11. § 22 Ziffer 6) erhält folgende Fassung:
„6) An die eigene Amtskörperschast dürfen Gelder bis zu 30°/, der Gesamteinlagen gegen angemessene Verzinsung und Wiederersatz gegeben werden."
12. 23 Ziffer 2) Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Solche Darlehen dürfen in dem vom Ministerium des Innern für jedes Mitglied der Genossenschaft jeweils festgesetzten Höchstbetrag abgegeben werden."
13. Die Ueberschrift zu 8 24 erhält folgende Fassung:
„Darlehen auf Schuldschein gegen Bürgschaft oder gegen Haftverbindlichkeitserklärung."
14. Als Absatz 1 und 2 von § 24 iverden eingefügt:
„1) Darlehen gegen Schuldschein dürfen nur kurzfristig und gegen Vereinbarung einer Kündigungsfrist von höchstens einem Monat gegeben iverden. Der Schuldner muß im Geschäftsbereich der Sparkasse wohnen und mindestens einen sicheren Selbstschuldnerbürgen stellen.
2) Der Gesamtbetrag aller Bürgschaftsdarlehen darf 10 °/, der Gesamteinlagen nicht übersteigen."
15. Die bisherige Ziffer 1) von tz 24 erhält die Ziffer 3) und in Satz 2 derselben treten an Stelle der Worte „der Rücklage" die Worte „der Gesamteinlagen".
Die bisherige Ziffer 2) von § 24 erhält die Ziffer 4).
16. Nach 8 24 wird der 8 24s mit der Ueberschrift:
„Gewährung von Kredit in laufender Rechnung" eingeschaltet mit der Fassung:
„Die Sparkasse kann Darlehen in lausender Rechnung (Konto-Korrent-Kredite) gewähren, wofür ihr Sicherheit in gleichem Umfang wie für sonstige Darlehen zu leisten ist. Die näheren Einzelheiten, insbesondere die Maßnahmen gegen unerlaubte -Kontoüberziehung. werden vom Bezirksrat geregelt.
Der Gesamtbetrag der Konto-Korrent-Kredite darf 30°/« der Gesamteinlagen nicht übersteigen."
17. § 25 Ziffer 1) erhält folgende Fassung:
..1) Die Sparkasse hat zur Sicherung ihrer Zahlungsbcreitschaft einen Teil ihres Vermögens in Wertpapieren anzulegen.
Zugelassen sind:
s) Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen des Deutschen Reiches und der Länder, ferner Inhaberschuldverschreibungen der württ. Gemeinden und solchen sonstigen öffentlichen Körperschaften des Landes, an die Darlehen ohne Sicherheitsleistung abgegeben werden dürfen. (8 135 der V.V. z. Gd.Ordg.)
b) Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die vom Deutschen Reich oder einem deutschen Land oder einer württ. Gemeinde (Gemeindeverband) gewährleistet und außerdem seitens des Gläubigers kündbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unterliegen.
c) Pfandbriefe oder gleichartige Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die von einer deutschen öffentlichen, durch Vereinigung von Grundbesitzern gebildeten Kreditanstalt oder von einer deutschen öffentlichen Grundkreditanstalt mit staatlicher Genehmigung ausgegeben sind.
6) Pfandbriefe oder Kommunalschuldverschreibungen einer württ. Hypothekenaktiengesellschaft.
e) Weitere Wertpapiere, die von dem Ministerium des Innern zur Anlegung von Sparkassenvermögen allgemein für geeignet erklärt werden.
f) Wechsel, die eine Derfallzeit von höchstens 3 Monaten haben und aus denen in der Regel 3, mindestens aber 2 als sicher zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften. Die Wechsel müssen der Wechselordnung entsprechen. Die Anlage in Wechseln darf 5°/, der Gesamteinlagen nicht übersteigen."
18. 8 26 Ziffer 1) erhält folgende Fassung:
„1) Teilweise verfügbare Gelder können außer bei der Württ. Giro-Zentrale oder bei einer öffentlichen Sparkasse des Landes bei der Städt. Sparkasse Pforzheim und der Zweigstelle Karlsruhe der Bad. Girozentrale, sowie bei den in Württemberg ansässigen öffentlichen und privaten Banken verzinslich angelegt werden.
Einer Sicherheitsleistung bedarf es insoweit nicht, als die Girozentrale, eine Sparkasse oder eine öffentliche Bankanstalt, die Württembergische Vereinsbank in Stuttgart, ferner die württ. Zweigniederlassungen der nachstehend genannten Banken in Betracht kommen: Deutsche Bank. Dresdener Bank, Darmstädter- und Nationalbank und Diskontogesellschaft."
19. 8 29 Ziffer 1) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
.,1) Je nach Lage des Falles ist von den Personen, welche Gelder von der Sparkasse gegen dingliche Sicherheit geliehen bekommen oder für solche der Sparkasse sich verbindlich machen und Sicherheit einlegen, zu verlangen, daß sie sich für den Fall des Verzugs in Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen, die Grundstückseigentümer mit der Wirkung, daß die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. (8 800 Z.P.O.)" b) Die Satzungsänderung ist vom Ministerium des Innern mit Erlaß vom 2. April 1924 Nr. IV 1117 oor- behältlich der jetzt eingeholten Zustimmung der Amtsversammlung genehmigt worden.
8 9.
Wahl eines Gegenrechners für die Oberamtsfparkaffe.
Der am 6. Oktober 1920 8 5 (o. S. 255) zum dritten Beamten und am 4. Mai 1921 8 21 a zum zweiten Beamten der Oberamtssparkasse gewählte Ernst Schäfer hat seinen Dienst am 21. September 1923 gekündigt und um baldige Entlassung gebeten. Hierauf hat der Bezirksrat am 1. II. 1923 8 12 wegen der Dringlichkeit der Wiederbesetzung der Stelle den Notariatspraktikanten Karl Schumacher in Neuenbürg zum Gegenrechner der Oberamtssparkaffe gewählt und einen dem Vorgang entsprechenden Dienstoertrag aufgestellt.
Beschluß:
1. Die Wahl des Beamten sofort oorzunehmen.
Bei der sofort vorgenommenen geheimen Wahl erhielten
Karl Schumacher. Neuenbürg 24 Stimmen.
Schäfer 1 Stimme
Zwei Zettel waren leer. Karl Schumacher, Not.-Prakt., Neuenbürg, ist somit gewählt.
2. Im übrigen dem Bezirksratsbeschluß vom 1. November 1923 zuzustimmen.