Nr. 48 / Seite 2

Amtsblatt für den Kreis Calw

Samstag, 28 November 1955

Anschriftenänderung des Standes­amts 1 Berlin (West)

Das Standesamt I Berlin (West) hat am 1. Oktober 1953 seine Amtsräume von Berlin- Halensee, Albrecht Achillesstraße 65/66 nach Berlin-Charlottenburg 5, KunoFischerstr. 8, verlegt. Landratsamt

Einleitung (von Spülabort- und häuslichen Abwassern aus den Wohngebäuden Stutt­garter Straße Nr. 64-68 in Calw in den Bach Nr. 1/2 (Ziegelbach)

Die Kreisbaugenossenschaft Calw e.G.m b.H. hat um die nach Art. 23 des Württ. Wasser- gesetjes erforderliche Erlaubnis zur Einleitung der Spülabort- und häuslichen Abwasser aus den Wohngebäuden Nr. 64, 66 und 68 an der Stuttgarter Straße in Calw nach zuvoriger bio­logischer Reinigung durch eine Dole in den Bach Nr. 1/2 (Ziegelbach) nachgesucht.

Die Gesuchsunterlagen hierüber liegen 14 Tage lang, vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet, beim Landratsamt - Zimmer 7 - zur öffentlichen Einsicht auf. Einwendungen gegen das Gesuch sind während dieser Zeit daselbst anzubringen. Später eingehende Einwendungen können nicht berücksichtigt werden.

Calw, den 13. November 1953

Landratsamt

Einleitung der Spülabort- und häuslichen Abwasser aus dem Wohnhausneubau des Gottlieb Weber, Malermeisters in Hirsau auf Parzelle Nr. 211/5 in den Tälesbach

Qottlieb Weber, Malermeister in Hirsau hat um die nach Art. 23 des Württ. Wassergeseßes erforderliche Erlaubnis zur Einleitung der Spülabort- und häuslichen Abwasser aus seinem Wohnhausneubau auf Parz. Nr. 211/5 an der Bundesstraße Nr. 296 auf Markung Hirsau durch ein Dole in den Bach Nr. 1/5 (Tälesbach) nach­gesucht.

Die Gesuchsunterlagen hierüber liegen 14 Tage lang, vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet, beim Landratsamt - Zimmer 7 - zur öffentlichen Einsicht auf. Einwendungen gegen das Gesuch sind während dieser .Zeit daselbst anzubringen. Später eingehende Einwendungen können nicht berücksichtigt weiden.

Calw, den 13. November 1953

Landratsamt

Bekanntmachung

über Regelung der Brennstoffversorgung der Hausbrandverbraudier im Kohlen­wirtschaftsjahr 1953/54

Nach einem Erlaß des Regierungspräsidiums Südwürttemberg - Hohenzollern in Tübingen vom 17. 11. 1953 können die Wiederverkäufer für etwaige Neuzugänge von Haushaltungen, welche sich nach Abschluß der Jahreskontin­gente 1953/54, unter Vorlage eines neu ausge­stellten Bezugsausweises, in die Kunden­liste eintragen lassen. Bei Neuzugängen kommen nur Neuverheiratete und Heimat­vertriebene in Betracht. Wiederverkäufer, bei denen Eintragungen der vorbezeichneten Art erfolgt sind, legen die Ausweise mit einem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung bis spätestens 5. Dezember 1953 der Kreis- pflege Calw, Schloßberg 3, vor.

Später eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden.

Gleichzeitig ergeht an alle Neuverheiratete und Neuzugezogeoe die Aufforderung, soweit noch nicht geschehen, sich alsbald in eine Kundenliste eintragen zu lassen.

Die Wiederverkäufer wurden darauf auf­merksam gemacht, daß es nach den bestehen­den Vorschriften verboten ist, an Haus­haltungen Kohlen zum Kleinverbraucherpreis abzugeben. Mit einem weiteren Kontingent an Braunkohlenbriketts für den Hausbrand kann

weder bei Neubedarf noch bei zusätzlichem Bedarf gerechnet werden.

