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vr. Autenrieth:

, Gehalt 5000 Mk. Teuerungszul. 4200 Mk. - 9200 Mk. Or. Mezger:

Gehalt 2500 Mk. Teuerungszul. 3000 MK.-5500MK. ^ In der heutigen Amtsversammlung wird beschlossen:

zu dem Beschluß des Bezirksrats die Zustimmung zu erteilen.

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(Abgetreten: Charrier und Spießhoser.)

Die beiden Katastergeometer Charrier und Spieß- Hofer haben durch die Zuweisung weiterer Amtsorte eine Vermehrung ihrer Amtsgeschäfte erfahren. Sie bitten, hienach ihr Wartgeld neu zu regeln und gleich­zeitig dabei auch ihre Teuerungszulagen. In seiner Sitzung am 20. Mai 1920 hat der Bezirksrat in der Sache beraten und beschlossen, der Amtsversammlung mit Wirkung vom 1. Januar 1920 ab nachfolgende Regelung vorzuschlagen:

Katastergeometer Charrier:

Wartgeld 1000 Mk. Teuerungszul. 600 Mk. -1600 Mk.

Katastergeometer Spießhoser:

Wartgeld900Mk. Teuerungszul. 600Mk.-1500Mk.

In der heutigen Amtsversammlung wird beschlossen: den Beschluß des Bez.-Rats gutzuheißen.

§ 9.

Entsprechend dem Antrag der Bezirkskrankenhaus­verwaltung hat der Bezirksrat in seiner Sitzung vorn 20. Mai 1920 beschlossen, die Verpflegungssätze im Bezirkskrankenhaus in Anbetracht der Steigerung aller Lebensmittelpreise, der Preise für sonstige Bedarfsar­tikel, sowie der Erhökung der Gehälter und Löhne neu festzusetzen und zwar:

I. Für Prioatkranke.

a) Für Erwachsene:

in Kl. l 20 Mk.

.,II 15 Mk.

., .. III 10 Mk.

d) Für Kinder bis zu 14 Jahren:

in Kl. l 15 Mk.

.. .. II 10 Mk.

.. ., III 7 Mk.

c) Für Begleitpersonen von Kranken:

in Kl. I 18 Mk.

..II 12 Mk.

.. ., III 8 Mk.

d) Dieselben, wenn sie nur übernachten und Frühstück beanspruchen:

in Kl. I 7 Mk.

.. II 6 Mk.

.. .. III 4 Mk.

Nichtbezirksangehörige haben 20°/o Zuschlag zu bezahlen.

Bei Kranken der III. Kl., welche abgesondert werden müssen, tritt zu obigen Sätzen ein Zuschlag von 1 Mk.: für notwendig gewordene Desinfektion 610 Mk.

II. § 3. Das Gebührenverzeichnis welches die Ver­

pflegungssätze für von Behörden auf Rechnung öffent­licher Kassen und von Krankenkassen Eingewiesene ent­hält, zu ändern, wie folgt:

a) für gerichtliche und polizeiliche Untersuchungs- und Strafgefangene, Geisteskranke und sonst isoliert zu Behandelnde 12 Mk.

b) für Mitglieder« der Ino.-Versicherungsanstalten, Be­rufsgenossenschaften und sonstige Eingewiesene

12 Mk.

c) für Mitglieder auswärtiger Krankenkassen, insofern sie mit der Krankenhausoerwaltung in einem Der- tragsoerhältnis stehen 12 Mk.

6) für Mitglieder einer im Bezirk eingerichteten reichs- oder landesgesetzlichen Krankenkasse 10 Mk.

e) für Orts- und Landarme der jeweils voin Mini­sterium des Innern festgesetzte Toris, z. Zt. 3 Mk.

f) für Kinder bis zu 14 Jahren 7 Mk. für notwendig gewordene Desinfektion 610 Mk.

III. Die Gebühren für Heilbäder sollen ebenfalls er­

höht werden und zwar:

für Anstalts- pfleglinge:

für Private

für 1 gewöhnt. Bad mit und

ohne Douche ....

1.00 Mk.

2.00 Mk.

für 1 Ganzmassage . . .

2.00 ..

3.00 .,

für 1 Teilmassage ....

0.50

1.50 ,.

für 1 Dampfbad mit Douche

1.50 ..

4.00 ..

für 1 Kohlensäurebad . . .

2.00 ..

3-5 ..

für 1 Glühlichtbad einschl. .

Wasserbad.

2.00 ..

3-5 ..

für I Soolbad.

1.50 ..

2.50 ..

für 1 kohlensaures Soolbad

2.00 ..

3-4 ..

für 1 Fichtennadelbad . .

1.50 ..

2.50 .,

IV. Die Gebühren für Röntgenaufnahmen werden fest­gesetzt wie folgt:

a) für Röntgendurchleuchtung je nach der Bedeutung des Falles 5-20 Mk.

b) für Röntgenbestrahlungen, nach Dauer und Zahl der Sitzungen 520 Mk.

c) für Röntgenaufnahmen:

bei einer Platte Größe 9X12 cm 9 Mk.

. 13X18 .. 12 Mk.

. 18X24 .. 18 Mk.

. 24X30 24 Mk.

.. .. .. .. 30X40 .. 30 Mk.

.. ., ., ., 40X50 ., 36 Mk.

V. Die Gebühr für die Benützung des Krankenwagens beträgt künftig:

u) für Kassenkranke 2 Mk.

b) Privatpatienten 3 Mk.

c) Kassen- und Privatpatienten außerhalb des Bezirks 510 Mk.

Für die Begleitmannschaften werden die Selbst­kosten berechnet.

VI. Für die Benützung des Desinfektionsapparats wer­den künftig berechnet 612 Mk.

VII. Die Gebühr für die Benützung des Sektionslokales beträgt künftig 510 Mk.

VIII. Die Gebühr für die Benützung des Leichenzimmers wird erhöht und zwar:

. ^