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Die Gemeindebehörden werden auf de» Erlaß des Innenministeriums vom 3. Oktober 1932 (Staatsanzeigec Nr. 231) hingewiese» und veranlaßt, das hieuach Erforder­liche alsbald einzuleite».

Insbesondere ist dabei folgendes zu beachten.

1. Der Wahltag ist unverzüglich in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

2. Die Stimmlisten (Stimmkarleien) sind bis späte­stens 15. Oktober 1932 unter Beachtung der tztz 28 RStiO. aufzustellen. Alsbald nach der Fertigstellung der Stimmlisten (Stimmkartrien) ist dem Oberamt die vor» läufige Zahl der Stimmberechtigten zu berichten. Die Auslegung der Stimmlisten (Stimmkartelen) hat in der Zeit vom 16. bis 28. Oktober 1SS2 (sc einschließ­lich) zu sedermanns Einsicht zu erfolgen. Spätestens am 15. Oktober 1932 ist in ortsüblicher Weise bekanntzu­machen, wo, wielange und zu welchen Tagesstunden die Stimmliste» (Stimmkarteien) zu jedermanns Einsicht aus­gelegt werden, sowie in welcher Zeit und in welcher Weise Einsprüche gegen die Stimmlisten (Stimmkarteien) erhoben werden können. In der Bekanntmachung über die Aus» legung der Stimmliste« (Etimmkarteien) ist ausdrück­lich daraus hinzuweisen, daß- zur Abstimmung am Wahl­tag nur zugelassen wird, wer in eine Stimmliste oder Etimmkartei eingetragen ist oder einen Stimmschein hat. Der Abschluß der berichtigten Stimmliste (Stimmkarte!) durch die Gemeindebehörde (tz 22 RStiO ) geschieht am zweckmäßigsten wenige Tage vor dem Wahltag.

3. Spätestens am 7. November ds. Is. ist von den Gemeindebehörden dem Oberamt die Zahl der ausgestell­ten Stimmscheine anzuzeigen.

4 Ueber die Abgrenzung der Abstimmungsbezirke, Bestimmung der Abftimmungsrüume und Festsetzung der Abstimmungszeit wird hiemit folgendes bestimmt: a) Die Abstimmungsbczirke und Abstimmungsräume sind die gleichen wie bei der Reichslagswahl am 31. Juli 1932.

d) Die Abstimmungszeit dauert in den Abstimmungs­bezirken mit weniger als 1009 Einwohnern von vor- mittags 11 bis nachmittags 5 Uhr, in den übrigen Abstimmungsbezirkcn von vormittags 9 Uhr bis nachmittags 6 Uhr.

5. Wegen der Bestellung der Abstimmungsvor» fteher und deren Stellvertreter ist von den Gemeinde­behörden dem Oberamt bis spätestens 15. Oktober ds.Is. ein geeigneter Vorschlag zu machen:

6. Spätestens am Mittwoch, den 2. November 1932

haben die Gemeindebehörden in ortsüblicher Weise bekannt zu machen: '

1. die Abgrenzung der Stimmbezirke, die Lage der Ab­stimmungsräume sowie Tag und Stunde der Ab­stimmung:

2. daß die Stimmzettel, die alle zugelassenen Wahlvor­schläge enthalten, amtlich hergestellt sind und am Ab- stimmungstag im Abstimmungsraum den Stimm­berechtigten ausgehändigt werden:

3. daß der Stimmberechtigte bei der Stimmabgabe durch ein Kreuz oder durch Unterstreichen oder in sonst er­kennbarer Weise den Wahloorschlag bezeichnet, dem er seine Stimme geben will.

6. Die sür die Wahl erforderlichen Vordrucke werden, mit Ausnahme der Stimmlisten (Stimmkarleien), vom Oberamt gemeinsam bestellt und den einzelnen Gemeinden nach Eingang beim Oberamt alsbald übersandt.

