Nach Erlaß der K. Kreisregierung vom 20. Okt. 1855 ist Schuldheiß Sieb von Bernbach wegen seiner lobenswerthen wirksamen Amtsführung in Folge der Oberamts-Visitation belobt worden, wovon der Versammlung Eröffnung gemacht wird.
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Das Oberamt hat die in Herrenalb zu gründende ärztliche Stelle zur Bewerbung ausgeschrieben und macht nun die Mittheilung, daß kein Bewerber sich gemeldet habe, was wohl darin seinen Grund hat, daß ein Arzt bei der beschlossenen Belohnung von — 200 fl. in dieser armen Gegend ein genügendes Auskommen nicht findet. — Es wird deshalb
beschlossen:
die Belohnung für einen Distriktsarzt in Herrenalb auf -300 fl.
zu erhöhen und die K. Kreisregierung um Genehmigung dieses Beschlusses zu bitten.
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Auf das Gesuch des Oberamtsdieners Haug um Erhöhung des ihm von den Gefangenen gebührenden Heiz- und Wartgelds und der Einschreibgebühren wird von der Amtsversammlung
beschlossen:
das Wartgeld auf tägliche - - 6 kr. festzusezen, es im Uebrigen aber bei dem seitherigen Gebühren-Bezug des Oberamtsdieners zu belassen.
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Durch die Ernennung des Oberamts-Baumeisters Mayr zum Badaufseher in Wildbad ist dessen Stelle in Erledigung gekommen und solche auf Berufung des K. Oberamts und mit Genehmigung der K. Kreisregierung seither durch Werkmeister Großmann von Höfen in provisorischer Weise versehen worden.
Die Frage der Wiederbesezung wird nun heute in Berathung genommen und von der . Amts- Versammlung
beschlossen:
1) es soll wieder ein Bauverständiger mit einem jährlichen Gehalt von
—500 fl.
aus der Oberamtspfleg-Kasse und mit dem Wohnsiz in Neuenbürg aufgestellt werden;
2) für diesen Gehalt und ohne weitere Anrechnung hat derselbe
a. für die Amtskorporation bei ihren Hoch- und Straßenbauten die Risse und Ueberschläge zu fertigen; den Amtspfleger bei der Verakkordirung mit seinem technischen Rath insbesondere hinsichtlich der Akkorvsbedingungen zu unter- stüzen, die Ausführung des Bauwesens speciell zu überwachen, nach Vollendung und Uebernahme desselben die Consignationen zu prüfen und zusammenzustellen; die Gebäulichkeiten der Amtskorporation zu beaufsichtigen;
b. die Oberfeuerschau in jammtlichen Gemeindendes Bezirks einmal des Jahrs vorzunehmen und die Protokolle dem Oberamt zuzufertigen;
e. für sämmtliche Gemeinden die Aufsicht über ihre Vicinal-Straßen zu führen, Plane und Ueberschläge über Neubauten und Correktionen zu fertiaen, deren Ausführung soweit möglich zu leiten, für die gute Unterhaltung der Vicinalstraßen zu sorgen, und zu diesem Behuf nicht blos dieselben, so oft es das Oberamt für nöthig halt, zu visitiren, sondern auch die nöthige Anleitung zu ihrer Herstellung an Ort und Stelle zu geben und die Ausführung zu