Schoenlen, Friedrich, Färber in Liebenzell,

Wagner, Hermann, Fabrikant in Calw,

Eisen mann, Johannes, Schreinermeister in Calw,

Dreiß, Julius, Bierbrauer in Calw,

Kraushaar, C. I., Kaufmann in Calw,

Weiß, Leonhardt, Kaufmann in Siammheim,

Holzäpfel, Bäcker und Schultheiß in Teinach,

Ziegler, Adolf, Metzger in Calw.

22) Wahl eines bürgerlichen Mitglieds der Oberersatzkomnussion für die Kalenderjahre 1896, 1897 und 1898. Gewählt wird

Hoffner, Stadtschultheiß in Calw, als Stellvertreter:

Staelin, Eugen, Fabrikant in Calw.

23) Verlängerung der Wahlperiode der auf die 3 Jahre 1895, 1896 und 1897 im Jahr 1894 gewählten Mitglieder der Pferdemusterungskommission und der Sachverständigen für die Abschätzung der Wagen und Geschirre auf 6 Jahre bis zum 31. Dezember 1900.

24) Erhöhung der Diäten und Reisekosten des Oberamtswegmeisters Klein bub vom 1. Oktober 1895

ab und zwar für einen ganzen Tag von 3 ^ auf 4 50 -H, für einen halben Tag von 2 ^ auf 2 ^ 50

25) Ersatzwahl von Sachverständigen für die verschiedenen nach den Vorschriften des Kriegsleistungs- gesetzeö notwendig werdenden Abschätzungen ans die 3 Jahre 1895, 1896 und 1897.

Für die Gruppe 3

wird an Stelle des nach Stuttgart verzogenen Bauinspektors Gekeler hier gewählt:

Bauinspektor Bretschneider in Calw.

26) Zufolge Ablebens der Wilhelmine Eber Hardt, Kaminfegers Witwe hier, wird nach voraus­gegangenem Bewerberaufruf die Neuwahl eines Kaminfegers für den II. Distrikt des Bezirks vorgenommen. Zunächst wird bestimmt, daß an der Bezirkseinteilung, welche am 14. Mai 1890 erfolgt ist, nichts geändert werden soll, ausgenommen jedoch die Stadt Calw, bei welcher die Verteilung in der Weife erfolgen soll, daß das Weinsteggäßle, Biergäßle und der Kirchenberg die natürliche Grenze bildet und der nördliche Teil der Stadt zum II. Distrikt gehört. Bezüglich der Reinigungsgebühren soll es bei dem Amtsversammlungsbeschluß vom 24. Mai 1875 sein Verbleiben haben. Der neu zu wählende Kaminfeger hat sich dem vom Amts­versammlungsausschuß unterm 27. Februar 1895 festgesetzten Dienstvertrag, welcher von der Amtsversamm­lung genehmigt wird, zu unterwerfen. Bei der hierauf in schriftlicher und geheimer Abstimmung vorgenommenen Wahl erhielten Stimmen:

Christian Friedrich Halm, Kaminfeger-Stellvertreter in Calw, geb. 18. März 1866 in ' Markgröningen.16.

^ Friedrich Eisenhardt, Kaminfeger, geb. 20. Juni 1869 in Dachtel . . 14.

Es ist sonach Ehr. Fr. Halm gewählt.

27) Festellung eines Normalstatuts über Gewährung von Beiträgen zu Korrektionen und Neubauten von Vicinalstraßen seitens der Amtskorporation. Dasselbe wurde in Uebereinftimmung mit den Anträgen des Amtsversammlungsausschusses in folgender Weise festgestellt:

1) Die Amtskorporation gibt einen Beitrag von der Baukosten an diejenigen Gemeinden, welche iyre einen Bezirksverkehr vermittelnden Vicinalstraßen korrigieren, bezw. den Neubau einer solchen Straße vornehmen, jedoch nur dann, wenn der Bauaufwand im ganzen für das betr. Straßen­projekt die Summe von 3000 ^ überschreitet. Unter die Baukosten sind auch die Kosten der Grund- und Baumerwerbung, sowie der Anfertigung der Pläne, der Bauleitung und der Sicher- . heitsvorrichtungen zu zählen; an den Kosten des ersten Baumsatzes und der Wegweiser wird " nichts ersetzt ..

2) Vor Beginn des Baus bezw. der Korrektion ist der Plan mit geeigneter Beschreibung der Amts­versammlung zur GenehmMUA..vorzulegen. Die Normalbreite der Straße soll bei Korrek­tionen und Neubauten nicht unter 4,50 m, die Steigung in der Regel nicht über 7°/o betragen. Materiallagerplätze sind in Entfernung von 5070 m mit mindestens 10 qm Grundfläche anzulegen.

3) Die Ausführung des Bauwesens ist stets der Aufsicht des Amtsversammlungsausschusses unterstellt, welcher sich hiebei der Unterstützung des Oberamtswegmeisters bedienen kann.

4) Erwerbungen von Grund und Boden unterliegen der Genehmiguna des Amtsverlammlunas»-

ausschustF s, w elcher sich bei den Kaufsverhandlungen durch eines leiner"Mtglieder vertreten lakkSti kann. _ ---

^ 5) Welche Straßen unter Z. 1 fallen, darüber entscheidet die Amt^ersammlung. nach freiem Ermessen., i 6) Bei der Ausführung der Bauten wird zur Bedingung gemacht, daß überall die Sorgfalt eines' ' gewissenhaften Verwalters anzuwenden ist." ^ .

(Dieses Statut wurde durch Erlaß K. Kreisregierung vom 24NOkt/1895 Nr. 9159 genehmigt.)

Infolge dieser Normativbestimmungen werden in Uebereinstimmung mit den Anträgen des Amts- versammlungsausschusses folgende Beiträge zu Straßenbauten verwilligt:

a. der Gemeinde Zavelstein, Beitrag zu den Kosten der Herstellung einer Zufahrtsstraße von der Straße TeinachRöthenbach aus in den Ort Zavelstein, in Höhe von ^ der Gesamtkosten,

b. den Gemeinden Neubulach, Liebelsberg, Oberhaugstett und Altbulach einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung einer Vicinalstraße vom Teinachthal nach Neubulach in Höhe von '/§ der Gesamt­kosten. Dem Amtsversammlungsausschuß soll die Prüfling des Plans und Kostenvoranschlags über-