am 4. Oktober 1923 § 33 den Qbersekretär Koch zum Bezirksaktuar gewählt. Dieser hat seinen Dienst am 16. November 1923 angetreten und wurde am 20. November o. Is. verpflichtet.
Die Pensionskasse für Körperschaftsbeamte beanstandet die Wahl mit Schreiben vom 16. Mai 1924 mit dem Hinweis, daß die der Amtsoersammlung nach Art. 28 Abs. 2 der Bez.O. zustehende Anstellungsbefugnis nur auf dem Weg des Art. 39 Ziff. 7 Bez.O.. d. h. durch Bezirkssatzung, dein Bezirksrat übertragen werden könne.
Hiezu bemerkt der Vorsitzende, daß die Amtsoersammlung wegen der Dringlichkeit der Sache die Wahl dem Bezirksrat übertragen wollte, wobei allerdings die Vorschrift des Art. 28 Bez.O. iibersehen ivurde. Die Bestellung eines Amtsoerwesers konnte in jener Zeit nicht in Frage kommen, da sich geeignete Kräfte hiefür kaum gemeldet hätten.
Nach kurzer Beratung wird auf Antrag des Bezirksrats vom 28. Mai 1924 8 7
beschlossen:
1. Die Wahl sofort vorzunehmen.
In der darauffolgenden geheimen Wahl erhielten von 26 gültig abgegebenen Stimmen (1 Zettel war leer) Bezirksaktuar Koch. Neuenbürg 26 Stimmen.
Derselbe ist somit gewählt und nimmt die Wahl an.
2. Die Anstellung des Obersekretärs Koch ab 16. November 1923 zu bestätigen.
8 «.
Aenderung der Satzung der Oberamlssparkaffe.
Die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse und des Zahlungsverkehrs blieben nicht ohne wesentlichen Einfluß auf die öffentlichen Sparkassen. Das Ministerium des Innern hat sich dem nicht verschlossen und mit Erlaß vom 23. Dezember 1923 Nr. IV 4745 zur größeren Beweglichkeit und Wirtschaftlichkeit des Sparkassenbetriebs, vorbehaltlich entsprechender Satzungsänderungen oder Ergänzungen, eine Reihe von Maßnahmen zugelasfen.
s) Nach Bekanntgabe des wesentlichsten Inhalts des Ministerialerlasses und der Berichte der Oberamtssparkasse vom 16. Februar und 13. März 1924 wird nach Anhören des Verwalters der Oberamtssparkasse auf Antrag des Bezirksrats vom 20. März 1924 § 2
beschlossen:
die Satzung der Oberamtssparkasse zu ändern wie folgt:
1. § 3 Ziffer 3 und 4 werden gestrichen und durch folgende Bestimmung ersetzt:
„3) der niederste Betrag einer Einlage ist eine Mark, der in einer einmaligen Einlage oder in mehreren Einlagen zulässige Höchstbetrag eines Sparers und einer öffentlichen Körperschaft oder Stiftung wird auf den durch die Aufsichtsbehörden jeweils für zulässig erklärten Betrag festgesetzt. Der Höchstbetrag wird durch Aushang im Schalterraum der Sparkasse bekannt gegeben."
2. 8 3 Ziffer 5 bis 7 erhalten die Ziffern 4 bis 6.
3. Hinter 3s wird als 8 3b neu eingeschaltet:
3b.
Neben den Spareinlagen nimmt die Sparkasse auch größere Beträge ohne Ausstellung von Sparbüchern als Depositen entgegen.
Ueber die Höhe, Verzinsung und Kündigung gelten die hiefür vom Bezirksrat aufgestellten besonderen Bestimmungen. Die Depositenguthaben sind getrennt von den Sparguthaben zu buchen."
4. 8 15s Ziffer 3 erhält folgende Fassung:
„3) Die Sparkasse kann für Rechnung ihrer Kunden Wertpapiere kaufen und verkaufen. Bedingung ist vorherige Deckung und Uebergabe. Ausgeschlossen sind solche Wertpapiere, die an den deutschen Hauptbörsen-. Plätzen nicht gehandelt werden und offensichtliche oder als solche bekannte Spekulationspapiere.
Zum An- und Verkauf unbeschränkt zugelassen sind jedoch die Anleihen öffentlich-rechtlicher Verbände und Obligationen bewährter und sicherer Unternehmungen."
5. InH 17 Abs. II! Ziffer 1 wird das Wort „hypothekarisch" durch „dinglich" ersetzt.
6. 8 1? Abs. II! Ziffer 5 erhält folgende Fassung:
„5) durch Darlehen auf Schuldschein gegen Bürgschaft oder gegen Haftverbindlichkeitserklärung. (8 24):"
7. Nach 8 18 wird als 8 18s eingeschaltet:
..8 18s.
Der Briefhypothek gleichgestellt ist die Briefgrundschuld.
Die Vorschriften der 88 18, 19 und 20 finden auf sie entsprechende Anwendung."
8. Die Eingangsworte nach der Ueberschrift von 8 21 werden gestrichen und an Stelle von 1 und 2 gesetzt:
.,1) Darlehen können gegeben werden gegen Verpfändung:
s) von Hypotheken- oder Grundschuldforderungen, die den in 8 18 aufgefllhrten Voraussetzungen genügen. Die Sparkaffe muß im Stande sein, jederzeit ohne Mitwirkung des Verpfänders die Umschreibung im Grundbuch auf ihren Namen herbeizusühren:
b) von Wertpapieren. Zugelassen sind alle festverzinslichen Wertpapiere, in denen das Geldvermögen der Sparkasse angelegt werden darf (8 25) und zwar bis zur Höhe von 75°/<» des Kurswerts, jedoch nicht über den Nennwert, ferner börsengängige, d. h. an einer deutschen Börse amtlich notierte Aktien inländischer Gesellschaften, jedoch höchstens bis zu 25"/» des amtlichen Kurswerts:
c) von Forderungen aus Lebensversicherungen, die bei Versicherungsgesellschaften begründet sind, die in Deutschland zugelassen sind, bis zu 80»/r> ihres bescheinigten Rückkaufswerts:
ä) von Wechseln mit einer Laufzeit von höchstens 3 Monaten, für welche mindestens 2 als sicher zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften."
9. Die seitherige Ziffer 3) von 8 21 wird gestrichen und hiefür eingesetzt:
„2) In dem Schuldschein hat sich die Sparkasse für alle Fälle das Recht des sofortigen Selbstverkaufs zum Zwecke ihrer Befriedigung vorzubehalten."
10. Die bisherigen Ziffern 4) und 5) von 8 21 erhalten die Ziffern 3) und 4).