des Versicherungswerts ausmachen und dieser im Ganzen 2 fach ist, oder bei welchen, wenn der Güterwert geringer als '/.tel ist, oder wenn einzig durch Gebäude ver­sichert wird, der Wert der Unterpfänder mindestens den 2'/4telfachen Kapitalbetrag erreicht."

Z w.

Der Beschluß des Ausschusses vom 23. Juni 1885 (Protokoll Z 5) betr. die Ver­tretung der Oberamtssparkasse bei der Generalversammlung des württ. Sparkassenverbands wird von der Versammlung genehmigt.

§ n.

Die Amtsversammlung erklärt sich mit dem Beschluß des Ausschusses vom 10. Novbr. 1885 wonach.'

1. die Ortsvorsteher für Ausfertigung der Quittungsbücher und Führung der Mitglieder- und Einzugslisten für die Bezirkskrankenpflege-Versicherung 25 ^ pr. 1 Mitglied als Belohnung erhalten sollen und wonach:

2. für den örtlichen Einzug der Mitgliederbeiträge eine Einzugsgebühr von 3 Prozent der eingezogenen Beträge ausgesetzt werden soll, einverstanden.

3. Bezüglich der Belohnung des Amtspflegers für die Besorgung der ganzen Verwaltung der Bezirkskrankenpflege-Versicherung incl. der Rechnungsstellung, überhaupt sämt­licher mit der Verwaltung zusammenhängender Geschäfte wird nach vorheriger Er­läuterung bezüglich des Umfangs der Geschäfte

beschlossen:

dem Amtspfleger für Besorgung der Bezirkskrankenpflege-Versicherung eine Belohnung von jährlichen 400 auszusetzen.

Die festgesetzten Belohnungen und Einzugsgebühren sollen vom 1. Dezember 1864 an gewährt und es soll dieser Aufwand aus der Bezirkskrankenpflege-Ver­sicherung, event. aus der Amtspflege bezahlt werden.

8 l2.

Von der Amtsversammlung wird einstimmig

beschlossen:

a) den von dem Vorsitzenden vorgetragenen Entwurf neuer Statuten für das Bezirks- Krankenhaus in Neuenbürg zu genehmigen und hiebei zu bestimmen, daß als Stellvertreter des Vorsitzenden der Krankenhaus-Kommission, nämlich des Oberamtmanns, jeweils der zweite Beamte des Königl. Oberamts funktionieren solle, daß ferner dem Vor­sitzenden der Krankenhauskommission anheimgegeben sei, so oft er es für nötig oder wünschenswert halte, auch den zweiten Arzt zu den Verhandlungen der Krankenhaus- Kommission beizuziehen, sowie, daß wenn eines der beiden andern Mitglieder der Kom­mission wegen persönlicher Beteiligung verhindert ist, als weiteres Mitglied ein Mit­glied oder stellvertretendes Mitglied des Amtsversammlungsausschusses beizuziehen sei; d) für die Aerzte, unter den in den vorgelegten Verträgen enthaltenen näheren Be­stimmungen einen Gehalt von jährlich 600 festzusetzen, wovon zu beziehen haben soll: der Oberamtsarzt. 360 o-L

der Oberamtswundarzt . 240

c) an diesen Gehalten soll die Bezirkskrankenpflegeversicherung »/»tel an die Amtspflege ersetzen;