8 l>.
Nach der Uebersicht über die Einnahmen, Ansgaben und des Kassenzustandes der Oberamtspflege auf 1. April 1890 betragen die I. Einnahmen:
pro 1889/90 . . 201 620 c//L 76 L '
„ 1890/91 . . 7 360 „ 15 „
II.. Ausgaben:
pro 1889/90 1890/91
208 980 oM 91 ^
183 793 11 L
12 078 „ 72 ..
195 871
83
M. das Remanet IV. der Kassenbestand wovon die Bersammlung Kenntnis nimmt.
13 109 8 L
13 104 .. 12 ..
8 6 .
Nach Art. 32 Abs. 4 der Landesfeuerlöschordnung sind bei der Leistung von Brandhilfe die Kosten des Hin und Rücktransports der Löschgeräte w. der hilfeleistenden Gemeinde von der Amtskorporation, welcher der Brandort angehört, zu ersetzen, ebenso hat die letztere den beim Brand thätig gewesenen Hilfsmannschaften eine Vergütung zu gewähren. Diese Bestimmungen finden aber nur auf Brandfülle innerhalb Württembergs Anwendung und er- giebt sich bei den an der Landesgrenze gelegenen Gemeinden der Mißstand, daß sie bei der Hilfeleistung außerhalb Württembergs keinerlei Vergütung erhalten. Eine Abhilfe erscheint hier geboten und es wird daher
beschlossen:
1. die in tz 11 n. 12 der Bezirksfeuerlöschordnung ausgesetzten Vergütungen auch dann
zu gewähren, wenn die Brandhilfe in den benachbarten badischen Gemeinden ge
leistet wird:
2. den Gemeinden Gräfenhausen, Ober und Unterniebelsbach die bei dem Brande in Ellmendingen am 28. August 1889 aufgewcndeten Kosten ans der Amtspflege zu vergüten.
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Die Gemeinden Beinberg, Enzklösterle und Neusatz haben um Beiträge zu Errichtung von Feuerwehren und zur Vervollständigung der Feuerlöschgeräte nach Maßgabe der Landes- feuerlöschvrdnung bei der Amtskvrporation nachgesucht. Nachdem durch die neuere Gesetz
gebung (Landesfeuerlöschordnung) die Verpflichtungen der Gemeinden zu Ausrüstung von Feuerwehren und Anschaffung voir Gerätschaften gesetzlich festgestellt und hienach die Verhältnisse andere geworden sind, so wird von der Versammlung
beschlossen:
1. den Beschluß vom 30. Juni 1874 tz 22 von 1885/86 an außer Wirkung zu setzen;
2. künftig den Gemeinden bei Anschaffung neuer Feuerspritzen Beitrüge von 200 zu
gewähren;