Seite 2/Nr. 18

Amtsblatt für den Kreis Calw

Samstag, 2. Mai 1953

Die Arbeitgeber haben erforderlichenfalls den Versicherten die Versicherungskarten (Quittungskarten) mit dej' Bescheinigung über den für den Zeitpunkt der Wahlan­kündigung maßgebenden Stand der Bei­tragsentrichtung oder die sonstigen Unter­lagen über die Wahlberechtigung späte­stens bis eine Woche vor dem Wahltermin auszuhändigen.

Wahlberechtigte, die bis zu dem oben­genannten Termin keinen Wahlausweis erhalten haben, können die Ausstellung des Wahlausweises schriftlich oder persön­lich bei der für die Ausstellung des Wahl­ausweises zuständigen Krankenkasse unter Glaubhaftmachung der Wahlberechtigung beantragen. Die Beantragung muß so rechtzeitig erfolgen, daß der Wahlberech­tigte noch vor dem Wahltage in den Be­sitz des Wahlausweises gelangen kann. Bei persönlicher Beantragung werden

* Wahlausweise noch in den Geschäftsstun­den am legten Tage vor der Wahl aus­gestellt,

b) für andere Versicherte nur auf schrift­lichen oder persönlichen Antrag von der Krankenkasse ausgestellt, bei welcher der Versicherte im Zeitpunkt der Wahlankün­digung Mitglied war, oder sofern er am Tage der Wahlankündigung keiner Kran­kenkasse angehört hat von der für sei­nen Beschäftigungsort, den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort zuständigen Orts­oder Landkrankenkasse. Die Wahlberech­tigung ist glaubhaft zu machen.

Keines Wahlausweises bedürfen:

1. Rentenberechtigte aus eigenerVersicherung; sie weisen ihre Wahlberechtigung nach: bei Auszahlung der Rente durch die Bun­despost im Wege der allgemeinen Renten­auszahlung an den Postschaltern oder in Hessen bei derAuszahlung durch dieKranken- kassen und in der französischen Zone bei Auszahlung durch die Bahnhofskassen, durch den Rentenbescheid oder eine entsprechende Bescheinigung des Rentenversicherungsträ­gers in Verbindung mit der roten Renten­ausweiskarte (Nummemkarte),

bei Zustellung der Rente durch die Bundes­post oder durch bargeldlose Ueberweisung durch den Rentenbescheid oder eine ent­sprechende Bescheinigung des Rentenver­sicherungsträgers in Verbindung mit einem der lebten Postzahlungsabschnitte oder einer Bankbescheinigung.

bei Renten, die nach den gesetzlichen Vor­schriften in voller Höhe ruhen, durch den Rentenbescheid des Rentenversicherungs­trägers, der nach dem 8. Mai 1945 ausge­stellt sein muß.

2. Empfänger von Arbeitslosenunterstützung oder Arbeitslosenfürsorgeunterstüftung; sie weisen die Wahlberechtigung durch Vor­lage der lebten Versicherungskarte (Quit­tungskarte) in Verbindung mit der Arbeits­losenmeldekarte (Kontrollkarte) nach.

Allgemeine Bestimmungen Die Wahlausweise sind bis zum Wahltag

Erleichterte Einreise in das Saarge­biet aus Anlass des Motorradrennens in St. Wendel am 2. und 3. Mai 1953

Deutsche Besucher des Motorradrennens in St. Wendel am 2. und 3. Mai 1953 können in das Saargebiet ohne Reisepaß einreisen, wenn sie einen mit Lichtbild versehenen Personal­

sorgfältig aufzubewahren und bei der Wahl abzugeben. Stimmabgabe ohne den erforder­lichen Wahlausweis ist unzulässig. In Verlust geratene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.

Wer verhindert ist, am Wahltag im Wahl­bezirk nach dem allgemein vorgesehenen Ver­fahren zu wählen, kann brieflich wählen. In diesem Falle ist stets ein Wahlausweis er­forderlich. Wahlberechtigte, die brieflich wäh­len wollen, beantragen bei dem für ihren Be­schäftigungsort, Wohnsitz oder Aufenthaltsort zuständigen Versicherungsamt unter Vorlage des Wahlausweises (mit anhängendem Stimm­zettel) die Aushändigung einesWahlumschla­ges für briefliche Wahl. Die Aushändigung der Unterlagen für die briefliche Wahl wird auf dem Wahlausweis vermerkt.

Die briefliche Abgabe der Stimmen erfolgt so, daß der Wähler den Stimmzettel vom Wahlausweis abtrennt und den Stimmzettel nach Ankreuzung der zu wählenden Vorschlags­liste in den Wahlumschlag legt, diesen ver­schließt und sodann den verschlossenen Wahl­umschlag zusammen mit seinem Wahlausweis in einem weiteren freigemachten Briefumschlag durch die Post dem Wahlausschuß für die Ren­tenversicherung der Angestellten, Bonn 12, Bundesministerium für Arbeit, übersendet.

