Als Mitglieder der Oberamtswahl-Commission für die Wahlen zum Landtage werden die oben S. 70 gewählten Personen wieder gewählt, mit der Bestimmung, daß für die Bürgerausschußobmänner eventuell ihre Nachfolger gewählt sein sollen.
Zur Beglaubigung
Amts-Verlammluilgs-Aktmr