Calw, den 23. November 1953

Kreispflege

Bekanntgaben der Amtsgerichte Amtsgericht Nagold

II F 1/53: Die Erben des im Grundbuch von Wildberg, Heft 37, eingetragenen Grundstücks­eigentümers

Karl Simmendinger, Mühlebesitser in Wildberg, nämlich:

I. seine Ehefrau Berta Simmendinger, geb.

Roller in Wildberg,

Q. seine Kinc er

1. Waller Simmendinger, Mechaniker in Wildberg,

2. Willi Simmendinger, Müller in Wildberg,

haben das Aufgebot des über die im Grund­buch von Wildberg Heft 37 Abt. III Nr. 17 ein­getragenen Hypothek des Württ. Kreditvereins in Stuttgart im Betrag'von 25000.- RM/GM er­teilten Hypothekenbriefes Gruppe II Nr. 55936 beantragt. Der Hypothekenbrief ist abhanden gekommen.

Der Inhaber dieser Urkunde wird hiermit aufgefordert, spätestens in dem auf Donnerstag, den 1. Juli 1954, nachm. 16 Uhr vor dem Amtsgericht Nagold/Württ. Bahnhof­straße, Zimmer 10, anberaumten Aufgebots­termin seine Rechte anzumelden und den Hypothekenbrief vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Nagold, den 23. November 1953.

Konkursverfahren

II. N 4/53. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Günther G a 1 e t z k i, Stuttgart - S, Marienstraße 32 a Inhaber der Firma Wildberger Stuhl- und Fensterfabrik Günther Galegki in Wildberg, Kreis Calw und der Firma Günther'Galefeki, Bau- u. Industrieglaserei, Stuttgart-S, Marien^ str. 32 a wird eine Gläubigerversammlung auf Mittwoch, den 9. Dezember 1953, um 10 Uhr Zimmer Nr. 7 des Amtsgerichts Nagold ein­berufen. Tagesordnung: Prüfung nachträglich eingereichter Forderungen, Bestellung u. Wider­ruf von Gläubigerausschuß-Mitglieder, Bericht des Konkursverwalters u. Beschlußfassung über die weiter zu ergreifenden Maßnahmen.

Nagold, den 25. November 1953

Amtsgericht Nagold

Nichtamtlicher Teil

Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge an die131er

Regierungsinspektor Frife Frank, Stuttgart

Durch das Erste Gesetz zur Aenderung des Gesetjeszur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen vom 19. 8. 1953 (BGBl. I S. 980) wurden auch die bisher geltenden Bestimmungen über die Be­handlung der seit dem 8. 5. 1945 für Beamte z. W v. entrichteten Beiträge zur Sozialversiche­rung wesentlich geändert.

Grundsätzlich muß nunmehr unterschieden werden zwischen den in der Zeit vom 8. 5, 1945 bis 31 3. 1951 und den nach dem 31. 3. .951 entrichteten Beiträgen.

