Postversandort: Neuenbürg (Württ.)
Verlagsort: Calw
Amtsblatt für firn greis (lato
BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES
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CALW
Samstag, den 2. Mai 1953
Nr. 18
Amtlicher Teil
Wahl für die Organe der Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung; Wahl zur Vertreterversammlung der Renten- versidierung der Angestellten
Bei den landesunmittelbaren Versicherungsträgern in Baden-Württemberg sind einheitliche Wahlvorschläge eingegangen, sodaß sich hier die Durchführung der Wahl erübrigt; auch bei den bundesunmittelbaren Versicherungsträgern liegen mit einer Ausnahme (Rentenversicherung der Angestellten) einheitliche Wahlvorschläge vor bezw. konnte nachträglich eine Einigung über eine gemeinsame Vorschlagsliste erzielt werden.
Auch für die Wahl zur Vertreterversammlung der Rentenversicherung der Angestellten ist für die Wählergruppe der Arbeitgeber nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht worden. Dagegen sind für die Wählergruppe der Versicherten 4 Vorschlagslisten als gültig anerkannt worden. Für diese Wählergruppe findet deshalb eine Wahl am
Samstag, 16. Mai von 9—17.00 Uhr und Sonntag, 17. Mai von 9—17.00 Uhr statt (vergleiche Wahlausschreiben für die Wahl zur Vertreterversammlung der Rentenversicherung der [Angestellten - § 13 Abs. 2 WO-Sozialvers. vom 14. April 1953).
Gemäß § 9 Abs. 1 Sag 1 der Wahl Verordnung vom 14. 8. 1952 sind Stimmbezirke für diese Wahl grundsätzlich die Gemeinden. Im Einvernehmen mit dem Wahlausschuß des Versicherungsträgers kann das Versicherungsamt mehrere Gemeinden zu einem Stimmbezirk vereinigen. Der Wahlausschuß für Rentenversicherung der Angestellten hat seine Zustimmung zu derartigen Zusammenlegungen von Gemeinden gegeben. In Uebereinstimmung mit den örtlichen Vertretungen der Angestelltenverbände u. der Handwerkerschaft legt das Versicherungsamt hierdurch folgende Stimmbezirke für die Wahl am 16. u. 17. Mai 1953 fest:
1. Calw
2. Hirsau mit Ottenbronn
3. Bad Liebenzell mit Unterlengenhardt, Beinberg,
Monakam, Unterhaugstett
4. Unterreidienbadi mit Grunbach, Salmbach
5. Schömberg
6. Neuenbürg
7. Birkenfeld
8. Feldrennach
9. Herrenalb
10. Höfen 11« Calmbach
12. Wildbad
13. Simmersfeld
mit Langenbrand, Kapfenhardt, Bieselsberg, Schwarzenberg. Oberlengenhardt, Maisenbaai mit Waldrennach u. Engelsbrand mit Niebelsbach, Gräfenhausen mit Conweiler, Dennach, Schwann, Arnbach, Ottenhausen mit Loffenau, Bernbach, Roten- sol. Neusag, Dobel
mit Enzklösterle mit Aichelberg, Aichhalden, Ett- mannsweiler, Hornberg, Ueber- berg, Beuren
14. Altensteig mit Altensteigdorf, Bemerk,
15. Haiterbadi mit Beihingen, Oberschwandorf,
Unterschwandorf
16. Nagold mit Emmingen
Egenhausen, Spielberg
17. Ebhausen mit Walddorf, Rohrdorf, Minders
bach, Pfrondorf, Rotfelden, Ebershardt, Wenden, Wart.
18. Neuweiler mit Agenbach, Oberkollwangen,
Breitenberg, Zwerenberg, Gau- genwald, Martinsmoos
19. Neubulach mit Altbulach, Liebeisberg, Ober-
haugstett
20. Bad Teinach mit Zavelstein, Sommenhardt,
Emberg, Schmieh
21. Altburg mit Igelsloch, Oberkollbach, Ober-
reichenbadi,Würzbach, Rötenbach
22. Wildberg mit Sulz, Gültlingen, Schönbronn,
Effringen
23. Stammheim mit Gechingen, Dachtel, Decken-
pfronn, Holzbronn
24. Althengstett mit Möttlingen, Neuhengstett,
Simmozheim, Ostelsheim.
Als Wahllokal wird das Rathaus der jeweils zuerst genannten Gemeinde bestimmt.
Außerdem finden Wahlen bei den Betrieben innerhalb des Kreises Calw statt, die eine eigene Betriebskrankenkasse haben:
Vereinigte Deckenfabriken Calw A.G., Calw Baumwollspinnerei C. u. H. Schmid, Calw Christian Ludw. Wagner, Strickwarenfabrik, Calw
Krauth & Co., Höfen
Energieversorgung Schwaben (EVS) Geschäftsstelle Bad Teinach.
Landratsamt Calw - Versicherungsamt -
Wahlausschreiben für die Wahl zur Vertreterversammlung der Rentenversicherung der Angestellten (§ 13 Abs. 2 WO-Sozialvers.)
Vom 14. April 1953. (Bundesanzeiger Nr. 74 vom 18. April 1953).
