Samstag, 28. November 1953
Amtsblatt für den Kreis Calw
Nr. 48 / Seite 3
kann nicht angenommen werden, daß eine Befreiung der Beamten z. Wv. von der Rentenversicherung in der US- und franz. Zone nicht möglich sein soll. Es muß vielmehr unterstellt werden, daß nach dem Willen des
Zweige der Sozialversicherung. Zuständig für die Entscheidung über den Antrag ist nach § 173 RVO in der Fassung der Verordnung vom 17. 3. 1945 — der nach obigen Ausführungen wohl auch hinsichtlich seines verfahrensrecht-
Geseßgebers für die Befreiungsmöglichkeit der liehen Inhalts im gesamten Bundesgebiet an-
Beamten z. Wv. der § 173 RVO in,der Fassung vom 17. 3. 1945 im gesamten Bundesgebiet, und zwar sowohl für die Kranken- als auch für die Rentenversicherung anzuwenden ist.
Damit haben die nach dem 31.3.1951 außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigten Beamten z. Wv. folgende Möglichkeiten: aa) Sich auf Antrag rückwirkend ab 1. 4. 1951 von der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung befreien zu lassen, oder bb) unter Aufrechterhaltung der Anwartschaft später Rentenleistungen aus diesen Beiträgen zu beziehen, oder cc) von den ab 1. 4. 1951 entrichteten Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung die Arbeitnehmeranteile im Versorgungsfalle den Versorgungsträger erstatten zu lassen, wobei die Hälfte der Zeit der versicherungspflichtigen Beschäftigung auf die ruhege- haltfähige Dienstzeit anzurechnen ist.
Ein etwaiger Antrag auf Befreiung eines Beamten z. Wv. von der Versicherungspflicht aus einer Beschäftigung nach dem 31. 3. 1951 im privaten Dienst kannbis spätestens 31.3.1954 noch mit Wirkung vom 1. 4. 1951 an gestellt werden, sofern der Antragsteller diese Rückwirkung nicht ausschließt oder einschränkt. Nach dem 31. 3. 1954 gestellte Befreiungsanträge wirken frühestens vom Eingang des Antrags ab. Die Befreiung umfaßt sämtliche
gewendet werden muß — der Vorstand der Krankenkasse. Aus der mit Wirkung vom 1. 4. 1951 ausgesprochenen Befreiung von der Versicherungspflicht entspringt das Recht, die hiernach für rückliegende Zeiten zu Unrecht entrichteten Beiträge gemäß §§29 und 1445c RVO zurückzufordern. Dieser Rückforderungsanspruch erstreckt sich auf die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile. Voraus- seßung für die Rückerstattung beider Teile ist jedoch die Stellung eines Erstattungsantrages sowohl durch den Arbeitnehmer als auch durch den Arbeitgeber. Die Erstattung ist auch hier ausgeschlossen, wenn bereits Leistungen gewährt worden sind.
Die Ausschlußfristen für die Rückforderung dieser Beiträge beginnen frühestens mit dem Tag der Verkündung der Novelle zum 131er- Geseß, Troßdem dürfte den Krankenkassen nicht zugemutet werden können, die Rückerstattung dieser Beiträge gemäß § 8 der Durchführungsverordnung zur Zweiten LAV vorzunehmen. Dies vor allem deshalb, weil die Krankenkassen nicht ohne weiteres prüfen können, ob aus den Beiträgen zur Rentenversicherung bereits Leistungen gewährt wurden. Außerdem sind seit 1. 4. 1951 viele Versiche- rungs- und Quittungskarten zur Aufrechnung gekommen, so daß diese für die Streichung der Entgelteinträge erst bei den Trägern der Rentenversicherung angefordert werden müß-
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ten. Es erscheint deshalb unumgänglich, im Wege einer Verwaltungsanordnung zu bestimmen, daß die Rentenversicherungsbeiträge für die Beamten z. Wv. aus Anlaß einer ab 1. 4. 1951 rückwirkenden Befreiung von der Versicherungspflicht abweichend von § 8 der DVO zur Zweiten LAV unmittelbar durch die Träger der Rentenversicherung zurückzuzahlen sind.
