8. 13.

Die hiesige freiwillige Feuerwehr hatte für den Transportwagen nebst Buttenfprize einen nach­

gewiesenen Mehraufwand von.... 255 fl.

und wünscht noch:

für 6 eiserne Butten ..64 fl.

4 Dachleitern.15 fl.

,, 1 Aufzugs-Apparat.25 fl.

" 1 Rettungsschlauch ........ 50 fl.

-- 174 fl/

zu verwenden, daher sie um einen Beitrag von ....... -L2S fl.

nachsucht.

Da die Anschaffung eines zweiten Rettungsschlauchs nicht als dringend erscheint, so wird

beschlossen:

der hiesigen Feuerwehr

379 fl.

zu verwilligen und sich den ausgerüsteten Transport-Wagen als Eigenthum vor­zubehalten, falls die Feuerwehr sich auflosen sollte.

8. 14.

Auf den Grund einer vorgelegten Durchschnittsberechnung wird dem Qberamts-Arzt Vr. Hart­mann als Aversal-Entschädigung für die ihm gutkommende Pferds-Ration, die Summe von

-270 fl.

pr. Jahr vom 1. Juli 1862 an auf die Dauer von 3 Jahren verwilligt.

8. 15.

Die AmtS-Vergleichungs-Tare pro 186263 wird im seitherigen Betrage beibehalten und für die fußgehenden Feuerboten eine Taxe pr. 1 Stunde Entfernung

bei Tag von.. 18 kr.

Nacht .24 kr.

für nothwendigen Aufenthalt pr. 1 Stunde von . ..6 kr.

festgesezt.

8. 16.

Da- Regierungs-Decret vom 3. Marz 1862 bezüglich der Beschlüsse der lezten Versammlung §. 10 über Statuten-Aenderungen der Sparkasse wird verlesen und gibt zu einer wiederholten ein­gehenden Berathung Veranlassung. Mit den allgemeinen Ausführungen in Ziff. 1. deS Decrets findet sich die Versammlung ganz in Uebereinstimmung, glaubt jedoch, daß die Statuten der Ober- amts-Sparkasse in manchen Beziehungen für die der Fürsorge am meisten bedürfenden Volksklaffen noch liberaler sind, als die der württembergischen Sparkasse. Einen Widerspruch des Zwecks de- Instituts mit der Festsezung eines Marimalfonds vermag sie nicht zu erkennen; ebensowenig vermag sie das Angemessene einer Herabsezung des Zinsfußes für die Einlagen der unselbstständigen Theilnehmer einzusehen.

Die der Versammlung empfohlene Bestimmung, von Einlagen welche vor Ablauf von 3 Monaten zurückgezogen werden, keinen ZinS zu bezahlen, findet sich bereits Ln den Statuten §. 6, 2. Absaz.