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d. in Betracht kommen hiebei nur solche Straßen- strecken, deren baulicher Zustand Gewähr dafür gibt, daß die Teerung von Nutzen und Erfolg sein wird; die Entscheidung hierüber kommt ausschließlich dem Bezirksrat zu;

c. die Höhe des Beitrags wird vom Bezirksrat von Fall zu Fall festgesetzt. Bei der Bemessung werden die Geiamtkosten der Teerung, die Verkehrswichtigkeit der Straße und die wirt­schaftlichen Verhältnisse der Markungsgemeinde in Betracht gezogen;

ck. unter den in den vorstehenden Ziffern d und c enthaltenen Voraussetzungen ist die Amts­körperschaft auch bereit, Beiträge zu den Kosten der Teerung solcher

Ortsstraßen

zu geben, welche im Zug von Staats- und Bezirksstraßen gelegen sind und einen stärkeren Durchgangsverkehr vermitteln;

e. die Mittel für diese Beiträge Ziffer s ä werden den 30000 RM, die alljährlich in den Haushaltsvoranschlag einzustellen sind, entnommen;

k. dieser Beschluß tritt am 1. April 1S29 in Wirksamkeit.

Die Amtsversammlung genehmigt sämtliche Anträge des Bezirksrats.

II. Ein aus der Mitte der Amtsversammlung gestellter Antrag, Beiträge zu den Kosten der Bewalzung und Teerung auch solcher Ortsstraßen zu verwilligen, die nicht im Zuge von Staats- oder Bezirksstraßen liegen und keinen Durchgangsverkehr vermitteln, wird abge- lehnt. Ebenso abgelehnt wird ein Antrag, der dahin geht.daß dieAmtskörperschaftandenBewalzungskosten fürBezirks-undOrtsstraßennjchtnurdieAufwendnngi'n für Bedienung und Betrieb der Walze Übernimmt, sondern sich auch an den Kosten für das Schotter­material beteiligt.

§ 15.

Der Amtsversammlung wird bekannt gegeben, daß im Laufe de- letzten Jahres folgende Beiträge zu Kosten für Verbesserung von Bezirks- und Ortsstraßen verwilligt worden sind und zwar: an die Gemeinden

Bad Liebenzell 3800 RM Erbreiterung der OrtSstraße

Oberkollwangen 2500 RM Erbreiterung der Bezirksstraße nach Neuweiler Möttlingen 7500 RM Erbreiterung der Bezirks straße nach Althengstrtt Bad Teinach 5000 RM Verbesserung der Ortsstraße.

Weiler wird der Amtsversammlung davon Kenntnis gegeben, daß zu den Kosten der ordentlichen Unterhaltung der Bezirksstraßen im Rechnungsjahr 1928 an sämtliche Gemeinden zusammen . 8215 RM Amtskörper­schaftsbeiträge verwilligt worden sind.

Die Amtsversammlung nimmt ohne Erinnerung Kenntnis von diesen BeitragSverwilligungen.

§ 1 «.

Auf Antrag des Bezirksrats wird beschlossen:

die Bezirkssatzung betreffend die für die Inanspruchnahme der OberamtSgeometer zu erhebenden Verwaltungs­gebühren dadurch zu ergänzen, daß in dieselbe tz 1 s wie folgt ausgenommen wird:

Z 1 a.

Für die Inanspruchnahme der beamtenrechtlich angestellten Landmesser werden dieselben Gebühren erhoben,wie für die OberamtSgeometer. Diese Bestimmung gilt mit Rückwirkung vom I. Oktober 1927 ab.

§ 17.

Anläßlich der Verhandlung über Ergänzung der Bezirkssatzung betreffend die für die Inanspruchnahme der Oberamtsgeometer zu erhebenden Verwaltungs­gebühren oben § 16 wird der Antrag gestellt, den Bezirksrat zu beauftragen, bis zur nächsten Amts­versammlung Vorschläge darüber zu machen, wie durch eine Aenderung der bisherigen Regelung eine gleich­mäßigere Verteilung der Diäten und Reisekosten der OberamtSgeometer und Landmesser auf sämtliche Ge­meinden bzw. Bezirksangehörige erreicht werden kann.

Die Amtsversammlung erhebt diesen Antrag zum Beschluß.

s 18.

Nachstehende Rechnungen für das Rechnungsjahr 1927 bezw. 1928 werden vorbehältlich der Erledigung der bei der Prüfung durch den Rechnungssachverständigen festgestellten Anstände von der Amtsversammlung aner­kannt und es wird den betreffenden Rechnern Entlastung erteilt:

1. der Oberamtspflege,

2. der Bezirkskrankenhausverwaltung,

3. der Bezirksfürsorgebehörde,

4. des Jugendamts,

5. der Oberamtssparkasse. (1928)

§ 19.

Nachdem durch das Gesetz vom 19. 4. 1928 (Reg. Bl. S. 53) die Besoldung der Württ. Staats­beamten mit Wirkung vom 1. 10. 1927 ab neu ge­regelt worden ist, ist nach dem Körperschaftsbesoldungs- gesetz die Besoldung der Körperschaftsbeamten dieser Neuregelung anzupassen. Dabei sind die Vorschriften der B.solduiigsordnung für Körperschaftsbeamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. 5. 1928 (Reg. Bl. S. 163) und der Verordnung des Innenministeriums zum Vollzug des Körperschaftsbesoldungsgesetzes vom 9. 7. 1928 (Reg. Bl. S, 177) zu beachten.

Der Bezirksrat hat am 12. 9. 1928 die Besoldungs­satzung der Amtskörperschaft in Anpassung an die gesetzlichen Vorschriften neu aufgestellt. Der Vorsitzende gibt den gesamten Inhalt der Satzung bekannt und führt aus, daß die endgültige Genehmigung durch die Min. Abt. f. Bez. und Körperschaftsverwaltung bezw. durch das Innenministerium noch nicht erfolgt sei.

Aus der Mitte der Amtsversammlnng wird die persönliche Vorrückung des Geschäftsführers des Jugend­amts in Gruppe 4 d beanstandet. Die Dienftbezüge des Jugendamtsgeschäftsführers seien bisher nach Gruppe X alter Ordnung berechnet worden, dieser Gruppe entspreche in der neuen Besoldungsordnung die Gruppe 5 und nicht die Gruppe 4 d. Vom Vorsitzenden w.rd die persönliche Vorrückung nach Gruppe 4 d mit den besonderen Verhältnissen wie sie beim Jugendamt be­stehen und auf den früheren Jugendamtsverband Calw- Neuenbürg zurückzusühren sind und insbesondere damit begründet, daß der Jugendamtsgeschäftsführer akademisch vorgebildet sei und daß die Eingangsgruppe für akademisch vorgebildete Beamte die Gruppe 4 d sei. Nachdem sodann ans der Mitte der Amtsoersammlung der Antrag gestellt worden ist, die Besoldungssatzung so wie sie vom Bezirksrat aufgestellt worden ist, zu genehmigen, wird

beschlossen:

1. die vom Bezirksrat am 12. 9. 1928 aufgestellte Satzung über die Besoldung der Amtskörperschafts­beamten zu genehmigen;

2. die zum Zweck der Vollziehung der neuen Besoldungs­vorschriften am 12. Sept. 1928 ergangenen Be­schlüsse des Bezirksrats über persönliche Vorrückung und Festsetzung des Besoldungsdienstalters für Amts-

I körperschaftsbeamte, dienstliche Inanspruchnahme uud