Als Mitglieder der Oberamtswahl-Commission für die Wahlen zum Landtage wer­den die oben S. 70 gewählten Personen wieder gewählt, mit der Bestimmung, daß für die Bürgerausschußobmänner eventuell ihre Nachfolger gewählt sein sollen.

Zur Beglaubigung

Amts-Verlammluilgs-Aktmr