Verlagsort: Calw

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Amtsblatt für ötn ^itls ÖTalro

BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

CALW

Samstag, den 28. März 1953

Nr. 13

Amtlicher Teil

Bekämpfung der Maul-

Zur wirksamen Bekämpfung der neuerdings 5. wieder auftretenden und sich in unerwartet starkem Mass verbreitenden Maul- und Klauen- 6 . seuche ist die Beachtung aller geseßlichen Maßnahmen erforderlich, die zur Eindämmung der Seuche vorgeschrieben sind. Es hat sich 7 im Laufe des vergangenen Jahres gezeigt, daß die peinliche Einhaltung dieser Vorschriften tatsächlich wesentlich dazu beiträgt, die Seuche g und deren Verbreitung mit Erfolg zu bekäm­pfen und ihre zum Teil schwerwiegenden Fol­gen zu begrenzen. Die Notwendigkeit ener­gischer Maßnahmen ergibt sich nicht zulegt aus der Tatsache, daß der durch die Maul­und Klauenseuche im Jahre 1952 in der Bun­desrepublik verursachte Schaden nicht weniger als 400 Millionen betrug.

Die für die Sperrbezirke, die Gemeinden des Beobachtungsgebietes und die Schußzone g des 15 km-Umkreises auf Grund des Viehseu- chengeseges und der §§ 182-192 der Ausfüh­rungsvorschriften hiezu in Frage kommenden Bestimmungen werden daher für die jeweils in Betracht kommenden Gemeinden nochmals veröffentlicht.

Das Landratsamt erklärt nach Feststellung des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche auf Vorschlag des zuständigen Regierungs­veterinärrats die beteiligten Gemeinden zu II. Sperrbezirken, zu Gemeinden des Beobach- 1 . tungsgebietes und zu solchen der Schugzone des 15 km-Umkreises.

I. Gemeinsame Maßregeln für Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet und 15 km-Umkreis.

Verboten sind:

1. Die Abhaltung von Klauenviehmärkten, marktähnlichen Veranstaltungen mit Klauen­vieh sowie Auftrieb von Klauenvieh auf Jahr- und Wochenmärkten.

2. Der Handel mit Klauenvieh - und mit Ge- 2.

flügel - der ohne vorgängige Bestellung entweder ausserhalb des Gemeindebezirks der gewerblichen Niederlassung des Händ­lers oder ohne Begründung einer solchen 3 stattfindet; als Handel i. S. dieser Vorschrift gilt auch das Aufsuchen von Bestellungen durch Händler ohne Mitführen von Tieren sowie das Aufkäufen von Tieren durch Händler. 4

3. Das Betreten der Ställe und Standorte von Klauenvieh durch Schlächter, Händler, Vleh- kastrierer und andere Personen, die gewerbs- mässig in Ställen verkehren. Dies gilt auch 5 - für Personen, die berufsmässig in Ställen verkehren einschließlich Hausierhändler, aus­genommen Tierärzte. Personen, die ein Ge­werbe im Umherziehen betreiben, dürfen Gehöfte mit Klauenviehhaltung ebenfalls nicht betreten.

4. Die Veranstaltung von Versteigerungen von

Klauenvieh. 6 .

Inhalt des amtlichen Teils

1. Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

2. Geseg z. Sicherung des Straßenverkehrs

3. Nagoldverbesserung in Rohrdorf

4. Markterlaubnis für die Gemeinde Langenbrand

5. Markterlaubnis für die Gemeinde Altburg

6. Ausgewiesenen-Ausweise

7. Auszahlungstage bei der Kreisverbandskasse

8 . Verlegung der Orthop. Versorgungsstelle 7.

9. Aenderung der Satzung über die Besoldung

10. Dienstregelung 2. und 4. April

11. Amtsgerichte

und Klauenseuche

Die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen mit Klauenvieh.

Zuchtviehveranstaltungen, Bezirksrindvieh­schauen, Körungen und ähnl. Veranstaltun­gen für Tiere jeder Gattung.

Für die verseuchten Gehöfte erfolgen je­weils besondere seuchenpolizeiliche Anord­nungen.

Das Weggeben von nicht ausreichend er- hißter Milch oder von Milchrückständen (Magermilch, Buttermilch, Molke usw.) aus milchwirtschaftlichen Betrieben (Milchsam­melstellen, Rahmstationen, Molkereien) an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauenvieh gehalten wird oder die Ver­wertung solcher Milch oder Milchrückstände in den eigenen Viehbeständen der Mol­kerei.

Die Entfernung der zur Anlieferung von Milch benußten Gefässe aus der Molkerei, bevor sie entseucht sind. Auf den Lade­flächen der Milchtransportwagen, die jeweils nach der Entladung mit Desinfektionslauge sorgfältig abzuwaschen oder abzusprißen sind, dürfen nur Milch, Rahm und sonstige Milcherzeugnisse befördert werden.

