Bei seiner Anwesenheit in den Bezirksorten wird dem Bezirksfeuerlösch-Jnspektor ferner Zur Pflicht gemacht, sich zu überzeugen,

ob in jeder Gemeinde alljährlich mindestens 3 vollständige sogenannte nasse Proben mit den gesammten Löschmannschaften und ob in Gemeinden mit Feuerwehren bezw. Steigerabtheilungen alljährlich wenigstens 6 Steigerübungen vorgenommen worden sind, auch die hierüber vorgeschriebenen Einträge im besonderen Protokollbuch oder im Schultheißenamtsprotokoll sich vom Ortsvorsteher vorlegen zu lassen.

Etwaige Versäumnisse sind in dem Visitationsbericht (vergl. Z 3) anzugeben.

5.

Ueber sämmtliche in den Gemeinden vorhandenen Löschgeräthe hat der Bezirksfeuerlösch- Jnspektor ein tabellarisches Verzeichniß anzulcgen und fortzuführen, auch solches dem Oberamt auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

6 .

An der Generalversammlung der Offiziere organisirter Feuerwehren, welche das Obcramt alle 12 Jahre zum Zweck der Besprechung über Verbesserung des Feuerlöschwesens berufen kann, hat der Bezirksfeuerlösch-Jnspektor Theil zu nehmen.

7.

Die größeren Hebungen, zu welchen das Oberamt alle 23 Jahre jede organifirte Feuerwehr und jede ausgerüstete Steigerabtheilung für einzelne Theile des Bezirks oder für den ganzen Bezirk berufen kann, sind vom Bezirksfeuerlösch-Jnspektor persönlich zu leiten.

Auch hat derselbe wenn es gewünscht wird, den Oberamtmann oder seinen Stellver­treter auf den Brandplatz zu begleiten.

8 .

Außer den in §Z 4 und 5 erwähnten Berichten erstattet der Bezirksfeuerlösch-Jnspektor alljährlich spätestens auf Martini einen summarischen Hauptbericht, aus welchem die in jedem Ort zugebrachte Zeit zu ersehen ist, und welchen er zugleich mit seiner Kostenrechnung dem Oberamt übergiebt.

Gedruckt von Jak. Meeh in Neuenbürg.