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»Zweiter Wahlgang».

Die Gemeindebehörden werden biemit aus den Erlab des Innenministeriums über die Neuwahl -es Reichspräsidenten »Zweiter Wahlgang» vom 22. März 1832 »Staatsanzeiger Rr. 68» hingewiesen «nd veranlaßt. Las hienach Erforderliche alsbald «iuzuleiten.

Dabei ist insbesondere zu beachten:

I. Für die ordnungsmäßige unverzügliche Be­kanntmachung des Wahltags und die rechtzeitige Ausstellung «nd Auslegung der Stimmliste» nach den gesetzlichen Bestimmungen ist Sorge zu tragen. Die Auslage der Stimmlisten hat ge­meinsam für die am 24. April 1932 ktattsindende Landtagswahl in der Zeit »sm 39. März bis 3. April 1832 zu eriolgen.

L Eine Anzeige über die vorläufige Zahl der Stimmberechtigten an das Oberamt ist kür den zweiten Wahlgang nicht erforderlich.

8. Die für den ersten Wahlgang getroffene Ab­grenzung der Stimmbezirke wird auch für die Wahl am- April 1982 beibehalten.

4. Die Abstimmungszeit Lauert in den Abstim- mungsbezirken mit weniger als 1030 Ein­wohnern von vormittags 11 Uhr bis nachmit­tags 5 Uhr und in den übrigen AbstimmnngS- Lezirken von vormittags 8 Uhr bis nachmittags 6 Uhr.

L. Beim zweften Wahlgang sind wieder die dunkel­blauen Wahlumschläge mit dem Aufdruck Reichstag" und dem Stempel des Innenmini­steriums zu verwenden, soweit sie noch ge­brauchsfähig sind. Die Gemeindebehörden haben sich davon zu überzeugen, ob die Umschläge verwendbar und leer sind und dafür zu sorgen, daß unbrauchbar gewordene Umschläge kz. B. beschäd'gte oder mit Vermerken versehene» ans- gcschieden und etwaige Stimmzettel ans einer früheren Abstimmung entfernt werden- Ein etwaiger Bedarf an dunkelblauen Umschlägen ist bis spätestens 28. März 1832 dem Oberämt auzumelhen. Die von den Gemeindebehörden bereits zurückgegebenen Wahlumschläge von der Wahl am 18. März 1932 werden denselben dem­nächst wieder zugehen.

v. Die Stimmscheine für den zweiten Mahlgang sind nach 8 14 R.Tii.O. auf rotem Papier aus- zn stellen

7. Die Stimmzettel werden auch für den zweiten Wahlgang amtlich hergestellt und Len Gemeinde­behörden vom Oberamt geliefert, sie werden ans hellgrünem Paps»? hergestellt »ein. Die Gemeindebehörden haben besondere Sorgfalt darauf zu verwende«. Latz im Abktimmnngs- raum nnr hellgrüne Stimmzettel aufgelegt wer­den und daß nicht versehentlich die kür den ersten Wahkgang bestimmten und «nverwendet gebliebenen weißen Stimmzettel in den Abstim- mnngsraum gelangen.

5. Spätestens am 6. April ds IS. ist die in 8 47 Abs. 1 R-.^ti.O. vorae'chriebene ortsübliche Ve- kannt naa-ung zu erkaüen.

V. Die Zahl der ansgestellten Stimmscheine ist spätestens am 11. Avril ds. IS. von der Ge­meindebehörde dem Oberamt anzuzetgen.

10. Die für diese Wahl erforderlichen Vordrucke werden mit Ausnahme der Stimmlisten vom Oberamt gemeinsam bestellt und den einzelnen Gemeinden nach Eingang beim Oberamt als­bald übersandt

Ealw, den 28. März 1982.

Oberamt: Ri pp mann.

Bekanntmachung

Die beteiligten Kreise werden auf die Bekmnntmachimq der Zentralstelle für die Landwirtlchas» im Etaatmmzeiger vom 21. März 1932 Nr. 67 detr. Abhaltung von

Unterrichtskursen im Hufbeschlaq

hingeiviesen. Der Staatsanzeiger kann bei den Bürger» «eisierämtcrn eingesehen werden.

