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Leometer zu erhebenden Verwaltungsgebühren be­schlossen, welche von dem Ministerium des Innern mit Erlaß vom 26.1.1923 No. VII.138 vorbehaltlich der späteren Zustimmung der Amtsversammlung ge­nehmigt worden ist.

Die Amtsversammlung erteilt hiezu nachträglich ihre Zustimmung.

8 9.

Die Gemeinden Aichhalden und Oberweiler haben von Oberweiler über Aichhalden bis zum sogen. Hornberger Rank eine 4 >4 km lange Nachbarschafts­straße gebaut und um Verwilligung eines Amts- körperschastsbeitrags nachgesucht. Gleickyeitig bitten sie, die genannte Stratzenstrecke in die Amtskörper­schaftsverwaltung zu übernehmen.

Der Bezirksrat hat sich in mehreren Sitzungen mit der Frage der Gewährung eines Amtskörper­schaftsbeitrags beschäftigt und ist dabei zu dem Ergeb­nis gekommen, daß die früheren statutarischen Be­schlüsse der Amtsversammlung über die Gewährung von Beiträgen zum Bau von Nachbarschaftsstraßen im Hinblick auf die veränderten Preisverhältnisse nicht mehr eingehalten werden, ohne die Finanzen der Amtskörperschaften aufs Schwerste zu belasten.

Er bringt in Anregung, künftig Beiträge zu ge­währen, dieselben jedoch nach Lage der Verhältnisse im Einzelfalle jedesmal besonders festzusetzen. Hie- nach regt er an. den Gemeinden Aichhalden und Ober­weiler zu den ca. 1 Million 100 000 «K belaufenden Baukosten der Straße einen Beitrag von 100 000 zu bewilligen und hiezu eine entsprechende Schuld bei der Oberamtssparkasse auszunehmen, welche in An­reihung an die übrigen Straßenbauschulden getilgt werden soll. Der Übernahme der Straße in die Ver­waltung der Amtskörperschaft steht vorbehältlich der Erledigung der Anstände, welche bei der Besichtigung vom 14. Aug. 1922 erhoben wurden, nichts entgegen.

Von der Amtsversammlung wird

beschlossen!

1. den Gemeinden Mchhalden-Oberweiler einen Bei­trag von 100 000 zu gewähren.

2. Zustimmung zu der Aufnahme einer Schuld von 100 000 zu geben,

3. die Schuld in Anreihung an die übrigen Straßen­bauschulden zu tilgen,

4. die neue Straßenstrecke in die Verwaltung der Amtskörperschaft zu übernehmen.

8 10 .

Nachfolgende Straßenstrecken, zu deren Bau die Amtsversammlung schon in ihren früheren Sitzungen Beiträge verwilligt hat, werden in die Verwaltung der Amtskörperschaft übernommen:

1. StammheimHolzbronn auf Stammheimer Mar­kung, unter Ermächtigung der Oberamtssparkasse Calw, der Oberamtspflege zur Leistung des amts- körperschaftl. Beitrags von insges. 19 800 als Darlehen zu gewähren.

2. Straßenstrecke DeckenpfronnGärtringen auf Mar­kung Deckenpfronn, unter Ermächtigung der Ober­amtssparkasse Calw, der Oberamtspflege zur Lei­stung des amtskörperschaftl. Beitrags von insge­samt 30 300 als Darlehen zu gewähren.

Die aufgenommenen Schulden sollen in Anreihung an die bereits aufgenommenen Schulden zur Ab­zahlung gebracht werden.

8 11 .

Dom Bezirksrat sind nachstehende Änderungen der Satzung der Oberamtssparkasse

beschlossen

worden:

1. Festsetzung des Einlagehöchstsatzes

a) bei Privatpersonen auf 30 000 -K.

d) bei öffentl. Körperschaften 60 000

(§ 3 der Satzung)

Bez.Ratsbeschluß v. 21.1.1921.

2. in §31 der Satzung die Ziffer 5 zu streichen und den nachfolgenden Ziffernzahlen entsprechend zu ändern, sowie § 33 der Ziff. 6 nachf. Fassung zu geben:

Die Sorge für Einhaltung der Satzung sowie die Beschlußfassung über Einschränkung der Einlagen und Festsetzung des Spareinlagezinsfußes."

Beschluß des Bez.Rats v. 28.2.1922.

3. Erhöhung des Einlagehöchstsatzes für

a) bei Privatpersonen auf 100 000 unter gleich­zeitiger Erhöhung des niedrigsten Einlagesatzes auf 10 -K. Dabei wird der Satz,wonach Mann und Frau als ein Einleger zu betrachten sind", gestrichen.

b) bei öffentl. Körperschaften auf 200 000 -K.

§ 7 Abs. 1 der Satzung erhält folgende Fassung: Jedes Einlageguthaben kann, soweit es die baren Mittel der Kasse erlauben, sogleich, außerdem aber unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zurückge­zogen werden, welche beträgt bei einem Guthaben

a) bis zu 1000 -K 1 Monat

b) mehr als 1000 3 Monate".

Nachfolgenden §15d einzusügen:

Die Sparkasse kann für Rechnung ihrer Kun­den inländische Wertpapiere nach vorgängiger Dek- kung kaufen und nach vorheriger Übergabe ver­kaufen.

Von dem An- und Verkauf ausgeschlossen sind solche Wertpapiere, die an den deutschen Haupt­börsenplätzen nicht notiert werden. Von Wert^l- pieren, die dort nicht notiert aber gehandelt wer­den, darf die Sparkasse nur Anleihen öffentl.-rechtl. Verbände, Obligationen und junge Aktien bewähr­ter und sicherer Unternehmungen sowie ähnliche Papiere, die nicht öffentlich, aber als solche be­kannte Spekulationspapiere sind, für ihre Kunden an- und verkaufen."

Bez.Ratsbeschluß vom 30. Aug. 1922.

4. bei der Oberamtssparkasse die doppelte Buchfüh­rung nach dem System des W. Sparkassengirover­bands einzuführen, § 41 Abs. 1 der Satzg. zu strei­chen und an seine Stelle nachf. Abs. 1 treten zu lassen:

Die Rechnung der Oberamtssparkasse wird nach den besonderen, von dem W. Sparkassengiroverband ausgestellten Buchführungsgrundsätzen geführt."

Da nach Einführung der neuen Buchführung die Ziehung einer Nachrechnung zu den unvermu­teten Kassenstürzen bedeutungslos geworden ist, wird ein entsprechendes Gesuch um Befreiung von der Vorschrift des § 48 Ziff. 2 der Vollz.Verfg. z. Bez.Ordg., § 219 und 220 der V.V. z. E.O. nach­gesucht.

Beschl. des Bez.Rats v. 29. Nov. 1922.