Seite 2/Nr. 13
Amtsblatt für den Kreis Calw
Samstag 28. März 1953
Wie schon vor Ausbruch der Maul- und' Klauenseuche ist besonders nach Ausbruch derselben zu beachten:
a) Für die im Besitj von Händlern befindlichen Wiederkäuer und Schweine ist ein amtstierärztliches Zeugnis beizubringen, dessen Gültigkeit 5 Tage beträgt.
b) Für die von Nichthändlern den Viehmärkten zugeführten Wiederkäuer und Schweine sind Ursprungszeugnisse beizubringen, die von der Ortspolizeibehörde ausgestellt werden.
Aus diesen müssen bei Rindern Geschlecht, Farbe, Abzeichen und das ungefähre Alter und bei Schweinen, Schafen, Ziegen die Art und Stüdezahl sowie bei sämtlichen Tiergattungen etwaige besondere Kennzeichen (Ohrmarke, Hautbrand, Farbabzeichen, Haarschnitt) hervorgehen. Ferner ist der Ursprungsort, der Name desjenigen, aus dessen Bestand die Tiere stammen und der Tag der Entfernung der Tiere aus dem Ursprungsort anzugeben. Die Gültigkeitsdauer der Ursprungszeugnisse beträgt 30 Tage.
Bei Einfuhr von Klauenvieh - auch von Einstellschweinen - aus ausserwürttem- bergischen Ländern hat der Einführende den behördlichen Nachweis zu erbringen, daß in dem betreffenden Land oder Regierungsbezirk (nicht nur Kreis), aus dem
die eingeführten Tiere stammen, keine Maulund Klauenseuche herrscht. Falls dieser Nachweis nicht erbracht werden kann und die Tiere außerdem vor frühestens 14 Tagen und längstens 6 Monaten nicht mit MKS- Vakzinegeimpft worden sind, ist das Klauenvieh 10 Tage unter polizeiliche Beobachtung zu stellen.
Eingeführte Wiederkäuer unterliegen in jedem Falle nach der Einfuhr der polizeilichen Beobachtung. Rinder sind alsbald nach der Einfuhr durch den Regierungsveterinärrat der Tuberkulinprobe zu unterziehen; bei weiblichen Rindern, die über 1 Jahr alt sind, ist außerdem eine Blutprobe zur Untersuchung auf Abortus-Bang-Infektion zu entnehmen und an das Tierärztliche Landesuntersuchungsamt einzusenden. Ergeben sich hierbei keine Beanstandungen und sind die sonstigen Voraussetsungen gegeben, kann die polizeiliche Beobachtung aufgehoben werden.
Tuberkulinpositiv befundene Rinder sind vom Regierungsveterinärrat durch ein rundes Loch im rechten Ohr zu kennzeichnen.
Bangpositiv befundene Rinder sind entweder an den Herkunftsort zurückzul eiten oder innerhalb 2 Wochen zur Schlachtung zu bringen.
Calw, den 26. März 1953
Landratsamt
Gesetj zur Sidierung des Strassenverkehrs
vom 19. September 1952.
Das im Bundesgesetjblatt vom 23. 12. 1952 veröffentlichte Gesetj zur Sicherung des Strassenverkehrs vom 19. September 1952 ist am 23. Januar 1953 in Kraft getreten. Zu gleicher Zeit ist auch das Strassenverkehrsgesetj vom 19. September 1952 (Bundesgesetjblatt 1952 Teil I, Seite 837) wirksam geworden, das an Stelle des Gesetjes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 9. Mai 1909 (Kraftfahr- zeuggeseg) tritt.
Das Gesetj zur Sicherung des Strassenverkehrs bringt Aenderungen des Kraftfahrzeug- gesefees von 1909, des Strafgesetjbuches, der Strafprozessordnung, der Strassenverkehrsord- nung und der Strassenverkehrszulassungsord- nung.
