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Dienst-Vertrag

des

Diflriktsarztes in Kerrenatö.

s 1.

Der Distrikt des in Herrenalb wohnenden Distriktsarztcs umfaßt die Gemeinden Bernbach, Dobel, Herrenalb, Neusatz und Rothensol nebst ihren sämtlichen Parzellen.

8 2 .

Der Distriktsarzt bezieht aus der Amtspflege einen Jahresgehalt von 690 und aus der Gemeindepflege Herrenalb einen Jahresgehalt von 520 in vierteljährigen auf Wunsch in monatlichen Raten.

8 3.

Gegen diesen Gehalt übernimmt der Distriktsarzt für jenen Bezirk folgende Ver­pflichtungen.'

1. Bei innerlichen Krankheiten die unentgeltliche Behandlung aller derjenigen Kranken, deren Kurkosten eine der betreffenden Gemeinden oder eine andere inländische Gemeinde wegen Mittellosigkeit der Kranken zu bezahlen hätte, wobei auch die Berechnung von Reisekosten ausgeschlossen ist.

2. In geburtshilflichen und chirurgischen Fällen darf, wenn sie Kranke der in Ziffer i er­wähnten Kategorie betreffen, für Operationen nur die Hälfte der gesetzlichen Taxe be­rechnet werden. Sind bei chirurgischen und geburtshilflichen Leistungen besondere Reisen erforderlich, so darf hiefür eine Ganggebühr von 3 berechnet werden;

3. Der Arzt verpflichtet sich, jegliche ärztliche Hilfe zu leisten, so oft ein Kranker in den Distriktsorlen eine solche in Anspruch nimmt. Werden hiedurch Extra-Reisen für ihn veranlaßt, so darf er eine Ganggebtthr von 3 anrechnen, welche von demjenigen Kranken ganz zu entrichten ist, der ihn hat rufen lassen. Diese Ganggebühr darf auch dann wieder erhoben werden, wenn der Arzt direkt von einem Distriktsort in einen anderen geht.

4. Die Landjäger sind vorkommenden Falls unentgeltlich zu behandeln.

5. Ebenso Transport- und andere Gefangene, welche mittellos sind.