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Verlagsort: Calw

Amtsblatt für firn greis (lato

BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

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CALW

Samstag, den 2. Mai 1953

Nr. 18

Amtlicher Teil

Wahl für die Organe der Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung; Wahl zur Vertreterversammlung der Renten- versidierung der Angestellten

Bei den landesunmittelbaren Versicherungs­trägern in Baden-Württemberg sind einheit­liche Wahlvorschläge eingegangen, sodaß sich hier die Durchführung der Wahl erübrigt; auch bei den bundesunmittelbaren Versiche­rungsträgern liegen mit einer Ausnahme (Rentenversicherung der Angestellten) einheit­liche Wahlvorschläge vor bezw. konnte nach­träglich eine Einigung über eine gemeinsame Vorschlagsliste erzielt werden.

Auch für die Wahl zur Vertreterversammlung der Rentenversicherung der Angestellten ist für die Wählergruppe der Arbeitgeber nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht worden. Dagegen sind für die Wählergruppe der Ver­sicherten 4 Vorschlagslisten als gültig an­erkannt worden. Für diese Wählergruppe findet deshalb eine Wahl am

Samstag, 16. Mai von 917.00 Uhr und Sonntag, 17. Mai von 917.00 Uhr statt (vergleiche Wahlausschreiben für die Wahl zur Vertreterversammlung der Renten­versicherung der [Angestellten - § 13 Abs. 2 WO-Sozialvers. vom 14. April 1953).

Gemäß § 9 Abs. 1 Sag 1 der Wahl Verordnung vom 14. 8. 1952 sind Stimmbezirke für diese Wahl grundsätzlich die Gemeinden. Im Ein­vernehmen mit dem Wahlausschuß des Ver­sicherungsträgers kann das Versicherungsamt mehrere Gemeinden zu einem Stimmbezirk vereinigen. Der Wahlausschuß für Rentenver­sicherung der Angestellten hat seine Zustim­mung zu derartigen Zusammenlegungen von Gemeinden gegeben. In Uebereinstimmung mit den örtlichen Vertretungen der Angestell­tenverbände u. der Handwerkerschaft legt das Versicherungsamt hierdurch folgende Stimmbe­zirke für die Wahl am 16. u. 17. Mai 1953 fest:

1. Calw

2. Hirsau mit Ottenbronn

3. Bad Liebenzell mit Unterlengenhardt, Beinberg,

Monakam, Unterhaugstett

4. Unterreidienbadi mit Grunbach, Salmbach

5. Schömberg

6. Neuenbürg

7. Birkenfeld

8. Feldrennach

9. Herrenalb

10. Höfen 11« Calmbach

12. Wildbad

13. Simmersfeld

mit Langenbrand, Kapfenhardt, Bieselsberg, Schwarzenberg. Oberlengenhardt, Maisenbaai mit Waldrennach u. Engelsbrand mit Niebelsbach, Gräfenhausen mit Conweiler, Dennach, Schwann, Arnbach, Ottenhausen mit Loffenau, Bernbach, Roten- sol. Neusag, Dobel

mit Enzklösterle mit Aichelberg, Aichhalden, Ett- mannsweiler, Hornberg, Ueber- berg, Beuren

14. Altensteig mit Altensteigdorf, Bemerk,

15. Haiterbadi mit Beihingen, Oberschwandorf,

Unterschwandorf

16. Nagold mit Emmingen

Egenhausen, Spielberg

17. Ebhausen mit Walddorf, Rohrdorf, Minders­

bach, Pfrondorf, Rotfelden, Ebers­hardt, Wenden, Wart.

18. Neuweiler mit Agenbach, Oberkollwangen,

Breitenberg, Zwerenberg, Gau- genwald, Martinsmoos

19. Neubulach mit Altbulach, Liebeisberg, Ober-

haugstett

20. Bad Teinach mit Zavelstein, Sommenhardt,

Emberg, Schmieh

21. Altburg mit Igelsloch, Oberkollbach, Ober-

reichenbadi,Würzbach, Rötenbach

22. Wildberg mit Sulz, Gültlingen, Schönbronn,

Effringen

23. Stammheim mit Gechingen, Dachtel, Decken-

pfronn, Holzbronn

24. Althengstett mit Möttlingen, Neuhengstett,

Simmozheim, Ostelsheim.

Als Wahllokal wird das Rathaus der je­weils zuerst genannten Gemeinde bestimmt.

Außerdem finden Wahlen bei den Betrieben innerhalb des Kreises Calw statt, die eine eigene Betriebskrankenkasse haben:

Vereinigte Deckenfabriken Calw A.G., Calw Baumwollspinnerei C. u. H. Schmid, Calw Christian Ludw. Wagner, Strickwarenfabrik, Calw

Krauth & Co., Höfen

Energieversorgung Schwaben (EVS) Ge­schäftsstelle Bad Teinach.

Landratsamt Calw - Versicherungsamt -

Wahlausschreiben für die Wahl zur Vertreterversammlung der Renten­versicherung der Angestellten (§ 13 Abs. 2 WO-Sozialvers.)

Vom 14. April 1953. (Bundesanzeiger Nr. 74 vom 18. April 1953).