Der Wähler hat nur auf dem für die Be­förderung durch die Post vorgesehenen Um­schlag (nicht aber auf den Wahlumschlag) als Absender Namen, Vornamen und die genaue Anschrift anzugeben. Die Angabe des Absen­ders auf dem Wahlumschlag macht die Stimme ungültig.

Der Wahlausschuß trägt den Wähler in eine Abstimmungsliste für briefliche Wahl ein und sendet den Wahlausweis mit dem Ver­merkbrieflich gewählt zurück.

Das Wahl verfahren ist öffentlich. Die Ausübung des Wahlrechts ist frei und geheim. Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Wahlberechtigte, die durch körper­liche Gebrechen an der Ausübung der Wahl verhindert oder des Schreibens unkundig sind, können sich bei der Wahlhandlung einer Ver­trauensperson bedienen.

Der Stimmzettel enthält die Angabe des Versicherungsträgers, die Ordnungsnummern der Vorschlagslisten, die Kennworte der zu­gelassenen Vorschlagslisten in der bei ihrer Einreichung festgesetzten Reihenfolge.

Die Verwendung anderer als der amtlichen Stimmzettel ist unzulässig.

Die Abgabe der Stimme erfolgt in der Weise, daß der Wähler ein Kreuz in den Kreis neben derjenigen Vorschlagsliste anbringt, wel­cher er seine Stimme geben will.

Der Wahlausweis ist bei der Stimmabgabe abzugeben. Er wird durch einen Vermerk ent­wertet, laufend nummeriert und gilt als Ab­stimmungsliste.

Bonn, den 14. April 1953

Der Wahlausschuß

für die Rentenversicherung der Angestellten E. Wirsching, Vorsitzender

ausweis und eine Eintrittskarte für die Ver­anstaltung besitzen und beim Grenzübertritt vorweisen. Die Ein- und Ausreise ist nur an den für den großen Reiseverkehr zugelassenen Grenzübergangsstellen zulässig.

Calw, den 29. April 1953

Landratsamt

Kreisbaugenossenschaft Calw e. G. m. b. H.

Einladung zur ordentlichen General- Versammlung

am Montag, den 18. Mai 1953, nachmittags 14.30 Uhr, in Altensteig, Gasthof Traube (Saal) Tagesordnung

1. Berichte \

a) des Vorstands

b) des Aufsichtsrats

c) über die gesetzliche Prüfung

2. Beschlußfassung über

a) Genehmigung der Jahresabschlüsse zum 31. 12. 1950 und 31. 12. 1951

b) Verwendung des Reingewinns der Ge­schäftsjahre 1950 und 1951

c) Entlastung von Vorstand und Aufsichts­rat für die Geschäftsjahre 1950 und 1951

d) den Bericht über die gesetzliche Prüfung

3. Wahl des Aufsichtsrats

4. Festsetzung des Höchstbetrages für die Auf­nahme von Darlehen gern. § 31 der Satzung

5. Anträge

Anträge gern. § 29 der Satzung sind bis spätestens 12.5.1953 bei der Kreisbaugenossen­schaft Calw e. G. m. b. H., Schloßberg 3, einzu­reichen. Die Geschäftsberichte und die Jahres­abschlüsse (Bilanz, Gewinn- und Verlustrech­nung) sind vom 7. 5. 1953 bis 16. 5. 1953 in Calw bei der Kreisbaugenossenschaft e.G.m.b.H. zur Einsichtnahme durch die Mitglieder auf­gelegt.

Calw, den 2. 5. 1953 Kreisbaugenossenschaft Calw e. G. m. b. H. gez. Sternbacher Vorsitzender des Aufsichtsrats

Vorführung von Maschinen für den Obstbau

Anläßlich der von den ERP-Obstbauberatern, Tettnang, in verschiedenen Gemeinden veran­stalteten Wintervorträge konnte witterungs­bedingt die geplant gewesene Maschinen-Vor- führung nicht überall durchgeführt werden.

Die Ausstellung und Vorführung von Ma­schinen findet am

Montag, den 4. Mai 1953, vorm, von 8-11 Uhr, in Calw, am Breiten Heersträßle (Grund- stück Philipp Mast in der Nähe von Land­wirt Schur, am Bahndurchlaß Richtung Althengstett)

statt.

Alle Obsterzeuger, Baumwarte und sonstige Interessenten werden auf die Veranstaltung, deren Besuch unbedingt empfohlen werden muß, hingewiesen,

Calw, den 28. April 1953.

Kreisverband Calw

Sprechtag der Orthopädischen Versorgungsstelle Stuttgart

Der nächste Sprechtag der Orthopädischen Versorgungsstelle Stuttgart findet in Calw am Dienstag, den 12. Mai 1953, nach­mittags von 14.3017.00 Uhr in den Räumen des Staatl. Gesundheitsamts - Nebenstelle Calw - Altburgerstraße

statt.

Die Sprechtage der Orthopädischen Ver­sorgungsstelle geben den Kriegsbeschädigten Gelegenheit, Anträge auf Reparaturen und Neuverordungen von Kunstgliedern, orthopä­dischem Schuhwerk usw. zu stellen. Die zu

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