Ealw, den 22. März 1932.

Oberamt: Rippman«.

Stadtgemeinde Reubulach.

Zu dem am Ostermontag, de« LS. März da. 3». hier jlattfindenden

Krämer-, Bieh-

und

Schweinemarkt

ergeht hiemi» Einladung.

Pom Birh sind Uispruvgszeugniss» mitzudringen. Perionen und Vieh au, verseuchten Gebieten dürsen den Markt nicht brfuchen.

Neudulach, den 22. März 1932

Bürgermeisteramt.

Bezirksvertreter

gesucht für das hiesig» Oberamt. Bei Bewährung D iner >e!iung und feite Bezüge. Bausparkasse Schwabentreue A.»A., Stuttgart Königstraste 43 v.

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Lasdlligrlllahl am 24 . April M 2

Die Gemeindebehörden werden auf den Erlast des Innenministeriums über die Landtagswahl vom 19. März 1932, Staatsanzeiger Nr. 66. hingewiesen und veranlaßt, das hlenach Erforderliche alsbald einzuleiten.

Insbesondere ist folgendes zu beachten:

1. Der Wahltag ist »nverziigtich in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

2. Wahlberechtigt zum Landtag ist jeder deutsche Staatsbürger sReichsangehörlge». der am Wahl­tag <24. April 1832» das 29 Lebensjahr voll­endet und in Württemberg seinen Wohnsitz hat.

S. Die Stimmlisten iStimmkarteien» sind bis spätestens 29. März 1932 aufzustellen. Alsbald »ach Fertigstellung der Stimmlisten iStimm­karteien» ist dem Oberamt aus kürzestem Weg fernmündlich» die vorläufige Zahl der Stimm­berechtigten zu berichten. Die Stimmlisten IStimmkarteien» sind in der Zeit vom 89. März bis 3. April 1832 <je einschließlich» zu jeder­manns Einsicht ausznlegen- Im übrigen wird ans die Beachtung von Zisf. IV des genannten Ministerialerlasses verwiesen.

4. Spätestens am 25. April Ls. IS. ist dem Ober­amt die Zahl der ausgestellten Stimmscheine anzuzeigen.

k. Uber die Abgrenzung der Aüstimmungsbezirke. Bestimmung der Abstimmungsräume und Fest­setzung der Abstimmungszeit wird hiermit fol­gendes bestimmt:

a» Die Abstimmungsbezirke und Abstimmungs­räume sind die gleichen wie bei der Reichs- Präsidentenwahl am 13 Mär- 1982. d> Die Abstimmungszeit dauert in den Abitim- mungsbezirken mit weniger als lv01 Ein­wohnern von vormittags Uhr bis nach­mittags 5 Uhr. in Len übrigen Abstimmungs­bezirken von vormittags 8 Uhr bis nachmit­tags 5 Uhr.

E Wegen der Bestellung der Abstimmnngsvor- steher und deren Stellvertreter ist dem Oberamt bis zum 81. ds Mts. ein geeigneter Vorschlag zu machen.

7. Spätestens am Mittwoch, den 20. April 1932, haben die Gemeindebehörden in ortsüblicher Weile bekanntzngeben:

1» Die Abgrenzung der Stimmbezirke, die Lage der Abstimmungsräume sowie Tag und Stunde der Abstimmung.

2» Last die Stimmzettel amtlich hergestellt sind » alle zugelassenen Bezirkswahlvorschläge enthalten unter Angabe der Wählervereini- gung oder eines sonstigen Kennworts und der Namen der Bewerber,

8» daß der Stimmberechtigte bei der Stimmab­gabe durch-ein Kreuz oder auf andere Weise den Bezirkswahlvorschlag bezeichnet, dem er seine Stimme geben will,

4) daß Stimmzettel, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, oder die mit Zusätzen ver­sehen. oder die nicht in amtliche Wahlum- » !Äk"ge gelegt sind, ungültig sind.

