Seite 2/Nr. 45

Amtsblatt für den Kreis Calw

Samstag den 8. November 1952

Verhältnisses klagen. Nach § 5 des Mieter- sdiuggesetjes ist in einem solchen Fall das Mietverhältnis für den Zeitpunkt auf­zuheben, für den eine zur Zeit der Klage­erhebung erfolgende Kündigung nach dem Vertrag oder beim Mangel einer Vertrags­bestimmung nach § 565 des BGB zulässig sein würde. Anerkennt jedoch der Mieter für diesen zulegt genannten Zeitpunkt die von ihm geforderte Mieterhöhung, so ist für die nachfolgende Zeit der Mietauf­hebungsgrund in Wegfall gekommen, so daß auf Abweisung der Mietaufhebungs­klage erkannt werden müßte.

Der Mieter wird sonach zu einer An­erkennung der lOprozentigen Mieterhöhung bereits für den Monat Oktober nach den bestehenden rechtlichen Vorschriften nicht gezwungen werden können. Vermietern und Mietern ist es jedoch erlaubt, schon für den Monat Oktober die lOprozentige Mieterhöhung auf freiwilliger Basis zu vereinbaren. Im Streitfälle entscheiden hierüber die ordentlichen Gerichte.

Weigert sich aber der Mieter grund- säglich, d. h. auch für die nach dem 1. No­vember 1952 liegende Zeit die lOprozen­tige Mieterhöhung anzuerkennen, so wird der Vermieter mit seiner Klage auf Miet­aufhebung nach § 3a des Mieterschutjge- seges ohne weiteres durchdringen.

5. Die Verordnung enthält in § 4 die Straf­bestimmungen. Hiernach begeht eine Zu­widerhandlung gegen das Wirtschaftsstraf- gesetj in der Fassung vom 25. 3. 1952 (BGB I S. 189), wer

1. als Vermieter oder Verpächter oder als dessen Beauftragter einen höheren als den nach dieser Verordnung zu­lässigen Miet- oder Pachtbetrag sich versprechen läßt, fordert od. annimmt,

2. als Mieter oder Pächter einen höheren als den nach dieser Verordnung zu­lässigen Miet- oder Pachtbetrag zu zahlen verspricht oder zahlt.

Calw, den 6. November 1952

Landratsamt - Preisbehörde -

Sammlung des Württ. Blindenvereins

Dem Württ. Blindenverein wurde durch Entschließung des Regierungspräsidiums aus­nahmsweise gestattet, für die vom 21. bis 27. November 1952 genehmigten Haussammlung Sammellisten zu verwenden. Ziffer 5 der Ge­nehmigungs-Bedingungen in der Bekannt­machung vom 16.8.1952 wird in der bisherigen Fassung aufgehoben und erhält folgende neue Fassung:

5. Für die Haussammlung dürfen auch Sam­mellisten verwendet werden. Die Listen müssen laufend durchnummeriert sein und eine Aufschrift mit der Bezeichnung der Sammlung, dem Namen und der Anschrift des Sammlers sowie der Nummer seines Personalausweises (Pass oder Kennkarte) tragen. Diese Angaben müssen mit einem Bestätigungsvermerk des Bürgermeister­amts (Amt für öffentliche Ordnung) ver­sehen sein. Die Spalten für die Eintragung der Namen der Spenden müssen mit dem Vermerk »Eintragung freigestellt deutlich lesbar überschrieben sein. Auf jeden Samm­ler darf nur eine Liste ausgestellt werden. Die Sammler sind darüber zu belehren, daß sie die Eintragung des Namens eines Spenders nicht verlangen und nicht gegen den Willen des Spenders vornehmen dürfen.

Landratsamt

Marktgenehmigungsgesuch

Die Gemeinde Altburg, Kreis Calw, hat um Genehmigung zur Abhaltung eines Vieh- und Schweinemarktes an jedem 4. Mittwoch in den Monaten März, Juli, September und November jeden Jahres nachgesucht.

Einwendungen gegen dieses Gesuch können

Dritte Naditragsverordnung

zur Sicherung von Naturdenkmalen und Landschaftsteilen im Kreis Calw

Auf Grund der §§ 12 (Abs. 1), 13 (Abs. 1) und 15 (Abs. 1 u. 2) des Reichsnaturschu^- geseges vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) werden mit Zustimmung der höheren Natur- schutjbehörde die in nachfolgender Liste aufgeführten Naturdenkmale neu in das Verzeichnis der Naturdenkmale im Kreis Calw vorgenommen:

Fortsetjung und Schluß

| Angaben Über die Lage der Naturdenkmale

Lfd.

