Verlagsort: Calw
mm
Amtsblatt für ötn ^itls ÖTalro
BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES
CALW
Samstag, den 28. März 1953
Nr. 13
Amtlicher Teil
Bekämpfung der Maul-
Zur wirksamen Bekämpfung der neuerdings 5. wieder auftretenden und sich in unerwartet starkem Mass verbreitenden Maul- und Klauen- 6 . seuche ist die Beachtung aller geseßlichen Maßnahmen erforderlich, die zur Eindämmung der Seuche vorgeschrieben sind. Es hat sich 7 im Laufe des vergangenen Jahres gezeigt, daß die peinliche Einhaltung dieser Vorschriften tatsächlich wesentlich dazu beiträgt, die Seuche g und deren Verbreitung mit Erfolg zu bekämpfen und ihre zum Teil schwerwiegenden Folgen zu begrenzen. Die Notwendigkeit energischer Maßnahmen ergibt sich nicht zulegt aus der Tatsache, daß der durch die Maulund Klauenseuche im Jahre 1952 in der Bundesrepublik verursachte Schaden nicht weniger als 400 Millionen betrug.
Die für die Sperrbezirke, die Gemeinden des Beobachtungsgebietes und die Schußzone g des 15 km-Umkreises auf Grund des Viehseu- chengeseges und der §§ 182-192 der Ausführungsvorschriften hiezu in Frage kommenden Bestimmungen werden daher für die jeweils in Betracht kommenden Gemeinden nochmals veröffentlicht.
Das Landratsamt erklärt nach Feststellung des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche auf Vorschlag des zuständigen Regierungsveterinärrats die beteiligten Gemeinden zu II. Sperrbezirken, zu Gemeinden des Beobach- 1 . tungsgebietes und zu solchen der Schugzone des 15 km-Umkreises.
I. Gemeinsame Maßregeln für Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet und 15 km-Umkreis.
Verboten sind:
1. Die Abhaltung von Klauenviehmärkten, marktähnlichen Veranstaltungen mit Klauenvieh sowie Auftrieb von Klauenvieh auf Jahr- und Wochenmärkten.
2. Der Handel mit Klauenvieh - und mit Ge- 2.
flügel - der ohne vorgängige Bestellung entweder ausserhalb des Gemeindebezirks der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen 3 stattfindet; als Handel i. S. dieser Vorschrift gilt auch das Aufsuchen von Bestellungen durch Händler ohne Mitführen von Tieren sowie das Aufkäufen von Tieren durch Händler. 4
3. Das Betreten der Ställe und Standorte von Klauenvieh durch Schlächter, Händler, Vleh- kastrierer und andere Personen, die gewerbs- mässig in Ställen verkehren. Dies gilt auch 5 - für Personen, die berufsmässig in Ställen verkehren einschließlich Hausierhändler, ausgenommen Tierärzte. Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen betreiben, dürfen Gehöfte mit Klauenviehhaltung ebenfalls nicht betreten.
4. Die Veranstaltung von Versteigerungen von
Klauenvieh. 6 .
Inhalt des amtlichen Teils
1. Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche
2. Geseg z. Sicherung des Straßenverkehrs
3. Nagoldverbesserung in Rohrdorf
4. Markterlaubnis für die Gemeinde Langenbrand
5. Markterlaubnis für die Gemeinde Altburg
6. Ausgewiesenen-Ausweise
7. Auszahlungstage bei der Kreisverbandskasse
8 . Verlegung der Orthop. Versorgungsstelle 7.
9. Aenderung der Satzung über die Besoldung
10. Dienstregelung 2. und 4. April
11. Amtsgerichte
und Klauenseuche
Die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen mit Klauenvieh.
Zuchtviehveranstaltungen, Bezirksrindviehschauen, Körungen und ähnl. Veranstaltungen für Tiere jeder Gattung.
Für die verseuchten Gehöfte erfolgen jeweils besondere seuchenpolizeiliche Anordnungen.
Das Weggeben von nicht ausreichend er- hißter Milch oder von Milchrückständen (Magermilch, Buttermilch, Molke usw.) aus milchwirtschaftlichen Betrieben (Milchsammelstellen, Rahmstationen, Molkereien) an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauenvieh gehalten wird oder die Verwertung solcher Milch oder Milchrückstände in den eigenen Viehbeständen der Molkerei.
Die Entfernung der zur Anlieferung von Milch benußten Gefässe aus der Molkerei, bevor sie entseucht sind. Auf den Ladeflächen der Milchtransportwagen, die jeweils nach der Entladung mit Desinfektionslauge sorgfältig abzuwaschen oder abzusprißen sind, dürfen nur Milch, Rahm und sonstige Milcherzeugnisse befördert werden.
Die Mitnahme von Personen ist verboten.
