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CALW Samstag, den 28. November 1953 Nr. 48

Amtsblatt für önt grtis (Tnltu

BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

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Amtlicher Teil

Letjter Meldetermin

für die unter das Gesetj zu Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen

A. Durch § 81 des Gesetjes zu Artikel 131 GG in der Neufassung vom 1.9.1953 - Bundes- gesetjblatt I S. 1287 - ist eine bis zum 31. 12.1953 laufende Frist für die Meldung der unter das Gesetj fallenden Personen fest- gese^t worden. Die Frist ist eine Ausschluß­frist. Erfolgt die Meldung nicht oder nicht rechtzeitig, so stehen Rechte nach dem Ge- seg nicht zu. Wer ohne sein Verschulden verhindert war, die Meldung fristgerecht einzureichen, muß sie innerhalb eines Mo­nats nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachholen.

B. Unter die Meldevorschrift fallende Personen.

1. Zum Personenkreis des § 81 gehören nach Maßgabe der näheren Vorschriften des Gesetjes:

a) Beamte, Angestellte und Arbeiter des Reichs (einschl. Bahn, Post und Wehr­macht), der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände (einschl. der autonomen Verwaltung des ehern. Protektors Böhmen und Mähren und der Dienststellen in fremden Staaten) und der in der Anlage A zu § 2 auf­geführten Nichtgebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen,

b) Wartestandsbeamte, Ruhestandsbe­amte und sonstige Versorgungsem­pfänger,

ec) Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere (auch wenn sie erst nach dem 8. 5. 1935 berufsmäßig eingetreten sind), Militäranwärter, TSD-Offiziere,

d) berufsmäßige Angehörige und die An­wärter des Reichsarbeitsdienstes (auch wenn sie erst nach dem 8.5.1935 be­rufsmäßig eingetreten sind),

e) die Hinterbliebenen der zu a) - d) Ge­nannten,

J) Volksdeutsche Umsiedler, die Angehö­rige des öffentlichen Dienstes ihres Herkunftslandes waren, und ihre Hin­terbliebenen,

g) dienstfähige Inhaber von Zivilversor- gungs- (Zivildienst-) und Polizeiver­sorgungsscheinen.

2. Die Meldepflicht besteht für alle unter Ziffer 1 fallenden Personen, die bis zum 31. 12. 1953 ihren Wohnsitj oder dauern­den Aufenthalt im Bundesgebiet (Berlin- West) begründet haben, auch wenn ihnen keine Rechte nach Kapitel I oder II des Gesetjes zu stehen.

3. Unter dem Gesichtspunkt der Wieder» Beschäftigung im öffentlichen Dienst kommt bei den unter Kap. I fallenden Personen entweder Meldung wegen Un­terbringung oder wegen Anrechenbarkeit in Frage. Ob sie noch außerhalb des öffentlichen Dienstes stehen oder im

Inhalt des amtlichen Teils

1. Leiter Meldetermin § 131 GO

2. Berichtigung . . . Kreistagswahl

3. Anschriftenänderung Standesamt

4. Einleitung von SpQlaborten . . . Calw

5. Einleitung von SpQlaborten . . . Hirsau

6. Brennstoffversorgung 1953/54

7. Amtsgerichte

öffentlichen Dienst noch nicht entspre­chend wiederverwendet sind, ist gleich­gültig. - Personen mit Ansprüchen auf Versorgung aller Art und Personen, die als nachversichert gelten, müssen sich zur Wahrung ihrer Rechte auch dann melden, wenn sie zur Zeit keine Zah­lungen erhalten können oder wollen. Zahlungen (Uebergangsgehalt, Ueber- gangsbezüge, Unterhaltsbeitrag, Ruhe­gehalt, Witwengeld, Waisengeld, lau­fende Unterstützung, Entlassungsgeld) werden nur geleistet, wenn bei der Ver­sorgungsdienststelle ein besonderer An­trag gestellt wird. Die Meldung nach §81 ersetjt diesen Antrag nicht.

