4.) An Stelle des verstorbenen Stadtpflegers Rometsch in Wildbad als Sach­verständiger für die nach dem Neichsgesetz vom 13. Juli 1873 bei Kriegsleist- ungen nötig werdenden Abschätzungen, auf den Rest der Wahlperiode (bis 31. Dezember 1903) und zwar für Gewährung von Arbeitskräften und Transport­mitteln (mit Ausnahme der Fuhrleistung), Lieferung von Lagerstroh und Fenerungsmaterial:

Privatier Georg Rath in Wildbad.

Die Wahlen Ziff. 1 bis 4 wurden durch Zuruf vorgenommcn; ein Widerspruch dagegen ist nicht vorgebracht worden.

Der jetzige Oberamtspfleger Kübler hat unterm 7. Januar 1891 und 11. August 1891 in seiner Eigenschaft als provisorischer Amtspfleger bezw. als Amtsverweser für die Oberamtspflege und Bezirkskrankenpflegeversicherung Kautionen gestellt.. Die von ihm in dieser Eigenschaft abgelegten Rechnungen sind längst geprüft und abgehört.

Die Amtsversammlung anerkennt, das; keine Ansprüche aus seinem damaligen Dienst­verhältnis gegen Kübler zu erheben sind und hat gegen die Rückgabe der Kautiousinstrumente eine Einwendung nicht zu machen.

Z 4.

Nach einem Erlaß der K. Kreisregierung vom 5. Februar 1902 Nr. 1405 hat das K. Ministerium des Innern die Ermächtigung erteilt, Gelder der Oberamtssparkassen im Depositen- und Giro-Chek-Verkehr bei der Württ. Notenbank in Stuttgart ungedeckt anzulegen.

Der Amtsversammlung wird von dem Inhalt des Erlasses der K. Kreisregieruug Eröffnung gemacht.

Dem Antrag des Amtsversammlungsausschusses entsprechend wird

beschlossen:

1. der Oberamtssparkasse zu gestatten, mit der Württembergischen Notenbank in Stutt­gart und deren Agenturen in Depositen- und Giro-Chek-Verkehr zu treten, sobald die Bank die unter Ziffer 3 enthaltene Bestimmung als auch für sie verbindlich anerkannt hat;

2. zu bestimmen, daß die bei dieser Bank und ihren Agenturen im Depositen- und Giro-Chek-Verkehr angelegten Gelder der Oberamtssparkasse weder den Betrag von 50 000 noch zehn Prozent des Vermögens (Aktivstaud einschließlich des Reserve­fonds) der Sparkasse nach dem Stand am Schluffe des abgelaufenen Rechnungsjahrs übersteigen dürfen;

3. des Weiteren zu bestimmen, daß die in diesem Geschäfts-Verkehr auszustellenden Cheks. wie überhaupt alle Anweisungen zur Abhebung angelegter Gelder, um giltig zu sein, neben den Unterschriften des Oberamtssparkassiers und des Kontrolleurs die Unterschrift des Oberamtsvorstands oder seines gesetzlichen Stellvertreters tragen müssen.