Auf Grund der Bekanntmachung des Bun­deswahlbeauftragten Nr. 25 vom 20. März 1953 (Sonderausgabe des Bundesarbeitsblattes vom 27. März 1953) und der Wahlbekanntmachung - Bekanntmachung Nr. 26 - des Bundeswahl­beauftragten vom 20. März 1953 (Sonderausgabe des Bundesarbeitsblattes vom 27. März 1953) findet die Wahl zur Vertreterversammlung der Rentenversicherung der Angestellten

Inhalt des amtlichen Teils

1. Wahl für die Organe der Selbstverwaltung

2. Einreise ins Saargebiet

3. Generalversammlung der Kreisbaugenossenschaft

4. Vorführung von Maschinen für Obstbau

5- Sprechtag der Orthop. Versorgungsstelle Stuttgart

6- Ortsbauplan .Hoher Fels

am Samstag, dem 16. Mai 1953, v. 9-17 Uhr und am Sonntag, dem 17. Mai 1953, von 9-17 Uhr

für die Wählergruppe der Versicherten statt.

Bei Wahlen in Betrieben und Werkstätten (betriebliche Wahl) bestimmen die Versiche­rungsämter, tunlichst im Einvernehmen mit den nach der Bekanntmachung des Bundes- wahlbeauftragten Nr. 27 vom 20. März 1953 ein­gesetzten Bevollmächtigten, Beginn und Ende der Wahl.

In Betrieben mit einer Betriebskrankenkasse findet die Wahl am legten Arbeitstage der am 16. Mai 1953 endenden Woche während der betriebsüblichen Arbeitszeit statt.

Das Wahlrecht kann in jedem beliebigen Wahllokal innerhalb der Bundesrepublik aus­geübt werden.

Die Lage der Wahllokale ist den örtlichen Bekanntmachungen der Versicherungsämter zu entnehmen.

Von den eingereichten Vorschlagslisten für die Wählergruppe der Versicherten sind als gültig anerkannt:

Ordnungsnr. K ennwort

1 DGB Deutscher Gewerkschafts­

bund*)

2 DAG Deutsche Angestellten-

Gewerkschaft

3 DHV_ Deutscher Handlungsge-

hilfen-Verband

4 VWA= Verband der weiblichen

Angestellten.

Die Vorschlagslisten Ordnungsnummer 3 - Kennwort: DHV = Deutscher Handlungsge­hilfen-Verband - und Ordnungsnummer 4 - Kennwort: VWA Verband der weiblichen Angestellten - sind eine Listenverbindung ge­mäß § 4 des Selbstverwaltungsgesetzes ein­gegangen.

Für die Wählergruppe der Arbeitgeber fin­det keine Wahlhandlung statt; insoweit ergeht eine besondere öffentliche Wahlmitteilung.

Die Wahlberechtigung wird bei der Wahl­handlung durch einen Wahlausweis nachge­wiesen. Ausgenommen sind die Rentenberech­tigten aus eigener Versicherung und die Empfänger von Arbeitslosenunterstützung und Arbeitslosenfürsorgeunterstützung.

Die Wahlausweise für Versicherte werden; a) für Beschäftigte, die auf Grund einer Ver­sicherungspflicht oder freiwillig in der Rentenversicherung der Angestellten ver­sichert sind, unmittelbar von der für den Versicherten zuständigen Krankenkasse - oder Ersatzkasse - bezw. ihrem beauftrag­ten Arbeitgeber ausgestellt und spätestens eine Woche vor dem Wahltermin ausge­händigt.

Wahlberechtigt sind Versicherte nur, wenn sie am Tage der Wahlankündigung (26. September 1952) das 18. Lebensjahr voll­endet hatten und Inhaber einer Versiche­rungskarte (gegebenenfalls in Verbindung mit einer Quittungskarte) sind, in der bei Entrichtung der Beiträge im Marken- klebeverfahren in den letzten zwölf Mo­naten vor der Wahlankündigung min­destens für drei Monate Beitragsmarken eingeklebt sind; dies gilt insbesondere für freiwillig Versicherte; bei Entrichtung der Beiträge im Lohnab­zugsverfahren in den letzten zwölf Mona­ten vor der Wahlankündigung ein Entgelt mindestens für die Dauer von drei Mona­ten bescheinigt ist. Nachgewiesene Er­satzzeiten für die Anwartschaft und Bei­tragszeiten, für die Beiträge zu entrichten waren, aber tatsächlich nicht entrichtet sind, gelten als Beitragszeiten.

Zuständig für die Ausstellung ist die Kran­kenkasse, bei welcher der Versicherte im Zeitpunkt der Wahlankündigung Mitglied war.

Soweit ein Versicherter keiner Kranken­kasse angehört, stellt die für seinen Be­schäftigungsort, den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort zuständige Orts- oder Land­krankenkasse den Wahlausweis aus. Die Wahlberechtigung ist glaubhaft zu machen.

*) Gültig sind auch die im Lande Schleswig-Holstein mit folgender Bezeichnung versehenen, den Deutschen Ge­werkschaftsbund betreffenden Stimmzettel: Ordnungsnummer Kennwort

1 DGB ~ Deutscher Gewerkschafts-

bund (Hauptabteilg. Angestellte