Besondere Maßregeln für den Sperrbezirk
Im Sperrbezirk ist über die Ställe oder sonstige Standorte, in denen Klauenvieh steht, die Sperre verhängt. Die abgesonderten Tiere dürfen nur mit Erlaubnis des Landratsamts aus dem Stall entfernt werden. Gehöfte, in denen Klauentiere gehalten werden, dürfen, abgesehen von Notfällen, durch andere als die im Gehöft wohnenden oder beschäftigten Personen und Tierärzte nicht betreten werden.
Die im Seuchengehöft wohnenden oder beschäftigten Personen dürfen vor der Schlußdesinfektion fremde Ställe und Standorte von Klauentieren nicht betreten. Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte unterliegt der Absonderung im Stall und darf nur mit Erlaubnis des Landratsamts zur sofortigen Schlachtung entfernt werden.
Sämtliche Hunde sind festzulegen; Kaßen, Geflügel, Tauben sind so zu verwahren, daß sie das Gehöft nicht verlassen können. Die Abfuhr von Dünger und Jauche ist nur mit polizeilicher Genehmigung gestattet. Der Dünger aus verseuchten Ställen ist innerhalb des Gehöftes oder an anderen geeigneten Stellen, von denen aus eine Verschleppung des Ansteckungsstoffes nicht stattfinden kann, vorschriftsmässig zu pak- ken.
Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk sowie das Durchtreiben solchen Viehs und das Durchfahren von Wiederkäuergespannen durch den Sperrbezirk ist verboten. Ausnahmen für die Ausfuhr kann das Landratsamt erteilen. Einfuhr von Klauenvieh zum sofortigen Schlachten kann ebenfalls vom Landratsamt gestattet werden.
In den zum Sperrbezirk erklärten Orten (Seuchenorten) können Ansammlungen von Menschen nur mit polizeilicher Erlaubnis
Palmjbtititag
(Ein leifer Suft non grünen Snprtenjroeigen, 3m Jlircßfetn fenteenb eine kleine 6d)at; (Eingolbner Sonnenftrafjl burd) bunte Scheiben, (Ein milbes ©reifenantliß norm 2Utar.
(Ein jartes SBogeijroitfdjern in ben Sannen, (Ein ?l!)nen hünft’ger grüfjtingsßerrlidjkeit; (Ein frifdjer (Erbgerud) nom näßen Sotenacfeer, ©in 2lßnen fel’ger, großer (Einigkeit!
K. Rahn
(Landratsamt) gestattet werden. Die Teilnahme an Hochzeiten und Beerdigungen hat sich auf die nächsten Familienangehörigen zu beschränken.
8 , Die Abfuhr von Milch unverseuchter Gehöfte durch Sammelfuhrwerk kann gestattet werden.
III. Besondere Maßregeln für das Beobach' tungsgebiet,
1. Klauenvieh darf aus dem Beobachtungsgebiet ohne die Genehmigung des Landratsamts nicht entfernt werden. Die Genehmigung ist an bestimmte Vorausseßungen geknüpft.
2. Das Durchtreiben von Klauenvieh und das Durchfahren mit fremden Wiederkäuergespannen ist verboten.
3. Im Beobachtungsgebiet können die Betriebe, Molkereien, Rahmstationen und Milchsammelstellen weiterbetrieben werden; die Anlieferung der Milch kann durch Sammelfuhrwerk angeordnet werden. Beim Verladen und Entladen der Milch ist jeder unnötige Personenverkehr zu vermeiden. Die Trinkmilch darf in dem Betrieb abgegeben werden; Milch und Rahm dürfen weitergeliefert, d. h. aus dem Beobachtungsgebiet ausgeführt werden. Die Molkereirückstände sind zu erhißen. Die Kannen und das Milchfuhrwerk sind vorschriftsmässig zu desinfizieren.
4. Im Beobachtungsgebiet (Nachbarorte) dürfen Ansammlungen von Menschen nur in besonders begründeten und vom Landratsamtanerkannten Ausnahmefällen stattfinden.
5. Die Vornahme von Milchleistungsprüfungen ist verboten.
Erste Maßnahmen gegen die Maul- und Klauenseuche
Sämtliche Tierbesißer werden auf die Pflicht zur rechtzeitigen Anzeige der Seuche und des Seuchenverdachtes hingewiesen. Jede mangelhafte oder aufgehobene Freßlust, Speicheln, Lahmgehen, haben als Verdacht zu gelten und sind alsbald dem Bürgermeisteramt anzuzeigen. Verleßungen der Anzeigepflicht oder der vorstehend angeordneten Schußmaßnahmen unterliegen den Strafbestimmungen der §§ 74-77 des Viehseuchengeseßes und ziehen Verlust des Entschädigungsanspruchs nach sich. Zur weiteren Vorbeugung gegen die Einschleppung der Seuche sind alle fremden Personen von den Ställen fernzuhalten. Fremdes Personal aus Seuchengebiet darf überhaupt nicht eingestellt werden, sonstiges Personal erst dann, wenn die Arbeitskleider ausgekocht sind.