Die Mitnahme von Personen ist verboten.

Besondere Maßregeln für den Sperrbezirk

Im Sperrbezirk ist über die Ställe oder sonstige Standorte, in denen Klauenvieh steht, die Sperre verhängt. Die abgeson­derten Tiere dürfen nur mit Erlaubnis des Landratsamts aus dem Stall entfernt wer­den. Gehöfte, in denen Klauentiere gehal­ten werden, dürfen, abgesehen von Not­fällen, durch andere als die im Gehöft wohnenden oder beschäftigten Personen und Tierärzte nicht betreten werden.

Die im Seuchengehöft wohnenden oder beschäftigten Personen dürfen vor der Schlußdesinfektion fremde Ställe und Stand­orte von Klauentieren nicht betreten. Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte unterliegt der Absonderung im Stall und darf nur mit Erlaubnis des Landrats­amts zur sofortigen Schlachtung entfernt werden.

Sämtliche Hunde sind festzulegen; Kaßen, Geflügel, Tauben sind so zu verwahren, daß sie das Gehöft nicht verlassen können. Die Abfuhr von Dünger und Jauche ist nur mit polizeilicher Genehmigung gestattet. Der Dünger aus verseuchten Ställen ist innerhalb des Gehöftes oder an anderen geeigneten Stellen, von denen aus eine Verschleppung des Ansteckungsstoffes nicht stattfinden kann, vorschriftsmässig zu pak- ken.

Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperr­bezirk sowie das Durchtreiben solchen Viehs und das Durchfahren von Wiederkäuerge­spannen durch den Sperrbezirk ist verboten. Ausnahmen für die Ausfuhr kann das Land­ratsamt erteilen. Einfuhr von Klauenvieh zum sofortigen Schlachten kann ebenfalls vom Landratsamt gestattet werden.

In den zum Sperrbezirk erklärten Orten (Seuchenorten) können Ansammlungen von Menschen nur mit polizeilicher Erlaubnis

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(Landratsamt) gestattet werden. Die Teil­nahme an Hochzeiten und Beerdigungen hat sich auf die nächsten Familienangehö­rigen zu beschränken.

8 , Die Abfuhr von Milch unverseuchter Ge­höfte durch Sammelfuhrwerk kann gestattet werden.

III. Besondere Maßregeln für das Beobach' tungsgebiet,

1. Klauenvieh darf aus dem Beobachtungs­gebiet ohne die Genehmigung des Land­ratsamts nicht entfernt werden. Die Geneh­migung ist an bestimmte Vorausseßungen geknüpft.

2. Das Durchtreiben von Klauenvieh und das Durchfahren mit fremden Wiederkäuerge­spannen ist verboten.

3. Im Beobachtungsgebiet können die Betriebe, Molkereien, Rahmstationen und Milchsam­melstellen weiterbetrieben werden; die An­lieferung der Milch kann durch Sammel­fuhrwerk angeordnet werden. Beim Ver­laden und Entladen der Milch ist jeder un­nötige Personenverkehr zu vermeiden. Die Trinkmilch darf in dem Betrieb abgegeben werden; Milch und Rahm dürfen weiter­geliefert, d. h. aus dem Beobachtungsgebiet ausgeführt werden. Die Molkereirückstände sind zu erhißen. Die Kannen und das Milchfuhrwerk sind vorschriftsmässig zu desinfizieren.

4. Im Beobachtungsgebiet (Nachbarorte) dür­fen Ansammlungen von Menschen nur in besonders begründeten und vom Landrats­amtanerkannten Ausnahmefällen stattfinden.

5. Die Vornahme von Milchleistungsprüfungen ist verboten.

Erste Maßnahmen gegen die Maul- und Klauenseuche

Sämtliche Tierbesißer werden auf die Pflicht zur rechtzeitigen Anzeige der Seuche und des Seuchenverdachtes hingewiesen. Jede mangel­hafte oder aufgehobene Freßlust, Speicheln, Lahmgehen, haben als Verdacht zu gelten und sind alsbald dem Bürgermeisteramt anzuzeigen. Verleßungen der Anzeigepflicht oder der vor­stehend angeordneten Schußmaßnahmen unter­liegen den Strafbestimmungen der §§ 74-77 des Viehseuchengeseßes und ziehen Verlust des Entschädigungsanspruchs nach sich. Zur weiteren Vorbeugung gegen die Einschleppung der Seuche sind alle fremden Personen von den Ställen fernzuhalten. Fremdes Personal aus Seuchengebiet darf überhaupt nicht ein­gestellt werden, sonstiges Personal erst dann, wenn die Arbeitskleider ausgekocht sind.