8 4.

Die Anstellung gilt auf unbestimmte Zeit.

Dem Arzt steht das Recht zu, den Vertrag jederzeit zu kündigen, ist aber verpflichtet, noch ein Vierteljahr lang nach der Kündigung Dienst zu leisten, außer er werde hievon von dem Amtsversammlungsauschuß ausdrücklich entbunden.

Von der Amtsversammlung oder dem Amtsversammlungsausschuß kann der Vertrag sofort gekündigt werden:

a) wenn die Vertragsbedingungen beharrlich nicht erfüllt wurden;

d) im Falle länger als 3 Monate andauernder Verhinderung des Distriktsarztes, soferne nicht im Einverständnis mit dem Amtsversammlungsausschuß für genügende Stellver­tretung gesorgt ist.

8 5 .

Der von der Gemeindepflege Herrenalb zu beziehende Gehalt von 520 ist an die weitere Bedingung geknüpft, daß der Distriktsarzt die Kaltwasser- und sonstigen Kurgäste in Herrenalb auf Verlangen der betreffenden Etablissementsbesitzer gegen entsprechendes von diesen oder den Kurgästen zu beziehendes besonderes Honorar ärztlich behandelt und sich zu diesem Zwecke mit der Wasserheilmethode vertraut zu machen hat, wenn er es nicht schon ist.

8 6 .

Für den Fall einer länger als 3 Tage dauernden Verhinderung hat der Distriktsarzt für Stellvertretung auf seine Kosten zu sorgen und dem Oberamt hievon Anzeige zu machen.

Vorstehenden Vertrag anerkennen Neuenbürg, den 30. April 1865.

Königs. Hberamt: Amtsversammtungsansschuß: Amtspfleger:

Nestle. Schuon. Wetzinger.

Wagner.

Glauner.

Häberlen.

Rentschler.

Herrenalb, den l. Juni 1685.

Der Distriktsarzt:

Suchier.

Die Amtsversammlung giebt ihre Zustimmung zu vorstehendem Dienstvertrag. Neuenbürg, am 2. Mai 1885.

(Folgen die Unterschriften.)

Genehmigt durch Erlaß der K. Regierung des Schwarzwaldkreises, ä. ä. Reutlingen, den 9. Juni 1885, Nr. 3492.

Zur Beurkundung:

K. Höeramt.

Nestle.