Auf Grund der Bekanntmachung des Bundeswahlbeauftragten Nr. 25 vom 20. März 1953 (Sonderausgabe des Bundesarbeitsblattes vom 27. März 1953) und der Wahlbekanntmachung - Bekanntmachung Nr. 26 - des Bundeswahlbeauftragten vom 20. März 1953 (Sonderausgabe des Bundesarbeitsblattes vom 27. März 1953) findet die Wahl zur Vertreterversammlung der Rentenversicherung der Angestellten
Inhalt des amtlichen Teils
1. Wahl für die Organe der Selbstverwaltung
2. Einreise ins Saargebiet
3. Generalversammlung der Kreisbaugenossenschaft
4. Vorführung von Maschinen für Obstbau
5- Sprechtag der Orthop. Versorgungsstelle Stuttgart
6- Ortsbauplan .Hoher Fels“
am Samstag, dem 16. Mai 1953, v. 9-17 Uhr und am Sonntag, dem 17. Mai 1953, von 9-17 Uhr
für die Wählergruppe der Versicherten statt.
Bei Wahlen in Betrieben und Werkstätten (betriebliche Wahl) bestimmen die Versicherungsämter, tunlichst im Einvernehmen mit den nach der Bekanntmachung des Bundes- wahlbeauftragten Nr. 27 vom 20. März 1953 eingesetzten Bevollmächtigten, Beginn und Ende der Wahl.
In Betrieben mit einer Betriebskrankenkasse findet die Wahl am legten Arbeitstage der am 16. Mai 1953 endenden Woche während der betriebsüblichen Arbeitszeit statt.
Das Wahlrecht kann in jedem beliebigen Wahllokal innerhalb der Bundesrepublik ausgeübt werden.
Die Lage der Wahllokale ist den örtlichen Bekanntmachungen der Versicherungsämter zu entnehmen.
Von den eingereichten Vorschlagslisten für die Wählergruppe der Versicherten sind als gültig anerkannt:
Ordnungsnr. K ennwort
1 DGB — Deutscher Gewerkschafts
bund*)
2 DAG — Deutsche Angestellten-
Gewerkschaft
3 DHV —_ Deutscher Handlungsge-
hilfen-Verband
4 VWA= Verband der weiblichen
Angestellten.
Die Vorschlagslisten Ordnungsnummer 3 - Kennwort: DHV = Deutscher Handlungsgehilfen-Verband - und Ordnungsnummer 4 - Kennwort: VWA — Verband der weiblichen Angestellten - sind eine Listenverbindung gemäß § 4 des Selbstverwaltungsgesetzes eingegangen.
Für die Wählergruppe der Arbeitgeber findet keine Wahlhandlung statt; insoweit ergeht eine besondere öffentliche Wahlmitteilung.
Die Wahlberechtigung wird bei der Wahlhandlung durch einen Wahlausweis nachgewiesen. Ausgenommen sind die Rentenberechtigten aus eigener Versicherung und die Empfänger von Arbeitslosenunterstützung und Arbeitslosenfürsorgeunterstützung.
Die Wahlausweise für Versicherte werden; a) für Beschäftigte, die auf Grund einer Versicherungspflicht oder freiwillig in der Rentenversicherung der Angestellten versichert sind, unmittelbar von der für den Versicherten zuständigen Krankenkasse - oder Ersatzkasse - bezw. ihrem beauftragten Arbeitgeber ausgestellt und spätestens eine Woche vor dem Wahltermin ausgehändigt.
Wahlberechtigt sind Versicherte nur, wenn sie am Tage der Wahlankündigung (26. September 1952) das 18. Lebensjahr vollendet hatten und Inhaber einer Versicherungskarte (gegebenenfalls in Verbindung mit einer Quittungskarte) sind, in der bei Entrichtung der Beiträge im Marken- klebeverfahren in den letzten zwölf Monaten vor der Wahlankündigung mindestens für drei Monate Beitragsmarken eingeklebt sind; dies gilt insbesondere für freiwillig Versicherte; bei Entrichtung der Beiträge im Lohnabzugsverfahren in den letzten zwölf Monaten vor der Wahlankündigung ein Entgelt mindestens für die Dauer von drei Monaten bescheinigt ist. Nachgewiesene Ersatzzeiten für die Anwartschaft und Beitragszeiten, für die Beiträge zu entrichten waren, aber tatsächlich nicht entrichtet sind, gelten als Beitragszeiten.
Zuständig für die Ausstellung ist die Krankenkasse, bei welcher der Versicherte im Zeitpunkt der Wahlankündigung Mitglied war.
Soweit ein Versicherter keiner Krankenkasse angehört, stellt die für seinen Beschäftigungsort, den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort zuständige Orts- oder Landkrankenkasse den Wahlausweis aus. Die Wahlberechtigung ist glaubhaft zu machen.
*) Gültig sind auch die im Lande Schleswig-Holstein mit folgender Bezeichnung versehenen, den Deutschen Gewerkschaftsbund betreffenden Stimmzettel: Ordnungsnummer Kennwort
1 DGB ~ Deutscher Gewerkschafts-
bund (Hauptabteilg. Angestellte