Es ergeben sich im wesentlichen folgende Aenderungen gegenüber dem früheren Rechtsstand :
Die Fahrerlaubnis muss von der Verwaltungsbehörde entzogen werden, wenn sich jemand zum Führen eines Kraftfahrzeuges als ungeeignet erweist. Ergibt sich diese mangelnde Eignung eines Kraftfahrzeugführers aus Handlungen, die Gegenstand eines Strafverfahrens sind, muß die Fahrerlaubnis vom Gericht entzogen werden. Der Richter hat auch die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Fahrerlaubnis durch Beschluß vorläufig zu entziehen, bis darüber im Urteil entschieden ist. Die Entziehung wird für mindestens 6 Monate bis höchstens 5 Jahre ab Rechtskraft des Urteils und in besonderen Fällen für immer ausgesprochen.
Das Gesetj verschärft die Strafandrohung für eine Reihe besonders verwerflicher oder erfahrungsgemäss folgenschwerer Verkehrsverstösse. Nach dem neu eingeführten § 315 a und abgeänderten § 316 des Strafgesetjbuches wird mit Gefängnis bestraft, wer die Sicherheit des Strassenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1) Anlagen oder Beförderungsmittel beschädigt, zerstört oder beseitigt, Hindernisse bereitet oder einen ähnlichen Eingriff vomimmt;
2) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge geistiger oder körperlicher Mängel sich nicht sicher im Verkehr bewegen kann und keine Vorsorge getroffen ist, daß er andere nicht gefährdet, oder
4) in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise die Vorfahrt nicht beachtet,
falsch überholt oder an unübersichtlichen Stellen, an Strassenkreuzungen oder -ein- mündungen zu schnell fährt und dadurch eine Gemeingefahr herbeiführt, also eine Gefahr für Leib und Leben, auch nur eines einzelnen Menschen, oder für bedeutende Sachwerte, die in fremden Eigentum stehen oder deren Vernichtung gegen das Gemeinwohl verstösst. Es genügt der Eintritt der Gemeingefahr; nicht notwendig für die Anwendung der Strafbestimmungen ist das tatsächliche Eintreten eines Schadens. In den Fällen der Ziffern 1-3 ist der Versuch strafbar.
Zuwiderhandlungengegen Vorschriften über das Mitführen von Anhängern und über das zulässige Höchstgewicht werden mit Geldstrafen oder mit Gefängnis bis zu 3 Monaten geahndet. Neben dem Fahrzeugführer kann auch der Fahrzeughalter bestraft werden, der die Inbetriebnahme zuläßt.
Bei leichteren Uebertretungen, die nach dem Straßenverkehrsgesetj oder den auf Grund dieses Gesetjes erlassenen Rechtsvorschriften strafbar sind, kann der auf frischer Tat betroffene Täter vom Polizeibeamten gebührenpflichtig (bis zu 2 DM) verwarnt werden.
Weggefallen ist die zahlenmässige Geschwindigkeitsbegrenzung für Personenkraftfahrzeuge, als Personenkraftwagen, Omnibusse und Krafträder. Nach § 9 der Stras- senverkehrsordnung ist aber der Kraftfahrzeugführer weiter verpflichtet, die Geschwindigkeit so einzurichten, daß er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Strassenverkehr Genüge zu leisten und sein Fahrzeug rechtzeitig zum Halten zu bringen. An unübersichtlichen Stellen oder bei starkem Verkehr kann somit auch eine Geschwindigkeit unter 40 km je Stunde verkehrsgefährdend sein. Dem Fahrer von Personenkraftfahrzeugen ist jetjt die Einhaltung einer den gegebenen Verkehrsverhältnissen angepaßten Geschwindigkeit in eigener Verantwortung überlassen. Eine Aen- derung wird praktisch nur insoweit eintreten, daß Personenfahrzeuge auf Autobahnen, Bundesstrassen oder auf leicht übersichtlichen Strassen über die bisherige Höchstgeschwindigkeit hinausgehen können. Die Verkehrsbehörden haben nach wie vor nach § 4 der Strassenverkehrsordnung die Möglichkeit, die Geschwindigkeit aller Fahrzeuge innerhalb der Ortschaften zu beschränken. Die im Kreis Calw bisher durch Aufstellen amtlicher Verkehrs
zeichen angeordneten Geschwindigkeitsbe- [ Schränkungen der Ortsdurchfahrten bleiben daher bestehen.
