteuergesetzes haben die Gewerbetreibenden anzu- zeigen:
den Beginn oder die Urbernahme eines steuerpflichtigen Gewerbes: die vollständige oder teilweise Einstellung eines Gewerbes: Veränderungen der Art oder Bezeichnung des Gewerbebetriebs, die Errichtung oder Wieder- aufgabr einer weiteren Betnebsstäite: Äenberungen in der Person der Teilhaber eines Unternehmens und die Verlegung der Geschäftsräume.
Näheres ist aus dem Anschlag am Rathaus ersichtlich.
Ealw» den 23. Dezember 1932.
Bürgermeisteramt: Göhner.
Stadtgemelndr Calw.
Anzeige« der 8 r««d- «»d GedSidedesiger
Aus Grund des Art. 7 des Grund-Gebäude- und Gewerbesleuergelelzes werden die Grundeigentümer, Gesäll- derechtigten und Gebäudebeiitzer, bei deren Grundstücken, Gefallen und Gebäuden eine Veränderung stattgesunden hat und diejenigen Personen, welche im lausenden Kat.- Iahr ein steuerbares Grundstück, Gejäll oder Gebäude in der Gemeinde erworben haben, ausgesordert, hievon spätestens bis 15. Januar k. I. dem Stadt. Steueramt Anzeige zu machen.
Näheres geht aus dem Anschlag am Rathaus hervor-
Ealw» den 23. Dezember 1932.
Bürgermeisteramt: Göhner.
5Ie rekSkttsen skk selbst.
«ean Lie eine Teilung ballen, die nickt In der l^ge ist. Lie mit cken IVirtsekastskragen aut dem hackenden zu kalten, die iür Lie und lkre V/irt- scbait in Letrackt kommen.
Vor Lekskien bewsbren 8Ie slcb.
venn Lie eine Teilung lesen, die ein genaues Spiegelbild des gesamten iz/irtscbaltsleben, des Leziiks gibt. Darum bestellen Lie das „Oslssrer das Lie über alle Vorkommnisse im Lezirk unlerricklet.
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