Seite 2/Nr. 13

Amtsblatt für den Kreis Calw

Samstag 28. März 1953

Wie schon vor Ausbruch der Maul- und' Klauenseuche ist besonders nach Ausbruch derselben zu beachten:

a) Für die im Besitj von Händlern befindlichen Wiederkäuer und Schweine ist ein amts­tierärztliches Zeugnis beizubringen, dessen Gültigkeit 5 Tage beträgt.

b) Für die von Nichthändlern den Viehmärkten zugeführten Wiederkäuer und Schweine sind Ursprungszeugnisse beizubringen, die von der Ortspolizeibehörde ausgestellt werden.

Aus diesen müssen bei Rindern Ge­schlecht, Farbe, Abzeichen und das unge­fähre Alter und bei Schweinen, Schafen, Ziegen die Art und Stüdezahl sowie bei sämtlichen Tiergattungen etwaige beson­dere Kennzeichen (Ohrmarke, Hautbrand, Farbabzeichen, Haarschnitt) hervorgehen. Ferner ist der Ursprungsort, der Name des­jenigen, aus dessen Bestand die Tiere stam­men und der Tag der Entfernung der Tiere aus dem Ursprungsort anzugeben. Die Gül­tigkeitsdauer der Ursprungszeugnisse be­trägt 30 Tage.

Bei Einfuhr von Klauenvieh - auch von Einstellschweinen - aus ausserwürttem- bergischen Ländern hat der Einführende den behördlichen Nachweis zu erbringen, daß in dem betreffenden Land oder Re­gierungsbezirk (nicht nur Kreis), aus dem

die eingeführten Tiere stammen, keine Maul­und Klauenseuche herrscht. Falls dieser Nachweis nicht erbracht werden kann und die Tiere außerdem vor frühestens 14 Tagen und längstens 6 Monaten nicht mit MKS- Vakzinegeimpft worden sind, ist das Klauen­vieh 10 Tage unter polizeiliche Beobachtung zu stellen.

Eingeführte Wiederkäuer unterliegen in jedem Falle nach der Einfuhr der polizei­lichen Beobachtung. Rinder sind alsbald nach der Einfuhr durch den Regierungsveterinär­rat der Tuberkulinprobe zu unterziehen; bei weiblichen Rindern, die über 1 Jahr alt sind, ist außerdem eine Blutprobe zur Untersuchung auf Abortus-Bang-Infektion zu entnehmen und an das Tierärztliche Landesuntersuchungsamt einzusenden. Er­geben sich hierbei keine Beanstandungen und sind die sonstigen Voraussetsungen gegeben, kann die polizeiliche Beobachtung aufgehoben werden.

Tuberkulinpositiv befundene Rinder sind vom Regierungsveterinärrat durch ein run­des Loch im rechten Ohr zu kennzeichnen.

Bangpositiv befundene Rinder sind ent­weder an den Herkunftsort zurückzul eiten oder innerhalb 2 Wochen zur Schlachtung zu bringen.

Calw, den 26. März 1953

Landratsamt

Gesetj zur Sidierung des Strassenverkehrs

vom 19. September 1952.

Das im Bundesgesetjblatt vom 23. 12. 1952 veröffentlichte Gesetj zur Sicherung des Stras­senverkehrs vom 19. September 1952 ist am 23. Januar 1953 in Kraft getreten. Zu gleicher Zeit ist auch das Strassenverkehrsgesetj vom 19. September 1952 (Bundesgesetjblatt 1952 Teil I, Seite 837) wirksam geworden, das an Stelle des Gesetjes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 9. Mai 1909 (Kraftfahr- zeuggeseg) tritt.

Das Gesetj zur Sicherung des Strassenver­kehrs bringt Aenderungen des Kraftfahrzeug- gesefees von 1909, des Strafgesetjbuches, der Strafprozessordnung, der Strassenverkehrsord- nung und der Strassenverkehrszulassungsord- nung.

