Seite 2/Nr. 18
Amtsblatt für den Kreis Calw
Samstag, 2. Mai 1953
Die Arbeitgeber haben erforderlichenfalls den Versicherten die Versicherungskarten (Quittungskarten) mit dej' Bescheinigung über den für den Zeitpunkt der Wahlankündigung maßgebenden Stand der Beitragsentrichtung oder die sonstigen Unterlagen über die Wahlberechtigung spätestens bis eine Woche vor dem Wahltermin auszuhändigen.
Wahlberechtigte, die bis zu dem obengenannten Termin keinen Wahlausweis erhalten haben, können die Ausstellung des Wahlausweises schriftlich oder persönlich bei der für die Ausstellung des Wahlausweises zuständigen Krankenkasse unter Glaubhaftmachung der Wahlberechtigung beantragen. Die Beantragung muß so rechtzeitig erfolgen, daß der Wahlberechtigte noch vor dem Wahltage in den Besitz des Wahlausweises gelangen kann. Bei persönlicher Beantragung werden
* Wahlausweise noch in den Geschäftsstunden am legten Tage vor der Wahl ausgestellt,
b) für andere Versicherte nur auf schriftlichen oder persönlichen Antrag von der Krankenkasse ausgestellt, bei welcher der Versicherte im Zeitpunkt der Wahlankündigung Mitglied war, oder — sofern er am Tage der Wahlankündigung keiner Krankenkasse angehört hat — von der für seinen Beschäftigungsort, den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort zuständigen Ortsoder Landkrankenkasse. Die Wahlberechtigung ist glaubhaft zu machen.
Keines Wahlausweises bedürfen:
1. Rentenberechtigte aus eigenerVersicherung; sie weisen ihre Wahlberechtigung nach: bei Auszahlung der Rente durch die Bundespost im Wege der allgemeinen Rentenauszahlung an den Postschaltern oder in Hessen bei derAuszahlung durch dieKranken- kassen und in der französischen Zone bei Auszahlung durch die Bahnhofskassen, durch den Rentenbescheid oder eine entsprechende Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers in Verbindung mit der roten Rentenausweiskarte (Nummemkarte),
bei Zustellung der Rente durch die Bundespost oder durch bargeldlose Ueberweisung durch den Rentenbescheid oder eine entsprechende Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers in Verbindung mit einem der lebten Postzahlungsabschnitte oder einer Bankbescheinigung.
bei Renten, die nach den gesetzlichen Vorschriften in voller Höhe ruhen, durch den Rentenbescheid des Rentenversicherungsträgers, der nach dem 8. Mai 1945 ausgestellt sein muß.
2. Empfänger von Arbeitslosenunterstützung oder Arbeitslosenfürsorgeunterstüftung; sie weisen die Wahlberechtigung durch Vorlage der lebten Versicherungskarte (Quittungskarte) in Verbindung mit der Arbeitslosenmeldekarte (Kontrollkarte) nach.
Allgemeine Bestimmungen Die Wahlausweise sind bis zum Wahltag
Erleichterte Einreise in das Saargebiet aus Anlass des Motorradrennens in St. Wendel am 2. und 3. Mai 1953
Deutsche Besucher des Motorradrennens in St. Wendel am 2. und 3. Mai 1953 können in das Saargebiet ohne Reisepaß einreisen, wenn sie einen mit Lichtbild versehenen Personal
sorgfältig aufzubewahren und bei der Wahl abzugeben. Stimmabgabe ohne den erforderlichen Wahlausweis ist unzulässig. In Verlust geratene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.
Wer verhindert ist, am Wahltag im Wahlbezirk nach dem allgemein vorgesehenen Verfahren zu wählen, kann brieflich wählen. In diesem Falle ist stets ein Wahlausweis erforderlich. Wahlberechtigte, die brieflich wählen wollen, beantragen bei dem für ihren Beschäftigungsort, Wohnsitz oder Aufenthaltsort zuständigen Versicherungsamt unter Vorlage des Wahlausweises (mit anhängendem Stimmzettel) die Aushändigung eines „Wahlumschlages für briefliche Wahl“. Die Aushändigung der Unterlagen für die briefliche Wahl wird auf dem Wahlausweis vermerkt.
Die briefliche Abgabe der Stimmen erfolgt so, daß der Wähler den Stimmzettel vom Wahlausweis abtrennt und den Stimmzettel nach Ankreuzung der zu wählenden Vorschlagsliste in den Wahlumschlag legt, diesen verschließt und sodann den verschlossenen Wahlumschlag zusammen mit seinem Wahlausweis in einem weiteren freigemachten Briefumschlag durch die Post dem Wahlausschuß für die Rentenversicherung der Angestellten, Bonn 12, Bundesministerium für Arbeit, übersendet.
