8. 13.
Die hiesige freiwillige Feuerwehr hatte für den Transportwagen nebst Buttenfprize einen nach
gewiesenen Mehraufwand von.... 255 fl.
und wünscht noch:
für 6 eiserne Butten ..64 fl.
„ 4 Dachleitern.15 fl.
,, 1 Aufzugs-Apparat.25 fl.
" 1 Rettungsschlauch ........ 50 fl.
-- 174 fl/
zu verwenden, daher sie um einen Beitrag von ....... -L2S fl.
nachsucht.
Da die Anschaffung eines zweiten Rettungsschlauchs nicht als dringend erscheint, so wird
beschlossen:
der hiesigen Feuerwehr
——379 fl.
zu verwilligen und sich den ausgerüsteten Transport-Wagen als Eigenthum vorzubehalten, falls die Feuerwehr sich auflosen sollte.
8. 14.
Auf den Grund einer vorgelegten Durchschnittsberechnung wird dem Qberamts-Arzt Vr. Hartmann als Aversal-Entschädigung für die ihm gutkommende Pferds-Ration, die Summe von
-270 fl.
pr. Jahr vom 1. Juli 1862 an auf die Dauer von 3 Jahren verwilligt.
8. 15.
Die AmtS-Vergleichungs-Tare pro 1862—63 wird im seitherigen Betrage beibehalten und für die fußgehenden Feuerboten eine Taxe pr. 1 Stunde Entfernung
bei Tag von.. 18 kr.
„ Nacht „ .24 kr.
für nothwendigen Aufenthalt pr. 1 Stunde von . ..6 kr.
festgesezt.
8. 16.
Da- Regierungs-Decret vom 3. Marz 1862 bezüglich der Beschlüsse der lezten Versammlung §. 10 über Statuten-Aenderungen der Sparkasse wird verlesen und gibt zu einer wiederholten eingehenden Berathung Veranlassung. Mit den allgemeinen Ausführungen in Ziff. 1. deS Decrets findet sich die Versammlung ganz in Uebereinstimmung, glaubt jedoch, daß die Statuten der Ober- amts-Sparkasse in manchen Beziehungen für die der Fürsorge am meisten bedürfenden Volksklaffen noch liberaler sind, als die der württembergischen Sparkasse. Einen Widerspruch des Zwecks de- Instituts mit der Festsezung eines Marimalfonds vermag sie nicht zu erkennen; ebensowenig vermag sie das Angemessene einer Herabsezung des Zinsfußes für die Einlagen der unselbstständigen Theilnehmer einzusehen.
Die der Versammlung empfohlene Bestimmung, von Einlagen welche vor Ablauf von 3 Monaten zurückgezogen werden, keinen ZinS zu bezahlen, findet sich bereits Ln den Statuten §. 6, 2. Absaz.