Es ergeben sich im wesentlichen folgende Aenderungen gegenüber dem früheren Rechts­stand :

Die Fahrerlaubnis muss von der Ver­waltungsbehörde entzogen werden, wenn sich jemand zum Führen eines Kraftfahrzeuges als ungeeignet erweist. Ergibt sich diese man­gelnde Eignung eines Kraftfahrzeugführers aus Handlungen, die Gegenstand eines Strafver­fahrens sind, muß die Fahrerlaubnis vom Ge­richt entzogen werden. Der Richter hat auch die Möglichkeit, unter bestimmten Vorausset­zungen die Fahrerlaubnis durch Beschluß vor­läufig zu entziehen, bis darüber im Urteil ent­schieden ist. Die Entziehung wird für minde­stens 6 Monate bis höchstens 5 Jahre ab Rechts­kraft des Urteils und in besonderen Fällen für immer ausgesprochen.

Das Gesetj verschärft die Strafan­drohung für eine Reihe besonders verwerf­licher oder erfahrungsgemäss folgenschwerer Verkehrsverstösse. Nach dem neu eingeführten § 315 a und abgeänderten § 316 des Strafge­setjbuches wird mit Gefängnis bestraft, wer die Sicherheit des Strassenverkehrs dadurch beein­trächtigt, daß er

1) Anlagen oder Beförderungsmittel beschä­digt, zerstört oder beseitigt, Hindernisse bereitet oder einen ähnlichen Eingriff vomimmt;

2) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge geistiger oder körperlicher Mängel sich nicht sicher im Verkehr bewegen kann und keine Vorsorge getroffen ist, daß er andere nicht gefährdet, oder

4) in grob verkehrswidriger und rücksichts­loser Weise die Vorfahrt nicht beachtet,

falsch überholt oder an unübersichtlichen Stellen, an Strassenkreuzungen oder -ein- mündungen zu schnell fährt und dadurch eine Gemeingefahr herbeiführt, also eine Gefahr für Leib und Leben, auch nur eines einzelnen Menschen, oder für bedeutende Sachwerte, die in fremden Eigentum stehen oder deren Vernichtung gegen das Gemein­wohl verstösst. Es genügt der Eintritt der Gemeingefahr; nicht notwendig für die Anwen­dung der Strafbestimmungen ist das tatsäch­liche Eintreten eines Schadens. In den Fällen der Ziffern 1-3 ist der Versuch strafbar.

Zuwiderhandlungengegen Vorschriften über das Mitführen von Anhängern und über das zulässige Höchstgewicht werden mit Geldstra­fen oder mit Gefängnis bis zu 3 Monaten ge­ahndet. Neben dem Fahrzeugführer kann auch der Fahrzeughalter bestraft werden, der die Inbetriebnahme zuläßt.

Bei leichteren Uebertretungen, die nach dem Straßenverkehrsgesetj oder den auf Grund dieses Gesetjes erlassenen Rechtsvorschriften strafbar sind, kann der auf frischer Tat betrof­fene Täter vom Polizeibeamten gebührenpflich­tig (bis zu 2 DM) verwarnt werden.

Weggefallen ist die zahlenmässige Ge­schwindigkeitsbegrenzung für Per­sonenkraftfahrzeuge, als Personenkraftwagen, Omnibusse und Krafträder. Nach § 9 der Stras- senverkehrsordnung ist aber der Kraftfahrzeug­führer weiter verpflichtet, die Geschwindigkeit so einzurichten, daß er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Strassenverkehr Genüge zu leisten und sein Fahrzeug recht­zeitig zum Halten zu bringen. An unübersicht­lichen Stellen oder bei starkem Verkehr kann somit auch eine Geschwindigkeit unter 40 km je Stunde verkehrsgefährdend sein. Dem Fah­rer von Personenkraftfahrzeugen ist jetjt die Einhaltung einer den gegebenen Verkehrsver­hältnissen angepaßten Geschwindigkeit in eigener Verantwortung überlassen. Eine Aen- derung wird praktisch nur insoweit eintreten, daß Personenfahrzeuge auf Autobahnen, Bun­desstrassen oder auf leicht übersichtlichen Strassen über die bisherige Höchstgeschwin­digkeit hinausgehen können. Die Verkehrs­behörden haben nach wie vor nach § 4 der Strassenverkehrsordnung die Möglichkeit, die Geschwindigkeit aller Fahrzeuge innerhalb der Ortschaften zu beschränken. Die im Kreis Calw bisher durch Aufstellen amtlicher Verkehrs­

zeichen angeordneten Geschwindigkeitsbe- [ Schränkungen der Ortsdurchfahrten bleiben daher bestehen.

