Oberamt Neuenbürg.
Dienstanweisung
für den
Aezirksfeuertösch-Inspektor.
Angenommen in der Amtsversammlung vom l4. Mai l860.
z i.
Das gesammte Feuerlöschwesen im Oberamtsbezirk wird in technischer Beziehung einem Bezirksfeuerlösch-Jnspektor unterstellt.
Der Bezirksfeuerlösch-Jnspektor wird von der Amtsversammlung gewählt und von der Amtspflege bezahlt.
Seine Anstellung erfolgt auf gegenseitige vierteljährliche Kündigung.
Er ist von dem Oberamt für seine amtlichen Verrichtungen in Pflichten zu nehmen.
8 2 .
Die Belohnung des Bezirksfeuerlösch-Jnspektors wird von der Amtsversammlung unter Genehmigung der K. Kreisregierung jeweils regulirt. Bis auf Weiteres wird bestimmt, daß der Bezirksfeuerlösch-Jnspektor aus der Amtspflegkasse beziehen soll:
a. für schriftliche Arbeiten zu Haus ein Taggeld von 4
b. für Verrichtungen außerhalb des Wohnorts:
La. Taggeld und Diäten pro Tag 6 50 L;
Macht die Entfernung, bezw. die Dauer des Geschäfts nothwendig, daß auswärts übernachtet werden muß, so darf für jede auswärts zugebrachte Nacht eine besondere Entschädigung von 3 o/L berechnet werden.
bb. Reisekosten ohne Rücksicht darauf, ob Post oder Eisenbahn benützt werden kann, für jeden zurückgelegten Kilometer
15 Pfennig.
Außerdem erhält er für Schreibmaterialien eine Vergütung von jährlich 5 ^6
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Dem Bezirksfeuerlösch-Jnspektor liegt ob, das Oberamt und die Gemeinden im Feuerlöschwesen technisch zu berathen, bezw. in der Beaufsichtigung desselben zu unterstützen.
Der Bezirksfeuerlösch-Jnspektor hat abwechslungsweise je in der Hälfte der Gemeinden jedes Jahr einer Hauptprobe der gesammten Löschmannschaft anzuwohnen, die örtlichen Löschanstalten genau zu untersuchen, und über das Ergebniß behufs Abstellung etwaiger Mängel dem Oberamt von jeder Gemeinde abgesonderten Bericht zu erstatten.