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den Vorschlag des Bezirksrats anzunehmen und den zu wählenden Geschäftsführer auf die Dauer von 3 Jahren beamtenrechtlich anzustellen.
Bei der nunmehr stattfindenden geheimen Wahl entfallen auf:
Sekretär Berner, Calw 30 Stimmen.
8 10 .
Die Amtsversammlung gibt dem Beschluß des Bezirksrats vom 29. Dezember 1924 betr. „Aenderung von § 5 Abs. 3 der Sparkassensatzung" ihre Zustimmung.
8 N-
Der Bezirksoerband Jugendamt Calw ist auf Antrag des Bezirksrats Neuenbürg durch Erlaß des Ministerium des Innern vom 17. November 1924 Nr. IX 3402 mit Wirkung vom 1. April 1925 aufgelöst worden, vorausgesetzt, daß die beiden Amtsversammlungen die Vereinbarung der beiden Bezirksräte über die Uebernahme der beiden Beamten des Jugendamts und den Ausgleich zwischen den beiden Bezirken tatsächlich zur Ausführung bringen und die Bezirks- sürsorgerinnen von den beiden Bezirken übernommen werden. Die Amtsversammlung von Neuenbürg hat am 18. Dezember 1924 ihre Zustimmung erteilt. Obersekretär Wild tritt mit Wirkung vom 1. April 1925 ab in den Dienst der Amtskörperschast Neuenbürg über. Des Weiteren erhält der Bezirk Calw einen Ausgleich, der sich unter Zugrundelegung des bisherigen Ausbringungsmodus für die Kosten des Jugendamt nach der Differenz zwischen der jeweiligen Besoldungsstufe von Iugendrat Stiefel gegenüber der korrespondierenden Stufe der Gruppe IX. Des Weiteren hat der Bezirk Neuenbürg dem Obersekrelär Wild sein bisheriges Gehalt und sein Dienstalter zu wahren, auch ihm die Umzugskosten voll zu ersetzen, und des Weiteren solange er nicht eine angemessene Wohnung erhält, ihm eine Trennungszulage nach den Sätzen für die Staatsbeamten zu gewähren.
Mitglied Braun beantragt bei diesem Anlaß, die etwaige Schaffung eines Wohlfahrtsamtes der nächsten Amtsversammlung vorzubehalten. Die Amtsversammlung
beschließt:
der Vereinbarung der beiden Bezirksräte ihre Zustimmung zu erteilen und gleichzeitig festzustellen, daß die Bezirksfürsorgerin Schwester Stand von dem Bezirk Calw übernommen wird.
8 12 .
Die Beiträge der Amtskörperschaft an die Stadt Calw zur Unterhaltung der städt. Schulen werden für 1924 und die folgenden Jahre wie folgt geregelt:
1. für das Realprogymnasium und die Realschule
4000.— Mk. jährlich
2. für die Frauenarbeitsschule 500.— „ „
Für die Gewerbeschule wird für die Zeit vom
1. April bis 31. Dezember 1924 ein Beitrag von 500.— Mk. oerwilligt.
8 13.
Die Amtsversammlung gibt ihre Genehmigung zu dem Bezirksratsbeschluß vom 21. Oktober 1924 betr.:
1. Neuregelung des Geschirrgeldes für die Straßenwärter
2. Beschaffung von Diensthüten und Dienstmänteln für dieselben.
3. Vorrückung von einzelnen Wärtern in Stufe 2 der Bes.-Gruppe I.
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Das Wartgeld und die Gebühren des Bezirksdesinfektors werden mit Wirkung vom 1. Fanuar 1924 ab entsprechend dem Bezirksratsbeschluß vom 21. Okt. 1924 neu geregelt.
8 15.
Der Bezirksrat hat am 28. November 1924 beschlossen, dem Katastergeometer Saile in Dätzingen, in dessen Geschäftsbereich auch die Gemeinden Gechingen und Ostelsheim fielen, mit Wirkung vom 1. Oktober 1924 ab ein jährliches Gratial von 60.— Mk. zu reichen.
Auf Antrag des Mitglieds Pape wird beschlossen:
das Gratial auf jährlich 100.— Mk. festzufetzen.
8 16.
Die Gebühren der Farrenschaukommission werden mit Wirkung vom Jahre 1924 ab entsprechend dem Bezirksratsbeschluß vom 26. September 1924 neu geregelt.
8 17 -
Der Jugendherberge Calw wird entsprechend dem Antrag des Bezirksrats vom 19. Juli 1924 ein jährlicher Beitrag von 50.— Mk. bewilligt.
8 18 -
Der Bezirksrat hat mit Beschluß vom 26. Sept. 1924 der Viehzuchtgenossenschaft Calw einen Beitrag zur Iungviehprämierung von 250.— Mk. verwilligt. Die Amtsoersammlung gibt hiezu ihre Zustimmung.
8 19 -
Sodann trägt der Oberamtspfleger den Haushaltsplan der Amtskörperschaftsoerwallung für das Rech
nungsjahr 1924 vor.
Er schließt ab
in Einnahmen mit 183500.— Mk.
in Ausgaben mit 418500.— „
Die Unzulänglichkeit beträgt 235000.— Mk.
Auf Antrag des Bezirksrats wird
beschlossen:
1. den Voranschlag zu genehmigen
2. zur Deckung des Abmangels die Amtskörperschaftsumlage auf 235 000 Mk. festzusetzen
3. bei der Ministerialabteilung für Bezirks- und Körperschaftsverwaltung die Vollziehbarkeit des Voranschlags zu beantragen.
8 20 .
Anläßlich der Beratung des Voranschlags wird von der Amtsversammlung
beschlossen:
dem Oberamtsbaumwart eine jährliche Belohnung von 150.— Mk. zu verwilligen.