!
3. Erhöhung der Dienstaufwandsentschädigung um 200 "/<> der seitherigen Höhe ab 1. April 1918.
4. Der Berechnung der Aufwandsentschädigung wird der Zeitaufwand nach den geführten Dienstreiseoerzeichnissen von 1911/13 zu Grunde gelegt, soweit die im einzelnen Fall angerechnete Zeit nicht zu hoch erscheint.
H. Festgesetzte Belohnungen ab 1. 4. 20.
3 . Verwaltungsbezirk V.
Gemeinde Dennach Gehalt seither 385 ^8 Aufwandsentschädigung seither'85 „ Unterniebelsbach Gehalt seither 385 »A
Aufwandsentschädigung seither 80 ^
K. Verwaltungsbezirk VI.
Gemeinde Ober Niebelsbach Gehalt seither 500^8 Aufwandsentschädigung seither 50 c. Verwaltungsbezirk!II.
Gemeinde Bern buch Gehalt seither 426 ^
Aufwandsentschädigung seither 50 „ Neusatz Gehalt seither 360
Aufwandsentschädigung seither 40 -/L „ Rotensol Gehalt seithech355 ^
Aufwandsentschädigung seither 40 ^
L. Genehmigung der Kreisregierung einzuholen.
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Die auf Grund des Beschlusses der Amtsoersammlung (Prot. Z 17a) durch den Bezirksrat am 24. Juni ds. Fs. vorgenommene Gehaltserhöhung der nebenamtlichen Verwaltungsaktuare und die am 24. Juni ds. Fs. vom Bezirksrat vorgenommene Gehaltsregulierung der hauptamtlichen Verwaltungsaktuare macht eine neue Berechnung der Auswandsteile der einzelnen Gemeinden notwendig. Nach Vortrag der vom Oberamt gesertigten Berechnungen wird unter Würdigung aller in Betracht kommenden Verhältnissen aus den Antrag des Bezirksrats vom 5. August 1920
beschlossen:
1. Daß an den Einkommensbezügen des Verwaltungsaktuars Bohner der Kommunalverband ^24, die Verwaltungsgemeinden "/24, die Oberamtssparkasse ^ und die Oberamtspflege ^ zu tragen haben;
2. daß der gesamte auf die Verwaltungsaktuare des Oberamtsbezirks zu machende Aufwand ausschließlich auf diejenigen Gemeinden umgelegt wird, sur welche Ver- waltungdaktuare ausgestellt sind;
3. daß der Aufwand für hauptamtliche und nebenamtliche Verwaltungsaktuare zusammen aus die beteiligten Gemeinden umgelegt wird und als Grundlage der Umlage dienen soll
3 . für den Aufwand bis zum Betrage von 17194 ^6 die um 100erhöhten bisherigen Vergütungen gemäß Art. 143 Abs. 3 Gde.Ordg.; b. für den über 17 194 betragenden Mehraufwand die Katastersummen, mit welchen die betr. Gemeinden zur Amtskörperschastsumlage herangezogen werden.
4. Genehmigung der Kreisregierung zu erbitten.
8 8a.
Das Ministerium des Fnnern hat durch Verfügung vom 25. März 1920 (Reg.Bl. E. 66) neue Bestimmungen über die Gewährung von Teuerungszulagen zu den Taggeldern der Gemeinderatsmitglieder und der Körperschastsbeamten erlassen.
jetzt 730 ^ jetzt 240 jetzt 730 jetzt 150 ^
jetzt 730 ^ jetzt 150 ^
jetzt 800 ^ jetzt 130 ^ jetzt 685 jetzt 100 jetzt 670 ^ jetzt 90 «/A
vom 19. Dezember 1919
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