8. Die für die Wahl erforderlichen Vordruck? wer­den vom OLeramt gemeinsam bestellt und den einzelnen Gemeinden nach Eingang beim Ober­amt alsbald übersandt werden.

Calw, den 22. März 1932.

Obcr«mt: Nippmann.

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Unter Bezugnahme auf den Erlast des Innen­ministeriums au die Wahlbehürüen über die Neu­wahl des Landtags vom 19. März 1832, Staats­anzeiger Nr. 66, wird hiemit zur Einreichung von Land.S- uns Bezirkswahlvo^sch-Lge» sowie von BerüiirdnugS- und «uschlUßertlärunge« ausge- sordert.

Die VezirksvorschlazsUsteu müssen bis spätestens Donnerstag, den 7 April 1982, abends 6 Uhr, bei dem Unterzeichneten Vorsitzenden des Bezirkswahk- ausschujies eingereicht sein. Die Vczirksvorschlags- tiften dürfen bis zu 8 Bewerbern enthalten, die in erkennbarer Reihenfolge aufzusühren und nach Namen. Vornamen, Stand oder Beruf und Wohn­ort so deutlich z» bezeichnen sind, daß über iyre Persönlichkeit kein Zweifel besteht. Gleichzeitig mit der Einreichung der Bezirksvorschiagsliste muß eine schriftliche Erklärung jedes vorgeschlagenen Beweroers über leine Zustimmung zur Aufnahme in die Liste, ferner eine Bescheinigung der Ge­meindebehörde über seine Wählbarkeit oorgelegt werden. Jede Bezirksvorschlagslistc sou mit einem ans die Parte>ktellung der Bewerber hinweisenden oder einem anderen Kennwort versehen sein, das sie von allen anderen Bezirksvorschlagsliften -es gleichen Wahlbezirks deutlich unterscheidet. Jede Wählervcreinigltng mutz bei der Einreichung ihrer Vezirksvorschlagstiste einen Bertreter und einen Stellvertreter bezeichnen. In Ermangelung der Be­zeichnung eines Vertreters gilt der erste Unter­zeichner der Brzirksvorichlagsliste als solcher.

Die Laudesvarschlagslisteu lind beim VorsiscnLen des LanLeswahlausschusses Ministerialrat Dr. Kiefer, Stuttgarl. Innenministerium »Dorolheen- straße 1. Fernsprecher SA. 2-9 41. 247 41, 2.1341, 29141» bis spätestens Sonntag, den IV. April 1932, abends 6 Uhr. einzureichen. Sic dürfen nicht mehr als 24 Bewerber enthalten.

Bis zu 4 Bezirksvorschiagsliste« benachbarter Wahlbezirke mit demselben Kennwort oder mit den­selben in der gleichen Reihenfolge ausgeführtcn Be­werbern können mit einander verbünde» werden. Bis spätestens Dienstag, den 12. April 1932, abends 6 Uhr, muß die Verbindung von den Vertretern der zu verbindenden Vezirksvvrschlagsliften beim Vorsisen-en des Landeswahlauskchusses überein­stimmend schriftlich erklärt werden »Berbindungs- erklärnig».

Wenn die aus eine Bezirksvorschlagsliste abge­gebenen Stimmen auch bei der Austeilung der aus die Laudlsoorfchlagsliste entfallenden Sitze berück­sichtigt werden sollen, muß von den Unterzeichnern der Bezirksvorschlagsliste oder von deren Vertreter bis spätestens Donnerstag, den 14. April 1932, abends 6 Uhr, beim Vorsitzenden des Bezirkswahl- ausichusses die »christliche Erklärung eingereicht sein, welcher Landesvorschlagsliste die Bezirksvor­schlagsliste sich anschliebt »Anschlnsterklärnng». Die Zustimmung der Unterzeichner dieser Landesvor­schlagsliste oder ihres Vertreters zu der Anschluß- erklärung ist dabei ^christlich zu erklären.

Ealw. den 22 Mär, 1932.

Der «vrßtzeude des BezirkS»ahta«Lschu«es:

Landrat Ripp«««».

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