Der Wähler hat nur auf dem für die Beförderung durch die Post vorgesehenen Umschlag (nicht aber auf den Wahlumschlag) als Absender Namen, Vornamen und die genaue Anschrift anzugeben. Die Angabe des Absenders auf dem Wahlumschlag macht die Stimme ungültig.
Der Wahlausschuß trägt den Wähler in eine Abstimmungsliste für briefliche Wahl ein und sendet den Wahlausweis mit dem Vermerk „brieflich gewählt“ zurück.
Das Wahl verfahren ist öffentlich. Die Ausübung des Wahlrechts ist frei und geheim. Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Wahlberechtigte, die durch körperliche Gebrechen an der Ausübung der Wahl verhindert oder des Schreibens unkundig sind, können sich bei der Wahlhandlung einer Vertrauensperson bedienen.
Der Stimmzettel enthält die Angabe des Versicherungsträgers, die Ordnungsnummern der Vorschlagslisten, die Kennworte der zugelassenen Vorschlagslisten in der bei ihrer Einreichung festgesetzten Reihenfolge.
Die Verwendung anderer als der amtlichen Stimmzettel ist unzulässig.
Die Abgabe der Stimme erfolgt in der Weise, daß der Wähler ein Kreuz in den Kreis neben derjenigen Vorschlagsliste anbringt, welcher er seine Stimme geben will.
Der Wahlausweis ist bei der Stimmabgabe abzugeben. Er wird durch einen Vermerk entwertet, laufend nummeriert und gilt als Abstimmungsliste.
Bonn, den 14. April 1953
Der Wahlausschuß
für die Rentenversicherung der Angestellten E. Wirsching, Vorsitzender
ausweis und eine Eintrittskarte für die Veranstaltung besitzen und beim Grenzübertritt vorweisen. Die Ein- und Ausreise ist nur an den für den großen Reiseverkehr zugelassenen Grenzübergangsstellen zulässig.
Calw, den 29. April 1953
Landratsamt
Kreisbaugenossenschaft Calw e. G. m. b. H.
Einladung zur ordentlichen General- Versammlung
am Montag, den 18. Mai 1953, nachmittags 14.30 Uhr, in Altensteig, Gasthof Traube (Saal) Tagesordnung
1. Berichte \
a) des Vorstands
b) des Aufsichtsrats
c) über die gesetzliche Prüfung
2. Beschlußfassung über
a) Genehmigung der Jahresabschlüsse zum 31. 12. 1950 und 31. 12. 1951
b) Verwendung des Reingewinns der Geschäftsjahre 1950 und 1951
c) Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für die Geschäftsjahre 1950 und 1951
d) den Bericht über die gesetzliche Prüfung
3. Wahl des Aufsichtsrats
4. Festsetzung des Höchstbetrages für die Aufnahme von Darlehen gern. § 31 der Satzung
5. Anträge
Anträge gern. § 29 der Satzung sind bis spätestens 12.5.1953 bei der Kreisbaugenossenschaft Calw e. G. m. b. H., Schloßberg 3, einzureichen. Die Geschäftsberichte und die Jahresabschlüsse (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) sind vom 7. 5. 1953 bis 16. 5. 1953 in Calw bei der Kreisbaugenossenschaft e.G.m.b.H. zur Einsichtnahme durch die Mitglieder aufgelegt.
Calw, den 2. 5. 1953 Kreisbaugenossenschaft Calw e. G. m. b. H. gez. Sternbacher Vorsitzender des Aufsichtsrats
Vorführung von Maschinen für den Obstbau
Anläßlich der von den ERP-Obstbauberatern, Tettnang, in verschiedenen Gemeinden veranstalteten Wintervorträge konnte witterungsbedingt die geplant gewesene Maschinen-Vor- führung nicht überall durchgeführt werden.
Die Ausstellung und Vorführung von Maschinen findet am
Montag, den 4. Mai 1953, vorm, von 8-11 Uhr, in Calw, am Breiten Heersträßle (Grund- stück Philipp Mast in der Nähe von Landwirt Schur, am Bahndurchlaß Richtung Althengstett)
statt.
Alle Obsterzeuger, Baumwarte und sonstige Interessenten werden auf die Veranstaltung, deren Besuch unbedingt empfohlen werden muß, hingewiesen,
Calw, den 28. April 1953.
Kreisverband Calw
Sprechtag der Orthopädischen Versorgungsstelle Stuttgart
Der nächste Sprechtag der Orthopädischen Versorgungsstelle Stuttgart findet in Calw am Dienstag, den 12. Mai 1953, nachmittags von 14.30—17.00 Uhr in den Räumen des Staatl. Gesundheitsamts - Nebenstelle Calw - Altburgerstraße
statt.
Die Sprechtage der Orthopädischen Versorgungsstelle geben den Kriegsbeschädigten Gelegenheit, Anträge auf Reparaturen und Neuverordungen von Kunstgliedern, orthopädischem Schuhwerk usw. zu stellen. Die zu
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Der kluge Geschäftsmann
inseriert im Amtsblatt
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