Nr. 48 / Seite 4
Amtsblatt für den Kreis Calw
Samstag, 28. November 1953
Die Arbeit des Jugendamts
von Verwaltungsamtmann Bredenberg, Leiter des Kreissozialamts Calw
Die gesetjliche Grundlage für die vielfältige Tätigkeit des Jugendamts bildet im wesentlichen das ReichsjugendwohlfahrtsgesetjCRJWG) vom 9. 7. 1922 (RG. Bl. I S.633), das vom 1. 4. 1924 an in Kraft ist. Dieses Gesetj, wieder Name besagt, zum Wohle der Jugend erlassen, ist vielfach, zum Teil einschneidend, geändert worden. Besondere Bedeutung kommt dem Gesetj zur Aen- derung von Vorschriften des RJWG. vom 28. 8 1953 (RG. Bl. I Nr. 54) zu. Im Rahmen dieses Aufsatjes soll das Reidisjugendwohl- fahrtsgesetj in seiner nunmehr geltenden Fassung behandelt werden.
Jedes deutsche Kind hat ein Recht auf Erziehung zu leiblicher, seelischer und geistiger Tüchtigkeit.
Das Recht und die Pflicht der Eltern zur Erziehung werden durch dieses Gesetj nicht berührt. Gegen den Willen des Erziehungsberechtigten ist ein Eingreifen nur zulässig, wenn ein Gesetj es erlaubt.
Insoweit der Anspruch des Kindes auf Erziehung von der Familie nicht erfüllt wird, tritt, unbeschadet der Mitarbeit freiwilliger Tätigkeit, öffentliche Jugendhilfe ein.
Die Organe der öffentlichen Jugendhilfe sind die Jugendämter, die Landesjugendämter und das Bundesjugendamt.
In den §§ 3 u. 4 sind die Aufgaben des Jugendamts festgesegt, die nachstehend im wesentlichsten wiedergegeben seien:
Der Schutj der Pflegekinder gemäß §§19 bis 31; die Mitwirkung im Vormundschaftswesen; die Mitwirkung bei der Schulaufsicht und der Fürsorgeerziehung gemäß §§ 56 bis 76;
Mitwirkung in Jugendgerichtsangelegenheiten;
Beratung in Angelegenheiten der Jugendlichen;
Mutterschutj vor und nach der Geburt; Wohlfahrt der Säuglinge;
Wohlfahrt der Kleinkinder;
Wohlfahrt der im schulpflichtigen Alterstehenden Jugend außerhalb des Unterrichts; Wohlfahrt der schulentlassenen Jugend.
Die vorstehend aufgeführten Aufgaben des Jugendamts sind durch das Aenderungsgesetj vom 28. 8. ds. Js. als öffentliche Jugendhilfe zur Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinden und Gemeindeverbände erklärt worden.
Das Jugendamt besteht aus dem Jugendwohl- fahrtsausschußund der Verwaltung des Jugendamts. Die Aufgaben nach diesem Gesetj werden durch den Jugendwohlfahrtsausschuß und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen. Dem Jugendwohlfahrtsausschuß müssen angehören:
a) Mitglieder der Vertretungskörperschaft und in derJugendwohlfahrt erfahrene oder tätige Frauen aller Bevölkerungskreise, die von der Vertretungskörperschaft zu wählen sind;
b) Männer und Frauen, die auf Vorschlag der im Bezirk des Jugendamts wirkenden Jugendverbände und der freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt durch die Vertretungskörperschaft zu wählen sind.. Die freien Vereinigungen und die Jugendverbände haben Anspruch auf 2/5 der Zahl
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der stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses;
c) der Leiter der Verwaltung oder ein von ihm bestellter Vertreter;
d) der Leiterder Verwaltung des Jugendamts;
e) ein Arzt des Gesundheitsamts;
f) Vertreter der Kirchen und der jüdischen Kultusgemeinden;
g) ein Vormundschaftsrichter oderein Jugendrichter.
Von den Aufgaben des Jugendamts sollen nachstehend die wesentlichsten behandelt werden.
Pflegekinder
Pflegekinder sind Kinder unter 14 Jahren, die sich dauernd oder nur für einen Teil des Tages, jedoch regelmässig, in fremder Pflege befinden, es sei denn, daß von vornherein feststeht, daß sie unentgeltlich in vorübergehende Bewahrung genommen werden.
Wer ein Pflegekind aufnimmt, bedarf dazu der vorherigen Erlaubnis des Jugendamts. In dringenden Fällen ist die nachträgliche Erlaubnis unverzüglich zu bewirken. Wer mit einem solchen Kinde in den Bezirk eines Jugendamts zuzieht, hat die Erlaubnis zur Fortsetjung der Pflege unverzüglich einzuholen.
Fortsetjung folgt.
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