Vom 1. April 1953 an darf nur noch ! ein Anhänger mitgeführt werden; hinter ; Zugmaschinen dürfen jedoch zwei Anhänger ' mitgeführt werden, wenn die für die Züge mit einem Anhänger zulässige Länge nicht über­schritten wird. Verboten ist das Mitführen auch nur eines Anhängers hinter Sattelfahrzeugen, d. h. hinter Sattelzugmaschinen mit Sattelan­hänger.

Lastkraftwagen mit einem zulässigen Ge­samtgewicht von 7*/ 2 to und darüber, ferner Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 55 PS und darüber sowie zur Personenbeför­derung bestimmte Fahrzeuge mit mehr als 14 Sijj- und Stehplätjen sind vom 23. 3. 1953 an mit einem eichfähigen Fahrtschreiber auszurüsten, sofern sie erstmals zugelassen i werden; für andere Kraftfahrzeuge tritt diese Bestimmung am 23. Dezember 1953 in Kraft. I Ausgenommen davon sind Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 40 km in j der Stunde, sowie Kraftomnibusse im Linien- ! verkehr mit einem durchschnittlichen Halte­stellenabstand von nicht mehr als 3 km (§ 57a j StVZO neu). i

Neu ist ferner die Bestimmung, daß auch i Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor unter die Bestimmungen des Abschnitt II des Strassenverkehrsgesetjes über die gesetjliche Haftpflicht fallen.

Alle Verkehrsteilnehmer, auch die Fußgän­ger werden darauf aufmerksam gemacht, sich im Strassenverkehr so zu verhalten, daß Ver­kehrsunfälle vermieden werden. Jeder Kraft­fahrzeugführer muß seine Geschwindigkeit ständig beherrschen und vernünftig und vor­sichtig fahren.

Diese Bekanntmachung hat amtlichen Cha­rakter; sämtliche Verkehrsteilnehmer sind da­mit aufgefordert, sich entsprechendzu verhalten.

Land ratsamt - Verkehrsabteilung -

Nagoldverbesserung in Rohrdorf

Das Straßen- und Wasserbauamt Calw hat um die nach § 12 Abs. 1 des Flußbaugesetjes | erforderliche Genehmigung zur Verbesserung der Nagold auf Markung Rohrdorf zwischen der Heubrücke oberhalb Rohrdorf und dem Unterkanal von T 93 (Getreidemühle Schill) nachgesucht.

Die Gesuchsunterlagen hierüber liegen 14 Tage lang, vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet, beim Landratsamt - Zimmer 11 - zur öffentlichen Einsicht auf. Einwendungen gegen das Gesuch sind während dieser Zeit da­selbst anzubringen. Später eingehende Einwen­dungen können nicht berücksichtigt werden.

Calw, den 17. März 1953.

Landratsamt

Markterlaubnis für die Gemeinde Langenbrand

Das Regierungspräsidium Südwürttemberg- Hohenzollern hat der Gemeinde Langenbrand bis 31. Dezember 1958 die Erlaubnis erteilt, am 1. Dienstag im November einen Rindvieh- und Schweinemarkt und in Verbindung mit den für den 4. Montag der Monate Februar und April und für den 1. Dienstag im August genehmigten Rindviehmärkten auch Schweine­märkte abzuhalten.

Calw, den 16. März 1953.

Landratsamt

Markterlaubnis für die Gemeinde Altburg

Das Regierungspräsidium Südwürttemberg- Hohenzollern hat der Gemeinde Altburg die 1 Erlaubnis erteilt, bis zum 31. Dezember 1954 am 4. Mittwoch der Monate März und Sep- 1 tember einen Rindvieh- und Schweinemarkt abzuhalten.

Calw, den 16. März 1953.

Landratsamt