des Versicherungswerts ausmachen und dieser im Ganzen 2 fach ist, oder bei welchen, wenn der Güterwert geringer als '/.tel ist, oder wenn einzig durch Gebäude versichert wird, der Wert der Unterpfänder mindestens den 2'/4telfachen Kapitalbetrag erreicht."
Z w.
Der Beschluß des Ausschusses vom 23. Juni 1885 (Protokoll Z 5) betr. die Vertretung der Oberamtssparkasse bei der Generalversammlung des württ. Sparkassenverbands wird von der Versammlung genehmigt.
§ n.
Die Amtsversammlung erklärt sich mit dem Beschluß des Ausschusses vom 10. Novbr. 1885 wonach.'
1. die Ortsvorsteher für Ausfertigung der Quittungsbücher und Führung der Mitglieder- und Einzugslisten für die Bezirkskrankenpflege-Versicherung 25 ^ pr. 1 Mitglied als Belohnung erhalten sollen und wonach:
2. für den örtlichen Einzug der Mitgliederbeiträge eine Einzugsgebühr von 3 Prozent der eingezogenen Beträge ausgesetzt werden soll, einverstanden.
3. Bezüglich der Belohnung des Amtspflegers für die Besorgung der ganzen Verwaltung der Bezirkskrankenpflege-Versicherung incl. der Rechnungsstellung, überhaupt sämtlicher mit der Verwaltung zusammenhängender Geschäfte wird nach vorheriger Erläuterung bezüglich des Umfangs der Geschäfte
beschlossen:
dem Amtspfleger für Besorgung der Bezirkskrankenpflege-Versicherung eine Belohnung von jährlichen 400 auszusetzen.
Die festgesetzten Belohnungen und Einzugsgebühren sollen vom 1. Dezember 1864 an gewährt und es soll dieser Aufwand aus der Bezirkskrankenpflege-Versicherung, event. aus der Amtspflege bezahlt werden.
8 l2.
Von der Amtsversammlung wird einstimmig
beschlossen:
a) den von dem Vorsitzenden vorgetragenen Entwurf neuer Statuten für das Bezirks- Krankenhaus in Neuenbürg zu genehmigen und hiebei zu bestimmen, daß als Stellvertreter des Vorsitzenden der Krankenhaus-Kommission, nämlich des Oberamtmanns, jeweils der zweite Beamte des Königl. Oberamts funktionieren solle, daß ferner dem Vorsitzenden der Krankenhauskommission anheimgegeben sei, so oft er es für nötig oder wünschenswert halte, auch den zweiten Arzt zu den Verhandlungen der Krankenhaus- Kommission beizuziehen, sowie, daß wenn eines der beiden andern Mitglieder der Kommission wegen persönlicher Beteiligung verhindert ist, als weiteres Mitglied ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Amtsversammlungsausschusses beizuziehen sei; d) für die Aerzte, unter den in den vorgelegten Verträgen enthaltenen näheren Bestimmungen einen Gehalt von jährlich 600 festzusetzen, wovon zu beziehen haben soll: der Oberamtsarzt. 360 o-L
der Oberamtswundarzt . 240
c) an diesen Gehalten soll die Bezirkskrankenpflegeversicherung »/»tel an die Amtspflege ersetzen;