6. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1 .
Die Anstalt ist für innerlich und für chirurgische Kranke bestimmt, mit Ausnahme von , Personen, welche an unheilbaren Krankheiten leiden, doch können auch solche Personen vorübergehend Aufnahme finden? Geisteskranke finden nur insolange Aufnahme, als ihre Unterbringung in eine Irrenanstalt nicht erfolgen kann und ihr Aufenthalt im Krankenhaus den Betrieb des letzteren nicht stört.
8 2 .
Die Aufnahme in das Krankenhaus erfolgt durch Anweisung des Krankenhausverwalters.
Die Anweisung erfolgt aus Vorlegung eines Antrags des beteiligten Armenverbands oder des zuständigen Organs der Krankenkassen oder nach Erbringung des Nachweises der Kostensicherung.
8 3-
Die Verpflegung der Kranken erfolgt in drei Klassen.
Die Kranken der !. Klasse haben Einzelzimmer: in der II. Klasse haben, soweit nicht kleinere Einzelzimmer zur Verfügung stehen, je 2 Kranke ein gemeinschaftliches Zimmer. Die Kranken der III. Klasse werden in den allgemeinen Krankenzimmern untergebracht.
Aus Rechnung öffentlicher Kassen oder der Krankenkassen Verpflegte werden mangels besonderer Vereinbarung als Kranke III. Klasse behandelt.
8 4.
Die Tage der Aufnahme und der Entlassung werden zusammen als 1 Tag berechnet. Die Verwaltung kann jedoch nach ihrem Ermessen Ein- und Austrittstag besonders berechnen.
Weniger als 2 Verpslegungstage werden nicht berechnet, auch wenn der Aufgenommene früher austritt oder stirbt.
8 5-
Die ärztliche Behandlung der in das Krankenhaus aufgenommenen Personen ist Obliegenheit des angestellten Arztes bezw. seines Stellvertreters. Die Kranken der I. und II. Klasse und Privatkranke III. Klasse, sowie Krankenkassenmitglieder, welche in der I. oder II. Klasse behandelt zu werden wünschen, haben den Arzt selbst zu bezahlen. Jeder Kranke ist berechtigt, auf seine Kosten eine Konsultation mit einem anderen als dem behandelnden Oberarzt zu verlangen, im übrigen verbleibt aber die Behandlung der Kranken dem aufgestellten Anstaltsarzt.
Die ärztliche Behandlung der Kassenpatienten ist im Derpflegungsgeld inbegriffen und wird nicht extra berechnet.
8 6 .
Bei jedem Kranken ist die Abweichung von der als Regel aufgestellten Taxe der Verwaltung Vorbehalten, falls seine Behandlung einen erheblichen außerordentlichen Mehraufwand erfordert.
8 7 .
Die Hohe der ordentlichen Verpflegungskosten und der Benutzungsgebühren innerhalb der vorgesehenen Rahmen wird durch die Krankenhausverwaltung im Benehmen mit dem Anstaltsarzt festgesetzt. Im Streitfall entscheidet der Bezirksrat.
8 8 .
Für Beschädigungen des Eigentums der Anstalt ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch Ersatz zu leisten und haften dafür die zur Bezahlung der Verpflegungskosten Verpflichteten.
8 9.
Das Verpflegungsgeld ist bei der Aufnahme vom Kranken und ebenso später jeweils auf mindestens 14 Tage vorauszubezahlen. Erfolgt der Austritt vor Ablauf der Frist, für welche Vorausbezahlung erfolgt ist, so wird der zuviel bezahlte Betrag zurückvergütet.
Bei Kranken, welche auf Kosten öffentlicher Kassen verpflegt werden, genügt statt der Vorausbezahlung eine Verpflichtungsurkunde der betreffenden Verwaltungsbehörde für die erwachsenen Kosten.
8 w.
Jeder Kranke unterwirft sich mit seinem Eintritt in das Krankenhaus der allgemeinen Hausordnung.
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