Amtl. öekanntmachungen

Stadtgemeinde Calw.

Der Gemeinderat hat am 28. Februar 1881 fol­kende

Ortsbausatzung

über di»

Mt-nWi«« tv SrisdeigratSver

beschlossen .-

I. StraßenkostenbettrSge <zu Art. 24 der Bauordnung).

8 1.

...t- An dem Aufwand, welcher der Stadtgemeinde für die Herstellung neuer oder die Verlängerung bestehender Ortsstraßen erwächst, haben die Eigen­tümer der an die Straße anstoßenden Grundstücke in dem in 8 2 feftgeftellten Umfang zu ersetzen:

»i die Kosten der Erwerbung der zur Straße not»

., wendigen Grundflächen ganz, d) die Kotten der Herstellung des Straßenkörpers samt erstmaliger Befestigung der Fahrbahn und Anlegung der Kandel bis zu einem Betrag von 4 R.4l für das Quadratmeter Straßenfläche, ge­messen zwischen den Randsteinen der Gehwege, bzm. zwischen den Straßengrenzen, wenn Geh­wege fehlen.

2. A dem Aufwand der Stadtgemeinde für den Ausbau bestehender Ortsstraßen durch Heranzie­hung von Vorgärten und Vorplätzen, die im Orts­bauplan auf Grund des Art. 1l Abs. 2 der BauO. mit Vorbehalt festgestellt sind, haben die Eigentümer der an die Straßen anstoßenden Grundstücke nur die Kosten des Grunderwerbs zu ersetzen.

3. Die Ersatzpflicht der Grundeigentümer erstreckt sich auch auf den Grunderwerb für die zur Herstel­lung der Straße notwendigen Vöichnngen und Stützmauern, die nicht in die Straßenfläche fallen. Verlangt ein Grundeigentümer anstelle einer vom Gemeinderat vorgesehenen Böschung eine Stütz­mauer. io hat er die Grunderiverbs- und Herstel­lungskosten. soweit sie den entsprechenden Aufwand 'für eine Böschung übersteigen, allein zu tragen.

4. Wird eine Staatsstraße, eine Nachbarschafts- straße oder ein Feldweg erstmals in einen dem Ortsbaupla» entsprechenden Zustand versetzt, lo gilt dies als Herstellung einer neuen Ortsstraße.

6. Tie Einzelheiten der Ausführung der Straße samt Znbehörden bestimmt der Gemeinderat.

6. Als Herstellung einer Straße im Sinne des Abs. 1 b sind vorläufige Anlagen nicht anzusehen.

7. In die Straßen fallende Grundstücke der Stadt­gemeinde werden mit dem Wert angerechnet, den sie nach der Feststellung des Gemeinderats zur Zeit der Herstellung der Straße haben lzu vergl. Art. 13 Abs. 6 der BauO.i. dagegen wird für vorhandene öffentliche Wege, Bäche. Wassergräben u. dgl.. die von der Staütgemeinde erworben worden sind, der tatsächlich dafür bezahlte Preis zn Grunde gelegt.

8. Die vorstehend-» Bcstimmnnaen finden ans ölfentl. Plätze und Verbindungswege entsprechende Anwendung, und zwar ohne Rücklicht darauf, ob diese dem Fährverkehr oder nur dem Fußverkehr dienen.

8 2 .

1. Die im Rahmen des 8 1 entstehenden Kosten für die Herstellung der Ortsstraßen werden für eine vom Gemeinderat zu bestimmende Straßenstrecke zusammengezäklt. Daraus wird der aus 1 qm Stra- pensläche ent allende Kostenersatz berechnet, den die beitragspflichtigen Grundeigentümer für bestimmte, vor ibren Baugrunbstücken liegende Straßenfläche» -u leisten haben.