Vom 1. April 1953 an darf nur noch ! ein Anhänger mitgeführt werden; hinter ; Zugmaschinen dürfen jedoch zwei Anhänger ' mitgeführt werden, wenn die für die Züge mit einem Anhänger zulässige Länge nicht überschritten wird. Verboten ist das Mitführen auch nur eines Anhängers hinter Sattelfahrzeugen, d. h. hinter Sattelzugmaschinen mit Sattelanhänger.
Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7*/ 2 to und darüber, ferner Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 55 PS und darüber sowie zur Personenbeförderung bestimmte Fahrzeuge mit mehr als 14 Sijj- und Stehplätjen sind vom 23. 3. 1953 an mit einem eichfähigen Fahrtschreiber auszurüsten, sofern sie erstmals zugelassen i werden; für andere Kraftfahrzeuge tritt diese Bestimmung am 23. Dezember 1953 in Kraft. I Ausgenommen davon sind Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 40 km in j der Stunde, sowie Kraftomnibusse im Linien- ! verkehr mit einem durchschnittlichen Haltestellenabstand von nicht mehr als 3 km (§ 57a j StVZO neu). i
Neu ist ferner die Bestimmung, daß auch i Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor unter die Bestimmungen des Abschnitt II des Strassenverkehrsgesetjes über die gesetjliche Haftpflicht fallen.
Alle Verkehrsteilnehmer, auch die Fußgänger werden darauf aufmerksam gemacht, sich im Strassenverkehr so zu verhalten, daß Verkehrsunfälle vermieden werden. Jeder Kraftfahrzeugführer muß seine Geschwindigkeit ständig beherrschen und vernünftig und vorsichtig fahren.
Diese Bekanntmachung hat amtlichen Charakter; sämtliche Verkehrsteilnehmer sind damit aufgefordert, sich entsprechendzu verhalten.
Land ratsamt - Verkehrsabteilung -
Nagoldverbesserung in Rohrdorf
Das Straßen- und Wasserbauamt Calw hat um die nach § 12 Abs. 1 des Flußbaugesetjes | erforderliche Genehmigung zur Verbesserung der Nagold auf Markung Rohrdorf zwischen der Heubrücke oberhalb Rohrdorf und dem Unterkanal von T 93 (Getreidemühle Schill) nachgesucht.
Die Gesuchsunterlagen hierüber liegen 14 Tage lang, vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet, beim Landratsamt - Zimmer 11 - zur öffentlichen Einsicht auf. Einwendungen gegen das Gesuch sind während dieser Zeit daselbst anzubringen. Später eingehende Einwendungen können nicht berücksichtigt werden.
Calw, den 17. März 1953.
Landratsamt
Markterlaubnis für die Gemeinde Langenbrand
Das Regierungspräsidium Südwürttemberg- Hohenzollern hat der Gemeinde Langenbrand bis 31. Dezember 1958 die Erlaubnis erteilt, am 1. Dienstag im November einen Rindvieh- und Schweinemarkt und in Verbindung mit den für den 4. Montag der Monate Februar und April und für den 1. Dienstag im August genehmigten Rindviehmärkten auch Schweinemärkte abzuhalten.
Calw, den 16. März 1953.
Landratsamt
Markterlaubnis für die Gemeinde Altburg
Das Regierungspräsidium Südwürttemberg- Hohenzollern hat der Gemeinde Altburg die 1 Erlaubnis erteilt, bis zum 31. Dezember 1954 am 4. Mittwoch der Monate März und Sep- 1 tember einen Rindvieh- und Schweinemarkt abzuhalten.
Calw, den 16. März 1953.
Landratsamt