Nach der jeßigen Fassung des Geseßes können nicht mehr die in der Zeit vom 8. 5. 1945 bis 31. 3. 1951, sondern nur noch die ab 1.4.1951 (also auch die weiterhin) entrichteten Arbeitnehmeranteile der Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung an den Bund bzw. den sonstigen Versorgungsträgern erstattet werden. Dafür bleiben aber die bis zum 31.3.1951 entrichteten und nicht zurückgeford^ rten Öeiträge als freiwillige Beiträge stehen. Es war deshalb die Bestimmung erforderlich, daß die Anwartschaft aus den bis zum 1. 4. 1951 entrichteten Beiträgen auch ohne weitere Beitragsleistung bis zu der im Versorgungsfalle vorgesehenen Erstattung der Arbeitnehmeranteile an den Bund oder sonstigen Versorgungsträgern aufrechterhalten bleibt (§ 73 Abs. 2). Die Anwartschaft erlischt jedoch, wenn auf Grund einer ab 1.4.1951 ausgesprochenen Befreiung von der Versicherungspflicht oder aus sonstigen Gründen eine Beitragserstattung an den Bund nicht erfolgt und auch keine freiwilligen Beiträge ab 1. 4. 1951 entrichtet werden. Diese Bestimmung hat zur Folge, daß die auch weiterhin im privaten Dienst beschäftigten Beamten z. Wv. sich in jedem Einzelfall überlegen sollten, ob ein Antrag auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile aus derZeit vom 8. 5. 1945 bis 31. 3. 1951 sowie eine Befreiung von der Versicherungspflicht ab 1. 4. 1951 zweckmäßig ist. Bei einem Verzicht auf eine Befreiung müssen im Versorgungsfalle die Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung unter Anrechnung der Hälfte der Zeit der versicherungspflichtigen Beschäftigung auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit an den Versorgungsträger erstattet werden. Wenn aus den Beiträgen vor dem 1. 4.1951 die Wartezeit bereits erfüllt ist, so könnte hieraus neben dem höheren Ruhegehalt noch eine, und zwar zur Zeit ungekürzte Rente aus der Invalidenversicherung oder Angestelltenversicherung bezogen werden, da ja die Anwartschaft aus diesen Beiträgen bis zum Eintrit des Versorgungsfalles nicht erlischt. Eine Kürzung der Rentenleistungen aus diesen Beiträgen würde auch dann nicht eintreten, wenn eventuell für den Rentenbezug neben einem Ruhegehalt bis zum 31. 12. 1937 geltenden Ruhensbestimmungen wieder eingeführt werden sollten, da auch nach dem damaligen Recht neben einem Ruhegehalt die Rentenleistungen aus den freiwilligen Beiträgen voll gewährt worden sind.
Kriminalstatistik
Die polizeiliche Kriminalstatistik des Landes Baden-Württemberg für September verzeichnet 19521 Verbrechen und Vergehen gegen deutsche Strafgeseße. Gegenüber dem Vormonat ist die Gesamtzahl der bekanntgewordenen Straftaten um 1223 gesunken. Zunahmen sind vor allem bei Körperverletzungen mit Todesfolge, bei Fällen
von Untreue, bei Abtreibungen und Rauschgiftdelikten zu bemerken. Hingegen haben die Fälle von Brandstiftung, fahrläßiger Tötung, Gewaltverbrechen und Urkundenfälschung sich verringert. 5596 Diebstähle wurden gemeldet, davon 129 Taschendiebstähle.
Von den Straftaten konnten im September die meisten durch die Polizei aufgeklärt werden. Insgesamt wurden 15537 ermittelt, von denen 244 Ausländer waren, 987 männliche Jugendliche und 172 weibliche Jugendliche unter 18 Jahren waren unter den Tätern.
93 Selbstmorde und 79 Selbstmordversuche wurden im September bekannt. Unter den Selbstmördern waren 36 Frauen.
Die Zahl der Verkehrsunfälle hat gegenüber dem August um 9,6 Prozent abgenommen. Bei Insgesamt 6701 Unfällen kamen 176 Personen ums Leben und 5166 wurden verleßt. 348 Unfälle wurden durch betrunkene Kraftfahrer verursacht.