2. Die Straßenslächen für welche der Straken- ko'tenbeitrag nach dem im Abs 1 erwähnten Ein­heitssatz zu leisten ist. werden in ihrer Länge durch gerade Linien begrenzt, die an den Endpunkten der Straßengrenze des bctr. Grundstücks senkrecht zur Straßengrenze gezogen werden. Sie erstrecken sich bei beiderseits anbaubaren Straßen b's zur Mitte der dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen­fläche. höchstens jedoch aus eine Breite von 8 m von der Straßengrenze an. Ans eine Straßenbreite von höchstens 6 m beschränkt sich die Beitragspsltcht anch bei einseitig anbaubaren Straßen »nd öffentlichen Plätzen sowie in den Fällen des 8 1 Abs. 2.

3. Bei Eckgrundftücken. d.h. Grundstücken mit einem Eckwinkel von nicht mehr als 135^ ist der Straßen­kostenbeilrag an sämtlichen angrenzenden Straßen für Ne in Abs. 2 genannten Straßenflächen zu lei- sten. wobei diese Flächen an der Ecke bis zum Schnittpunkt der Stratzengrenzen oder bei gebroche­ner oder abgerundeter Ecke bis zum Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Straßengrenze» ge­messen werden.

4 . Zu dem Grundstück, für das der Stratzenkosten- beltrag nach den obigen Grundsätzen zu bezahlen ist. gehören alle die Grundflächen, die mit Ihm eine räumliche und zugleich wirtschaftliche Einheit bilden. Mäßaebenü für die Feststellung der in Abs. 1 bis 3 erMbnten Straßenflächen ist der Zeitpunkt, an dem der Straßenkostenbeitrag fällig wird bei später hin- zutretenden Flächen der Zeitpunkt der Bereinigung der Flächen zu einer räumlichen und wirtschaftlichen Einheit.

5. Sind zur Straße notwendige Grundflächen auS irgend einem Grunde unentgeltlich oder unter ihrem Berkebrswert an die Gemeinde abgetreten worden, so wird diese Mehrleistung airf den Straßenkostenbei- trag angerechnet. Der Verkehrswert der einzelnen Grundflächen wird vom Gemeinberat unter Berück­sichtigung aller in Betracht kommenden Verhältnisse sowie der Bestimmung in Art. 13 Abs. 6 der BauO-, wonach die Grundflächen als unüberbaubar zu be- werten sind, festgesetzt.

6. Alle Straßenkosten. die nach den vorstehenden Bestimmungen von den beteiligten Grundeigentü­mern nicht zu ersetzen sind, fallen der Gemeinde zur Last.

8 s.

1. Voraussetzung für die Ersatzpflicht eines Grundeigentümers ist, daß sowohl die Ortsstraße hergestellt als auch auf dem Grundstück ein zu die­ser Straße gehöriges aus Tauer bestimmtes Vor­der- oder Hintergebäude schon errichtet ist oder nach -er Straßenherstellnng errichtet wird: vor der Her­stellung der Straße und der Errichtung des Gebäu­des mutz außerdem diese Ortsbausatzung und der bctr. Ortsbauplan schon in Kraft getreten sein.

2. Die Eigentümer von Grundstücken, die schon vor dem Jnkrasttreten der Ortsbansatznng oder des Ortsbauplanes überbaut worden sind und an die neue Straße angrenzen, sind gleichlatls ersatzpflich­tig. Sie sind sedoch in'owei, befreit, als sie Nachwei­sen können, daß durch die Herstellung der neuen Strafe eine Steigerung des BeriaujswerteS ihre»

Grundbesitzes tu Höhe der in 8 2 bezeichnet«» Lei- ftungeu nicht bewirkt wird.

8 4 .

1. Die Beiträge sind fällig, sobald sämtliche Vor- aussetzungen für die Ersatzpflicht eingetreten sind.

2. Eine Ortsstraße gilt als hergestellt, sobald sie auf Grund Gemeinderatsbeschlusses dem öffentlichen Verkehr übergeben ist. Der Zeitpunkt der Eröffnung der Straße wird jeweils ösientlich bekannt gemacht.

3. Wird eine Straße nicht sofort in ihrer ganzen Fläche oder mit allen Bestandteilen hergestcllt, so tritt die Fälligkeit der Ersatzleistungen für die ein­zelnen Teile ein. sobald die Eröffnung der Straß« öffentlich bekannt gegeben Ist.

