Samstag, 5. Dezember 1953

Amtsblatt für den Kreis Calw

Nr. 49/Seite 3

Die Arbeit des Jugendamts

von Verwaltungsamtmann Bredenberg, Leiter des Kreissozialamts Calw

gungsgesefees denken. In der Frage der Zu­sammenarbeit mit andern Verbänden haben die Ortsverbandsvorsi&enden je nach Sach­lage freie Hand. Mit Dankesworten verschie­dener Anwesender wurde der von Kamerad­schaft und Verstehen getragene Abend ge­schlossen.

Am Sonntagvormittag suchten die Vor­standsmitglieder des Kreisverbands den Abg. Schüler auf, um ihn über die Stimmung der Kameraden zu unterrichten. Sie überreichten ihm eine Abschrift des Schreibens an den Bundespräsidenten und wiesen darauf hin, daß aus den verschiedensten Gründen eine Erfüllung der Wünsche der Heimkehrer unum­gänglich notwendig sei. Der Abg. Schüler er­klärte, er trete nach wie vor für das Entschä- digungsgesetj ein und werde die ihm vorgetra­genen Anregungen in Bonn zur Sprache bringen.

Verabschiedung von Hausmeister Rappold

Das Calwer Gymnasium verabschiedete in einer kurzen Feier seinen Hausverwalter A. Rappold, der ab 1. Dezember 1953 aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand tritt. Der Leiter der Schule, Oberstudiendirektor Dr. Fla dt, würdigte die treuen Dienste des Mannes, der in fast 30 Jahren, in Frieden und Krieg, so viel für seine Schule getan hat und den sie deshalb nur ungern verliert. Sein Rat und seine Mithilfe werden auch für die Über­gangszeit unentbehrlich sein. Zwei Lieder des Chors und einige Geschenke waren die Gaben der Schule, für die der Scheidende mit herzlichen Worten dankte.

Zum Studienrat ernannt

Der am Naturwissenschaftlich Mathemati­schen Gymnasium Calw tätige bisherige Studienassesor Dr. Schmid ist mit Wirkung vom 1. November d. J. zum Studienrat ernannt worden.

(Fortsetjung)

Steht von vornherein fest, daß ein Kind unentgeltlich oder nicht gewerbsmässig in vorübergehende Bewahrung genommen wird, so genügt die Anmeldung bei dem Jugendamt.

Die Bestimmungen dieses Abschnittes fin­den keine Anwendung, wenn eheliche Kinder bei Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grade verpflegt werden, es sei denn, daß diese Personen Kinder entgeltlich gewerbs­mässig oder gewohnheitsmäßig in Pflege nehmen.

Die Bestimmungen dieses Abschnittes fin­den ferner keine Anwendung auf Kinder, die aus Anlaß auswärtigen Schulbesuchs für einen Teil des Tages in Pflege genommen werden, sowie auf solche Kinder, die zum Zwecke des Schulbesuchs in auswärtigen Schulorten in Fa­milien untergebracht sind, wenn diese von der Leitung der Schule für geeignet erklärt und überwacht sind.

Die Erlaubnis zur Annahme von Pflege­kindern kann, wenn das körperliche, geistige und sittliche Wohl des Kindes es erfordert, widerrufen werden. Zuständig für die Erteilung und den Widerruf der Erlaubnis ist das Ju­gendamt, in dem die Pflegeperson ihren ge­wöhnlichen Aufenthalt hat. Pflegekinder unter­stehen der Aufsicht des Jugendamts. Das gleiche gilt für uneheliche Kinder, die sich bei der Mutter befinden.

Bei Gefahr im Verzüge kann das Jugend­amt das Pflegekind sofort aus der Pflegestelle entfernen und vorläufig anderweitig unterbrin­gen.

Die Landesjugendämter können Anstalten, die Kinder in Pflege nehmen, von der Anwen­

dung der Bestimmungen der §§ 20 bis 23 widerruflich befreien.

Amtsvormundsdhaften

In Württemberg wurde durch das Jugend- amtsgesetj vom 8. 10. 1919 die Amtsvormund­schaft für alle unehelichen Kinder eingeführt und die Aufsicht über die unehelichen Kinder den Jugendämter übertragen. Durch das Reichs- jugendwohlfahrtsgesetj (RJWG.) wurde die in den einzelnen Ländern bestehende Mannigfal­tigkeit auf diesem Gebiet beseitigt und ver­einheitlicht.

Das Jugendamt wird Vormund in den durch das Gesets vorgesehenen Fällen (Amtsvormund­schaften). Mit der Geburt eines unehelichen Kindes erlangt das Jugendamt des Geburts­ortes die Vormundschaft über dasselbe.

Die Führung der Amtsvormundschaften um­faßt den größten Teil der Arbeit des Jugend­amts.

Auf Grund der Mitteilung über die Geburt eines unehelichen Kindes des betreffenden Standesbeamten hat das Jugendamt dem Vor­mundschaftsgericht den Eintritt der Vormund­schaft anzuzeigen, das dem Jugendamt eine Bescheinigung hierüber erteilt. Bei allen vom Jugendamt zu treffenden Maßnahmen ist nur das Wohl des Kindes maßgebend. Aufgabe des Jugendamts ist es, in Wahrnehmung der Interessen des Mündels, dessen finanzielle Sicherstellung, zu betreiben. Durch eingehende Ermittlungen ist der natürliche Erzeuger fest­zustellen und zur Zahlung eines vierteljähr­lichen Unterhaltsbeitrags von zur Zeit etwa 105. bis 120. DM aufzufordern. Die Höhe des Unterhaltsbeitrags richtet sich nach den wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnissen der Kindesmutter.

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