1. Beiträge vom 8. 5. 1945 bis 31. 3. 1951:

a) Bisher konnten von den aus einer Be­schäftigung im öffentlichen Dienst vom 8. 5. 1945 bis 31. 3. 1951 zur Rentenversicherung entrichteten Beiträgen auf Antrag die Arbeit­nehmeranteile erstattet werden, wenn Leistun­gen daraus noch nicht gewährt worden sind. Bei den aus einer Beschäftigung im privaten Dienst ab 8. 5. 1945 entrichteten Beiträgen zur Rentenversicherung hatte der Beamte z. Wv. dagegen die Möglichkeit, unter Aufrechterhal­tung der Anwartschaft hieraus später Renten­leistungen zu beziehen oder unter Verzicht auf Rentenleistungen die Erstattung der Arbeit­nehmeranteile an den Bund unter Anrechnung der Hälfte dieser Beitragszeit auf seine ruhe­gehaltfähige Dienstzeit vornehmen zu lassen, b) Nach der jetzigen Fassung von § 74 des Geseges zu Art. 131 GG sind von den in der Zeit vom 8 5.1945 bis 31.3.1951 für einen Beamten z. Wv. sowohl aus einer Beschäfti­gung im öffentlichen als auch im pri­vaten Dienst entrichteten Pflichtbeiträgen die Arbeitnehmeranteile sowie etwaige frei­willige Beiträge zur Rentenversicherung auf Antrag zu erstatten, wenn Leistungen noch nicht gewährt worden sind. Der Erstattungs­antrag muß bis zum 31. 8. 1954 gestellt bezw. bei den im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Novelle bereits abgelehnten Anträgen bis zum 31. 3. 1954 erneuert werden. Wenn ein Antrag auf Erstattung nicht gestellt wird, so gelten die in der Zeit vom 8. 5. 1945 bis 31. 3. 1951 entrichteten Beiträge als freiwillige Bei­träge, im Falle einer Ablehnung des Erstattungs­antrages wegen etwaiger Leistungsgewährung dagegen als Pflichtbeiträge. Der festeren Frage kommt jedoch nur eine untergeordnete Be­deutung zu, da sie sich zur Zeit nur im Falle

eines teilweisen Rühens einer Rentenleistung neben einer etwa gleichzeitig zur Auszahlung kommenden Unfallrente auswirkt (§1274RVO). Dagegen ist bemerkenswert, daß eine Ueber- weisung der zur Rentenversicherung entrich­teten Arbeitnehmeranteile im Versorgungsfalle an den Bund unter Anrechnung der Hälfte dieser Beitragszeit auf die rnhegehaltfähige Dienstzeit aus den vom 8.5.1945 bis 31.3. 1951 entrichieten Beiträgen nach den jetzt gelten­den Bestimmungen nicht mehr möglich ist.

2. Beiträge ab 1. 4. 1951:

a) Bisher waren im öffentlichen Dienst beschäftigte Beamte z. Wv. vom 1. 4. 1951 an kraft Gesetzes versicherungsfrei, und zwar in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung. Bei einer Beschäftigung im privaten Dienst bestand dagegen auch nach dem Inkrafttreten des Geseges (1. 4. 1951) unverändert Versiche­rungspflicht. Auch war eine Befreiung auf Antrag nicht möglich.

b) Die jetzt gültige Fassung des Gesekes zu Art. 131 GG hat für die Beschäftigung von Beamten z. Wv. im öffentlichen Dienst keine Aenderungen gebracht. Hier besteht ab 1. 4. 1951 nach wie vor Versicherungsfreiheit. Dagegen findet nach § 73 des Gesekes in der Fassung vom 1. 9 1953 (BGBl. I S. 1288) auf versicherungspflichtige Beschäftigungen von Beamten z. Wv. außerhalb des öffentlichen Dienstes nunmehr rückwirkend ab 1. 4. 1951 der § 173 RVO in der Fassung der Ersten Ver­ordnung zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts vom 17. 3. 1945 (Befreiung auf Antrag) Anwendung.

Die vorgenannte Verordnung ist zwar durch die Kriegsereignisse in den Gebieten der US- und franz. Zone nicht mehr bekannt geworden und daher bis heute nur in der brit. Besafeungs- zone in Kraft getreten. Durch die im gesamten Bundesgebiet geltende Novelle zum131er- Gesetz vom 19. 8. 1953 ist jedoch für die unter das Gese^ zu Art. 131 GG fallenden Beamten z. Wv. der § 173RVO zum mindesten hinsichtlich der Krankenversicherung auch in der US- und franz. Zone anzuwenden. In derRentenversiche- rund gilt für die auf Antrag möglichen Befrei­ungen von der Versicherungspflicht außerhalb der brit. Zone noch § 1237 RVO bzw. § 14 AVG. Obwohl in der Novelle zum131- Gesetz die §§ 1237 RVO bzw, 14 AVG nicht aufgeführt sind,