4. Für die Errichtung eines GebSnd:S ist der Be­nin» der Bauausführung maßgebend szu vgl. 8 112 Abs. 1 in Verbindung mit 8 118 Abs. 1 Nr. 1» der Bollz.Verf. zur BauO.j.

5. Zahlungspslichtig ist derjenige, der am Tag der Fälligkeit Eigentümer des Grundstücks ist.

8 s.

Die Ersatzverpflichtung des einzelnen Grundstücks wird alsbald nach der Herstellung der Straße fest- gestellt und unter Beachtung der Vorschriften in 881 Bollz.Verf. zur BauO. im Baulastenbuch eingetra­gen. Soll vor ihrer Eintragung gebaut werde», so hat der Bauende dafür aus Verlangen der Stadt- gemcinde vor Aushändigung der Genehmigungs- Urkunde Sicherheit im Sinn der §8 2Z2 bis 2'v Bür­gerliches Gesetzbuch zu leisten.

ll. Herstellung und Unterhaltung de, Gehwegs, szu Art. 24 Abs. 7 der Bauordnung).

8 6 .

1. Wo cs das Verkehrsbedürfnis erfordert, wer­den von der Stadtgemeinde entlang den Straßen, öffentlichen Plätzen und Verbindungswegen Gehwege nach einem einheitlichen Plan hergcstetlt und unter­halten. Als Gehwege gelten auch Staffclanfgänge. Zeit und Art der Ausführung bestimmt der Gr- meinderat.

2. Die Eigentümer der angrenzenden überbauten oder iiberbaukaren Grundstücke haben entsprechend der an her Straßengrenze gemessenen Länge Ihrer Grundstücke der Stadtgemeinde an den Kosten der erstmaligen Herstellung der Gehwege ein'chließli-h der NaiiLstrineinfassung 4 für das Quadrat­meter, höchstens jedoch 8 N.L für das lausende Me­ter der Grnndstiickslänge, an den Kosten der Un­terhaltung der Gehwege die Auslagen sür den Ar­beitslohn zn ersetzen.

3. Wird ein: Straße nur ans einer Seite mit einem Gehweg versehen, io können auch die an der gegenüberliegenden Straßenseite angrenzenden Ei­gentümer überbauter oder überbaubarer Grund­stücke zu den nach Abs. 2 sich ergebenden Kostenbei­trügen. höchstens jedoch bis zur Hälfte herangezogen werden, soweit sie von der Kehweganlage einen' Vorteil haben. Wird später anch auf der anderen Straßenseite ein Gehweg angelegt, so wird der Bei­trag der beiderseitigen Anlieger an den Kosten bei­der Gehwege unter Anrechnung der schon geleisteten Beiträge ne« festgesetzt.

8 7.

Grundstücke, die für sich allein nicht überbaut werden können, gelten als likerbaubar. wenn sie zu­sammen mit anderen Grundstücken desselben oder eines anderen Eigentümers überbaut werden kön­

nen.

8 8 .

1. Uebersahrten über Gehwege werden von der Stadtgemeinde auf Verlangen der Grundstückseigen­tümer aus ihre Kosten hergestellt und unterhalten.

2. Im Falle Ihrer Beseitigung erfolgt auch die Wiederherstellung des gewöhnlichen Zustandes des Gehweges und gegebenenfalls des Kandels durch die Stadtgemeinde auf Kosten der Grundstückseigen­tümer.

8 ».

Die Ersatzleistungen sin- mit der Fertigstellung der Arbeite» fällig. ZahlungSvilichtig ist derjenige, der am Tage der Fälligkeit Eigentümer des an­grenzenden Grundstücks ist.

Hl. Dohlenbeiträge.

(zu Art. 20 Abs 4 der Bauordnung).

8 io.

Für die Benützung der öffentlichen Dohlen haben die Grundeigentümer einen einmaligen Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Dohlen an die Stadt­kasse zu entrichten.

