Hinblick auf die Verhandlungen der Abgeordnetenkammer über den Entwurf des WürLLembergischen Ausführungsgesetzcs zum Krankenversicherungsgesetz, vergl. Staats- Anzeiger Nr. 96 u. 97, dem Amtsversammlungs-Ausschuß zur weiteren Erwägung und endgültigen Beschlußfassung überwiesen.
3) Das Bezirkskrankenhaus in Neuenbürg steht nach Maßgabe der Statuten desselben und gegen Bezahlung der tarifmäßigen Gebühren zur Unterbringung kranker Mitglieder der Bezirkskrankenkasse Neuenbürg offen.
Der Amtsversammlungs-Ausschuß wird ermächtigt, im Fall eines etwaigen Antrags Seitens der Vertreter der Bezirkskrankenkasse Neuenbürg auf Ermäßigung der Verpflegungskosten für die Kassenmitglieder hierüber zu verhandeln und in wideruflicher Weise Beschluß zu fassen.
Mit der Stadtgemeinde Wildbad ist darüber zu verhandeln, daß das dortige städtische Krankenhaus unter den gleichen Bedingungen der Bezirkskrankenkasse Neuenbürg zu Unterbringung ihrer kranken Kassenmilglieder geöffnet wird.
Ebenso wird der Amtsversammlungs-Ausschuß ermächtigt, Verträge mit den Aerzten des Bezirks abzuschließen, jedoch mit dem Vorbehalt endgültiger Genehmigung der Amtsversammlung.
4) Die in 8 29 der Vollziehungsverfügung vom 8 . Dezember 1883 vorgeschriebenen weiteren Beschlüsse sollen ebenfalls durch den Amtsversammlungsausschuß gefaßt werden; insbesondere auch die Errichtung des Statuts.
5) Die Aufsicht über die Bezirkskrankenkasse soll, vorbehältlich der Genehmigung von Seiten der Kgl. Kreisregierung durch das Oberamt ausgeübt werden.
8 9.
Der Entwurf eines Bezirksstatnts für den Oberamtsbezirk Neuenbürg betreffend die Krankenversicherung der Dienstboten u. s. w. wird vom Vorsitzenden der Versammlung vorgetragen. Nach längerer Besprechung wird von der Versammlung ein Antrag des Schultheißen Beutter von Herrenalb, eine Beschlußfassung über diesen Gegenstand in Er» Wartung des gegenwärtig bei den Ständen in Beratung stehenden württembergischen Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz vom 15. Juni 1883 über die Krankenversicherung der Arbeiter vorerst zu unterlassen, angenommen.
§ 10 .
Die Amtsversammlung ist mit der definitiven Uebertragung der Distriktarztstelle in Liebenzell für die Gemeinden Beinberg, Bieselsberg, Kapfenhardt, Maisenbach mit Zainen, Oberlengenhardt, Schwarzenberg und Unterlengenhardt an den Stadt- und Badearzt Or. Kommerell in Liebenzell einverstanden und wird der vom Ausschuß vorläufig mit demselben abgeschlossene Dienstvertrag von der Versammlung genehmigt.
8 ii.
Der bisher provisorische Oberamtswundarzt Paul Süßkind in Neuenbürg wird nach
21 23 Juni 1879
Erfüllung der in Z 5 des am — 14 Mai 1680 — ^"st^lben abgeschlossenen Vertrags
enthaltenen Voraussetzung unter Belastung der in jenem Vertrag festgestellten Gehaltsverhältnisse und Anstellungsbediiiguiigen definitiv zum Oberamtswundarzt für den Oberamtsbezirk Neuenbürg gewählt.