4. Alles Nähere ist bei den zu D genannten Stellen zu erfahren.

C. Von der Meldung ist befreit,

a) wer bereits entsprechend untergebracht ist (§ 3 Nr. 1, § 19) oder auf Teilnahme an der Unterbringung verzichtet hat oder Versorgung gemäß dem Geseij (Ruhe­gehalt, Witwen-, Waisengeld . Unter­haltsbeitrag, Uebergangsgehalt, Ueber- gangsbezüge, Rente auf Grund einer Nachversicherung nach § 72 oder laufen­de Unterstü^ung nach § 56) erhält oder eine Bescheinigung über seine Teilnahme an der Unterbringung (Unterbringungs­schein) besitjt, oder

b) wer einen Antrag auf Versorgung gestellt oder sich zur Unterbringung gemeldet und hierüber eine schriftliche Empfangs­bescheinigung oder einen sonstigen schriftlichen Bescheid erhalten hat.

Ist ein Antrag rechtskräftig abgelehnt wor­den, so ist zur Wahrung etwa durch das Erste Änderungsge»et 5 u. § 192 BBG neu entstandener Ansprüche erneute Meldung notwendig.

D. Meldestelle.

1. Die unter Kap. I. fallenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes, d. h solche, die am 8. 5. 1945 zu Dienststellen außer­halb des Bundesgebietes (Berlin-West) oder ersatzlos weggefallenen Reichs­dienststellen im Bundesgebiet (Berlin- West) gehörten, haben sich bei folgen­den Meldestellen zu melden:

a) Die Angehörigen der Bahn bei der Bundesbahndirektion,

b) ! die Angehörigen der Post bei der

Oberpostdirektion,

c) die Angehörigen der Wasserstraßen­verwaltung bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion,

d) die Angehörigen der Zollverwaltung u. der Monopolverwaltung für Brannt­wein bei der Oberfinanzdirektion-Abt. für Zölle und Verbrauchssteuern -,

e) die Angehörigen des Auswärtigen Amts beim Auswärtigen Amt in Bonn,

f) die Angehörigen der Arbeitsverwal­tung bei den von der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits­losenversicherung bestimmten Dienst­stellen,

g) die bei obersten Bundesbehörden nicht entsprechend Wiederverwende-

Es liegt ein Dämmern auf den Tagen Nach langer, tiefer Winternacht;

Die Herzen harren still und fragen, Wann wiederum ihr Licht erwacht.

Doch mitten in das Nebelgrau Klingt hell ein voller Glockenton:

Nun laßt uns freudig aufwärts sdiauen, Denn gnadenvoll naht Gottes Sohn.

Elisabeth Kolbe

ten bei der Bundesausgleichsstelle beim Bundesministerium des Innern in Köln-Deufe, Deutj-Kalker-Straße 48,

h) die Angehörigen aller sonstigen Ver­waltungen sowie öffentlich-rechtlicher Verbände von Gebietskörperschaften und der in der Anlage A zu § 2 be- zeicheneten Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts und sonstigen Einrichtungen einschließlich der ehemaligen Berufssoldaten und Reichsarbeitsdienstführer beim Land­ratsamt in Calw.

Bei dfesen Stellen sind auch die Melde- und Personalbogen erhältlich.

2. Die unter Kap. II §§ 62 u. 63 des Gesetjes fallenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes, d. h. solche, die am 8. 5. 1945 zu Dienststellen innerhalb des Bundes­gebiets (Berlin-West) gehörten, die heute noch bestehen, und ihr Amt oder ihren Arbeitsplan aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen verloren haben, haben sich bei ihrem Dienstherm oder seinem Nachfolger zu melden.

E. Wer sich meldet, erhält darüber von den zu D genannten Stellen eine Meldebestäti­gung. Mit Rücksicht auf die Arbeitsbelastung der Behörden, die mit der Durchführung des Gesetjes zu Artikel 131 GG und der auf dem Versorgungsgebiet ergangenen sonstigen Geseke betraut sind, wird' gebeten, von weiteren Anfragen abzusehen.

Diese Bekanntmachung ergeht auf Grund des Rundschreibens des Bundesmisters des Innern vom 24. Oktober 1953 - 2615 - 6261/53. Calw, den 21. November 1953

Landratsamt

Berichtigung

zur Bekanntmachung des Wahlergebnisses der Kreistagswahl am 15. November 1953 Das gewählte Mitglied des Kreistags im Wahlkreis 8 Birkenfeld, Hermann D i 11 u s, Gastwirt in Obemhausen Gde. Gräfenhausen, ist nicht vom WahlvorschlagArbeit und Wirt­schaft, sondern vom WahlvorschlagFreie Wählervereinigung.

Calw, den 23. November 1953

Land ratsamt