Calw, den 5. Oktober 1932.

Qberamt: Rippmann.

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Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen die auf Markung Simmozheim belcgenen, im Grundbuch von Simmozheim, Heft 854, Abteilung I Nr. 5, 6, 7, 8, 9 zur Zeit der Eintragung des DersteigerungsVermerks aus den Namen des

Gottlob Bisel, Bauers in Simmozheim

eingetragenen Grundstücke:

Gemeinderätl. Schätzung vom 21. Juli 1932:

Geb. Nr. 77, 77 ä. v. E. 4 a 29 qm Wohnhaus,

Scheuern, Schuppen, Hosraum und Eiiqahrt _

in der Schasgasse 6000 RM.

Parz. Nr. lOS/t 10 qm Gemüsegarten daselbst 15 RM. Parz. Nr. 1516, 14 a 94 qm Acker am Münk- lingerweg 350 RM.

Parz. Nr. 2687, 15 s 73 qm Wiese bei der Eulert 400 RM.

Parz. Nr. 3109, 12 s 42 qm Acker unter der Waghardt I«>RM.

6925 RM.

am Donnerstag, den 24. November 1932, vormittags 19 Uhr,

aus dem Rathause in Simmozheim versteigert werden.

Bet Zwangsversteigerungen findet in der Regel nur rin Termin statt.

Der Bersteigerungsvermerk ist am 7. Juli 1932 in das Grundbuch eingetragen.

Es ergeht die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Bersteigerungsvermerkes aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, spätestens im Bersteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger wider­spricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtig» und bet der Berteilung des Bersteigerungserlöse» dem An- ipruche des Gläubiger, und den übrigen Rechten nach- gesetzt werden.

Diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegen- stehendes Recht haben, werden aufgefordert, vor der Er­teilung -es Zuschlags die Aushebung oder einstweilige Einstellung des Verfahren, herbeizusühren, widrigenfalls für das Recht der Bersteigerungreclös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.

Bad Liebenzell, den 4. Oktober 1932.

Kommissär: Dez.Notar Katz.

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Naislach-Mühle, den 5. Oktober 1932.

Todes-Anzeige

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Gott dem Allmächtigen hat es gefallen, meinen lieben Gatten, unseren treubesorgten Vater, Sohn und Bruder

Jakob Burkhard t

im Alter von55Inhren nach kurzer schwe­rer Krankheit heute morgen in die ewige Heimat abzurusen.

Im Namen der trauernden Hinterbliebenen: die Gattin: Barbara Burkhardt mit Kindern

Beerdigung Freitag mittag 1'/, Uhr

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^6/",,!?.^3diat werden können, hat rechtzeitig dem

E^öttatsmerk Anzeige zu erstatten» insbesondere «'l.- ^""kbeiten bei Erstehung oder Instandsetzung von Gebäuden. Holzjallnrbeite», Ausäslen von Bäumen und Aufstellen von Leitern.

Die Anzeige muß so rechtzeitig bei dem Elektrizitäts­werk emgehen, daß dieses noch vor Beginn der Arbeiten du zur Verhütung von Betriebsstörungen oder Unjällen er- forderlichen Vorkehrungen und Anordnungen treffen und die notwendigen Anweisungen erteilen kann.

Ealw, den 5. Oktober 1932.

Bürgermeisteramt: >Aöhner.

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wenn Sie eine Zeitung lesen, die ein genaues Spiegelbild d. gesam­ten Wirtschaftslebens des Bezirks gibt. Da­rum benclleu Sie das Lalwer Tagblatt, das Sie über alle Vor­kommnisse im Bezirk unterrichtet.

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Zum Markt

am 12. Oktober müssen Sie mit einer größeren Anzeige auf die Vorzüge Ihrer Waren aufmerk­sam machen. Sonst lausen Sie Gefahr, einen Teil Ihrer Landkundschast zu verlieren.

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