10) Der Gemeinde Unterniebelsbach wird zu den Kosten der Anschaffung einer neuen Feuerspritze aus den laufenden Mitteln der Amtskorporation ein einmaliger Beitrag von 100 verwilligt und zwar bei der erfolgten Abstimmung mit Stimmenmehrheit.
Es wird nun zu dem Etat folgendes
beschlossen:
I) Die sämmtlichen Etatspositionen zu genehmigen und sodann zu dem Defizit von
17,500 ^ ^
zuzuschlagen:
а. die Amtsvergleichungskosten (oben Z 31.
d. die Kosten der Naturalverpflegung (oben Ziff. 5) . .
c. Besoldungserhöhung des Amtspflegers (oben Ziff. 1) .
б. Beitrag für den Dornahof (oben Ziff. 7).
e. Beitrag zum Brückenbau.. 2000
und zur Grunderwerbung zu der Straßen- Korrektion (oben Ziff. 8).1315 „
f. Beitrag an die Gemeinde Gräfenhausen (oben Ziff. 9) .
Beitrag an die Gemeinde Unterniebelsbach (oben Ziff. 10)
somit Defizit im Ganzen —30,018 10 ^
2) Zur Deckung des Defizits von den vorhandenen Ueberschüffen pro 1683 84 518 II zu verwenden und
3) Das sodann sich ergebende Defizit im abgerundeten Betrag von
29,500
als Amtsschaden pro 1884-85 umzulegen.
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Die Amtsversammlung erklärt sich mit dem Beschluß des Ausschusses vom 21. April 1884, gegen die neuen Steuerkatasteranschläge für die nur zu Amts- und Gemeindeanlagen pflichtigen Objekte eine Einwendung nicht zu erheben, einverstanden.
Z 8.
Zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 über die Krankenversicherung der Arbeiter im Oberamtsbezirk Neuenbürg faßt heute die Amtsversammlung auf den Vortrag des Vorsitzenden folgenden
Beschluß:
1) Für den ganzen Oberamtsbezirk Neuenbürg eine gemeinsame Ortskrankenkaffe (Bezirkskrankenkasse) für alle nach dein Reichsgesetz vom 15. Juni 1883 versicherungspflichtigen Personen, mit Ausnahme derjenigen, für welche Betriebs- (Fabrik-) oder Bau-Krankenkassen oder Knappschaftskassen bestehen, mit dem Sitz in Neuenbürg zu errichten.
2) Die Entscheidung darüber, ob durch statutarische Bestimmung einzelne der in Z 2 des Reichsgesetzes bezeichnten Personcnklaffen sund welches dem Versicherungszwaug unterworfen werden sollen, und unter welchen näheren Bestimmungen, wird im
2,495 „ 5,197 „
19
91
210 „ - „
200 .. — ..
3,315 „ - „ 1,000 „ — „ 100 .. — ..