3) in geburtshilflichen und chirurgischen Fällen darf, wenn solche Kranke der in Zffr. 1 erwähnten Kategorie betreffen, für Operationen nur die Hälfte der gesetzlichen Tage angerechnet werden.
Sind bei chirurgischen und geburtshilflichen Hilfeleistungen besondere Reisen erforderlich, so darf hiefür eine Vergütung von 25 L pro l Kilometer hin und zurück besonders berechnet werden. Für die Entfernungsberechnung ist die von dem Oberamtsgeometer gefertigte Entfernungstabelle maßgebend.
3) Der app. Arzt Süskind verpflichtet sich, sämmtliche Gemeinden des Distrikts, einschließlich der Parzelle Rudmersbach, einmal wöchentlich zu einer voraus bestimmten Zeit zu besuchen und keinem Kranken des Distrikts, welcher bei Gelegenheit dieser Besuche becathen wird, Reisekosten zu berechnen. Wenn einzelne Gemeinden statt wöchentlicher Besuche sich mit 2 Besuchen in einem Monat begnügen wollen, so wird hiegegen von der Amtskörperschafts-Vertretung nichts erinnert.
4) Ferner verpflichtet sich derselbe, Landjäger, welche in dem Distrikt, für den er bestellt ist, ärztlich zu behandeln sind, auch bei innerlichen Krankheiten unentgeltlich zu behandeln.
Es wird ausdrücklich hervorgehoben, daß die im Eingang der Zffr. 4 erwähnte Verpflichtung des Distriktsarzts sowohl auf Fälle innerer Krankenbehandlung als auch auf wundärztliche und hebärztliche Verrichtungen sich erstreckt.
Zahlungsfähige Kranke haben die ärztlichen Deserviten-Rechnungen selbst zu bezahlen.
5.
Der app. Arzt Süskind übernimmt die Verpflichtung, sich der Prüfung für den ärztlichen Staatsdienst, beziehungsweise für die Anstellung als Gerichtswundarzt zu unterziehen, sobald er hinsichtlich der Dauer seiner ärztlichen Praxis dein vorgeschriebenen Erforderniß zu genügen im Stande sein wird.
6 .
Beide Theile haben das Recht der vierteljährigen Kündigung des Vertrags.
7.
Die Wirksamkeit des Vertrags beginnt mit dem Tag der Dienstübernahme; letztere darf nicht über den 10. Oktober 1679 hinaus verschoben werden.