811. *

1. Der einmalige Dohtcnbeitrclg beträgt bei über­bauten Grundstücken, soweit sie in sich eine wirt­schaftliche Einheit bilden

») bei einstöckigen Vordergebäuden für das lfd. m Grundstiickslänge. gemessen an der Straßen- grenze 4 N^k.

d) bei höheren Bordergebäuden für jede- weitere volle Stockwerk, gemessen nach 8 28 der Vollz.» Verf. zur BauO. für das lfd. m der längsten Ge- bäuüeseite 2 N^l.

2. Ist die nach Abs. 1 berechnete Grundstückslänge

kürzer als die längste Gebäudeseite, so wird letztere anch in den Fällen des Abs. 1» der Berechnung zu Grunde gelegt. ^ .

3. Bei Eckgebäuden und bei sonstigen Borderge- bäuüen, die an mehrere Straßen grenzen, wird der Beitrag nach der längsten Grundstttckssront berech­net.

4. Bei Hintergebäuden wird der Beitrag nach -er längsten Gebäudeseite, im übrigen nach den Sätzen des Abs. 1 berechnet.

5. Für Gebäude, die eins ungewöhnlich große Menge Abwasser liefern, z. B. Gaststätten Metzge­reien, Waschanstalten und sonstige gewerbliche Be­triebe. können vom Gemeinderat die in Abs. 14 bestimmten Sätze bis zum doppelten Betrag erhöht werden.

6. Vom Dohlenbeitrag sind befreit Scheuern, Schuppen und unbedeutende Gebäude mit nicht mehr als 23 qm Grundfläche und 4 m Höhe, sofern in die­sen Bauten kein Abwasser erzeugt wird.

7. Werden Gebäude nach ihrem Anschluß an eine öffentliche Dohle erweitert oder einer Zweckbestim­mung zugesührt. die eine Erhöhung des Dohlenbei­trags begründet <Abs. ö). so ist hiefür der sich erge­bende Mehrbetrag zu entrichten.

8. Werden unüberbaute Grundstücke an öffentliche Doblen angeschlossen. so ist für das laufende Meter Grundstückslänge ein einmaliger Beitrag von2N^t zn entrichten. Wird das Grundstück später überbaut, so wird auf den dafür zu entrichtenden Beitrag der früher bezahlte angerechnet.

8 12 .

1. Der Dohlenbeitrag ist znr Zahlung fällig mit dem Tag^an dem das Grundstück an eine öffentliche Dohle angeschlossen wird. In den Fällen des 8 13 Abs. 7 n. 8 Satz 2 ist der zu entrichtende Mehrbetrag fällig, sobald die Erweiterung durchgeftthrt. bzw. die Zweckbestimmung des Gebäudes geändert oder das »eue Gebäude an die Dohle angeschlvueu ist.

2 . Für nachträglich hinzukowmend« Grunüstüct»- teile ist, soweit sür sie -er Dohlenbeitrag nicht be- reits bezahlt ist, dieser zu entrichten, sobald das Grundeigentum vereinigt ist.

3. Für Grundstücke, die ichon vor dem Jnkrafttre- ten dieser Ortsbausatzung an eine öffentliche Dohle angeichlvsscn worden sind, ist der Dohlenbeitrag nach 8 IS nur dann zu entrichten, wenn das Grund- stück an eine neue nach dem Jnkrasttreten dieser «atzung erbaute Dohle angeschloffen wird.

Vorstehende Ortsbausatzuna wird hiermit be­kanntgemacht. Einwendungen sind innerhalb einer Woche bis spätestens 14. März 1SS1 beim Bürger­meisteramt geltend zu mache,u Lalw. den S. März 1881.

Bürgermeister««»: Gvhner.

Amtsgericht Ealw

Im Handelsregister wurde heute eingetragen:

») bei der Einzel,Irma Gustav Köhler, Maschinenfabrik und Mühlrnbauanstait in Taimühle, Gemeinde Ait- buioch: Die Firma ist »loschen: d) bei der offrnenHandklsgesellscha tKarl Dom und Co. Althengslctt: Tie Gcscllschast hat sich ausgelöst: die Firma ist erloschen.

Dc» 6. Mürz 1831.

Eörtringen

Der auf Montag, den 9. Marz 1831

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RMK. 5104608.22 Calw, den 26. Februar 1931.

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. 1635370.05

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