Samstag, 5. Dezember 1953
Amtsblatt für den Kreis Calw
Nr. 49/Seite 3
Die Arbeit des Jugendamts
von Verwaltungsamtmann Bredenberg, Leiter des Kreissozialamts Calw
gungsgesefees denken. In der Frage der Zusammenarbeit mit andern Verbänden haben die Ortsverbandsvorsi&enden je nach Sachlage freie Hand. Mit Dankesworten verschiedener Anwesender wurde der von Kameradschaft und Verstehen getragene Abend geschlossen.
Am Sonntagvormittag suchten die Vorstandsmitglieder des Kreisverbands den Abg. Schüler auf, um ihn über die Stimmung der Kameraden zu unterrichten. Sie überreichten ihm eine Abschrift des Schreibens an den Bundespräsidenten und wiesen darauf hin, daß aus den verschiedensten Gründen eine Erfüllung der Wünsche der Heimkehrer unumgänglich notwendig sei. Der Abg. Schüler erklärte, er trete nach wie vor für das Entschä- digungsgesetj ein und werde die ihm vorgetragenen Anregungen in Bonn zur Sprache bringen.
Verabschiedung von Hausmeister Rappold
Das Calwer Gymnasium verabschiedete in einer kurzen Feier seinen Hausverwalter A. Rappold, der ab 1. Dezember 1953 aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand tritt. Der Leiter der Schule, Oberstudiendirektor Dr. Fla dt, würdigte die treuen Dienste des Mannes, der in fast 30 Jahren, in Frieden und Krieg, so viel für seine Schule getan hat und den sie deshalb nur ungern verliert. Sein Rat und seine Mithilfe werden auch für die Übergangszeit unentbehrlich sein. Zwei Lieder des Chors und einige Geschenke waren die Gaben der Schule, für die der Scheidende mit herzlichen Worten dankte.
Zum Studienrat ernannt
Der am Naturwissenschaftlich Mathematischen Gymnasium Calw tätige bisherige Studienassesor Dr. Schmid ist mit Wirkung vom 1. November d. J. zum Studienrat ernannt worden.
(Fortsetjung)
Steht von vornherein fest, daß ein Kind unentgeltlich oder nicht gewerbsmässig in vorübergehende Bewahrung genommen wird, so genügt die Anmeldung bei dem Jugendamt.
Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden keine Anwendung, wenn eheliche Kinder bei Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grade verpflegt werden, es sei denn, daß diese Personen Kinder entgeltlich gewerbsmässig oder gewohnheitsmäßig in Pflege nehmen.
Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden ferner keine Anwendung auf Kinder, die aus Anlaß auswärtigen Schulbesuchs für einen Teil des Tages in Pflege genommen werden, sowie auf solche Kinder, die zum Zwecke des Schulbesuchs in auswärtigen Schulorten in Familien untergebracht sind, wenn diese von der Leitung der Schule für geeignet erklärt und überwacht sind.
Die Erlaubnis zur Annahme von Pflegekindern kann, wenn das körperliche, geistige und sittliche Wohl des Kindes es erfordert, widerrufen werden. Zuständig für die Erteilung und den Widerruf der Erlaubnis ist das Jugendamt, in dem die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Pflegekinder unterstehen der Aufsicht des Jugendamts. Das gleiche gilt für uneheliche Kinder, die sich bei der Mutter befinden.
Bei Gefahr im Verzüge kann das Jugendamt das Pflegekind sofort aus der Pflegestelle entfernen und vorläufig anderweitig unterbringen.
Die Landesjugendämter können Anstalten, die Kinder in Pflege nehmen, von der Anwen
dung der Bestimmungen der §§ 20 bis 23 widerruflich befreien.
Amtsvormundsdhaften
In Württemberg wurde durch das Jugend- amtsgesetj vom 8. 10. 1919 die Amtsvormundschaft für alle unehelichen Kinder eingeführt und die Aufsicht über die unehelichen Kinder den Jugendämter übertragen. Durch das Reichs- jugendwohlfahrtsgesetj (RJWG.) wurde die in den einzelnen Ländern bestehende Mannigfaltigkeit auf diesem Gebiet beseitigt und vereinheitlicht.
Das Jugendamt wird Vormund in den durch das Gesets vorgesehenen Fällen (Amtsvormundschaften). Mit der Geburt eines unehelichen Kindes erlangt das Jugendamt des Geburtsortes die Vormundschaft über dasselbe.
Die Führung der Amtsvormundschaften umfaßt den größten Teil der Arbeit des Jugendamts.
Auf Grund der Mitteilung über die Geburt eines unehelichen Kindes des betreffenden Standesbeamten hat das Jugendamt dem Vormundschaftsgericht den Eintritt der Vormundschaft anzuzeigen, das dem Jugendamt eine Bescheinigung hierüber erteilt. Bei allen vom Jugendamt zu treffenden Maßnahmen ist nur das Wohl des Kindes maßgebend. Aufgabe des Jugendamts ist es, in Wahrnehmung der Interessen des Mündels, dessen finanzielle Sicherstellung, zu betreiben. Durch eingehende Ermittlungen ist der natürliche Erzeuger festzustellen und zur Zahlung eines vierteljährlichen Unterhaltsbeitrags von zur Zeit etwa 105.— bis 120.— DM aufzufordern. Die Höhe des Unterhaltsbeitrags richtet sich nach den wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnissen der Kindesmutter.
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