der Gemeinde Kapfenhardt einen Beitrag von 275 fl., der Gemeinde Beinbcrg einen Beitrag von 225 fl. zu den Kosten der vorgenommenen Straßen-Correktionen zu verwilligen und zwar aus den noch vorhandenen Restmitteln von 500 fl.
Z. 13.
Die Gemeinde Kapfenhardt bittet um einen Beitrag zu den Kosten der Armenunter- haltung, insbesondere für Blinde und Geisteskranke; ebenso die Gemeinde Oberlengenhardt zu den Kosten eines Geisteskranken. Die Gemeinde Kapfenhardt hatte bis jetzt für einen Geisteskranken Christian Stahl, einen Kostenaufwand von 143 fl.; die Gemeinde Oberlengenhardt für einen Geisteskranken I. G. Theurer, 31 fl. 26 kr.
Aus Anlaß dieser Gesuche kommt überhaupt die Frage zur Sprache, ob es nicht begründet wäre, zu dem Aufwand der Gemeinden aus Geisteskranke überhaupt Beiträge aus der Amtspflege zu geben. Sofort wird
beschlossen:
1) vom 1. Juli 1874 an jeder Gemeinde des Bezirks, welche für Geisteskranke einen Kostenaufwand zu machen hat '^tel dieses Aufwandes immer in denjenigen Fällen zu ersetzen, in welchen die Kosten durch Unterbringung und Aufenthalt der Geisteskranken in Jrrenheilanstalten entstanden sind;
2) der Gemeinde Kapfenhardt zu den Kosten des in einer Heilanstalt untergebrachten geisteskranken Christian Stahl mit 148 fl. — '^tel mit —49 fl. 20 kr., der Gemeinde Oberlengenhardt zu den Kosten der Unterbringung des geisteskranken Joh. G. Theurer im hiesigen Jrrenlokal mit 31 fl. 26 kr., — 'jztel mit —10 fl. 29 kr. nachträglich und ausnahmsweise zu verwilligen.
3) Die Gemeinde Kapfenhardt im übrigen mit ihren weiteren Gesuchen um Beiträge für andere Arme abzuweisen.
Z. 14.
Für die Häuser der Barmherzigkeit in Württemberg wird hiemit ein Gesammtbeitrag von 2V fl. verwilligt.
Z. 15.
Die hier sich aufhaltende Familie Wahl von Hamberg, Amts Pforzheim, ist unterstützungsbedürftig geworden und handelt es sich darum, daß die aufgelaufenen Kosten der Unterstützung dieser Familie vom Landarmenverband übernommen werden.
Bevor jedoch dies unbedingt zugegeben wird, sollte der Versuch gemacht werden, darüber noch Grund zu machen, ob nicht der Landarmenverband Pforzheim verbindlich ist.
Beschluß:
Das K. Oberamt zu bitten, die nöthigen Schritte zu näherer Ausmittlung des Unter- stützungsmohnsitzes der Familie Wahl, insbesondere des pflichtigen Landarmenverbands, einzuleiten.
Z. 16.
Der über Erneuerung des Anstrichs an der Oberamtsgrenztafel zwischen Grunbach am Weg nach Unterreichenbach abgeschlossene Accord mit 5 fl. wird genehmigt.
8. 17.
Der Theilgemeinde Zainen wird auf ihr Ansuchen zu den Kosten ihres Armenauf-