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Den 6. Dez. 1935.

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Kreispolizeiliche Vorschrift zur Sicherung der

unschädlichen Beseitigung genussuntauglichen

Fleisches.

Das Oberamt beabsichtigt, zur Sicherung der unschädlichen Beseitigung der nach dem Ergebnis der Fleischbeschau Als untauglich zum Genuss von Menschen zu behandelnden Eingeweide und sonsti­gen #leischteile eine Verordnung als bezirksv polizeiliche Vorschrift zu erlassen, die ihrem Jnhalt nach bekanntgegebenes wird.

Der Ereisrat ist mit der Erlassung der kreis­polizeilichen Vorschrift einverstanden.

§ 3 .

Kreissatzung über die Aufbringung der

Verwaltungsaktuarskosten.

Auf Grund von Art. 197 Abs. 1 der Gemeinde­ordnung vom 19.März 193o in Verbindung mit Art.

57 der Kreisordnung soll* eine Kreissatzung über die Umlage des Aufwands für die Verwaltungsaktuare aufgestellt werden. Nach § 2 der beabsichtigten Satzung wird der Aufwand zur einen Hälfte nach der auf die einzelne Gemeinde oder Verwaltung ent­fallenden zeitlichen Jnanspruchnahme des Ver­waltungsaktuars, zur anderen Hälfte nach den je­weiligen Bestimmungen über die Aufbringung des Bedarfs des Kreisverbands umgelegt.

Der Kreisrat ist mit der Erlassung der Kreis­satzung

einver standen.