Bezeichnung, Anzahl,

Messtischblatt

Lagebezeichnung nach festen

Art und Name des

1:25000

Parzellen-Nummer und

Nr.

Naturdenkmals

, Markung

> Geländeplänen

i

Eigentümer

159

Schwedenschanze am

| Gräfenhausen

Mtbl. 7117 Par. Nr. 6717

Nördl. der Hauptstr. gegenüber

Richtstein

1

E: Gde. Gräfenhausen

üebde. 169 in Neuenbürg

J

r: 69.640

160

Dreilinden b. Münster

Neuenbürg

Mtbl. 7117 Parz. Nr. 475/2

h: 13.050

Bei trigonom. Punkt 356.9, süd-

E: Stadt Neuenbürg

östl. Ecke vom Schloßwaid

161

r: 70.560 h: 12.270

2 Linden

Niebelsbach

Mtbl. 7117 Parz. Nr. 153

am Fuß des Frohnbergs

Brunnengasse. 100 m östlich

E: Gde. Niebelsbach

St. Pankratiuskapelle

r» 68.290 h : 16.240

162

Linde

Ottenhausen

Mtbl. 7117 Vic. Weg Nr. 5 E: Gde. Ottenhausen

am südl. Ortseingang - Kreuz- str. - Ottenhausen/Feldrennach

r: 66.380 hi 14.860

163

Alter Turnplag am

Ottenhausen

Mtbl. 7117 Parz. Nr.

Schneckenberg

2900 D/A/B/C

hausen-Fronberg

E: Gde. Ottenhausen

r: 66.840 hs 15.600

164

Baumgruppe mit Frie-

Schwann

Mtbl. 7117 Parz. Nr. 1267,

Beim SchwannerWasserbehäl-

denslinde

Abt. 12

ter an der Hauptstr. Schwann/

E: Gde. Schwann

Dennach 20 m westl. d. Grund­mauern d. Schwanner Warte

r: 66.900 h: 11.330

165

Eichen-und *

,,

Mtbl. 7117 Parz. Nr. 1264

320 m südlich d. Hauptstrasse

Birkengruppe

Ei Gde. Schwann

Neuenbg./Schwann am Wald- trauf der Abt. 2 (Pfük)

r: 67.540 h: 11.900

166

Herrenalb

7216 Gernsbach

r: 58.700

ruine

E: Kirchengde. Herrenalb

h; 06.700

167

Linde am Blaichweg

7116 Malsch

Stadtgde. Herrenalb

rt 59.220 h: 07.350

25 m hoch, etwa 1.60 m Brust­höhe

168

Linde am Straßendrei-

,,

**

r: 59.050

eck beim Postamt

h: 07.200

169

Echte Kastanie im

7216 Gernsbach E: Frau

Brusthöhe 0,65 15 m hoch

Gaistal

Emma Schumacher Her-

r: 59650

renalb-Gaistal

h: 04.300

170

Friedenslinde im

7216 Gernsbach

gegenüber Gasthaus z. Linde, Gaistal

Gaistal

Bes.: Rudolf Stoll, zur

Linde, Herrenalb

r: 59.500

h. 05.100

171

Linde an der Hauptstr.

Neusatj

7116 Malsch

r: 62.250

E: Gde. Neusäß

h. 09.000

172

Weißtannengruppe am

Herrenalb

7216 Gernsbach

bei Punkt 614.7

Bernbacher Weg

E: Forstamt Herr.-Ost

r: 58.370 h: 02.900

173

Gruppe von Douglas­tannen

-

Wegegabel Bernbacherweg - Bruaesweg

174

Weidbuchengruppe

,, \

nördlich u. östlich des nördlich­sten Hauses von Zieflensberg

175

Wegdreieck mit Baum­gruppe

-

beim sogen.Denkstein ober­halb des Forsthauses

r: 59.150

h: 03.430

Calw, den 29. Oktober 1952.

Landratsamt.

binnen 14 Tagen vom Ablauf des Tags der Veröffentlichung an gerechnet beim Landrats­amt Calw angebracht werden.

Calw, den 3. Oktober 1952

Landratsamt

Bekanntmachung

über die Offenlegung des Liegenschafts- katasters

Das aus Anlaß der Uebernahme der Boden- schäfeungsergebnisse aufgestellte neue Liegen­schaftskataster der Gemeinde Haiterbach mit Altnuifra wird in der Zeit vom 15. Novem­ber bis 14. Dezember 1952 in den Diensträumen des Katasteramts Calw, Amtsgerichtsgebäude, Zimmer 26, Schillerstr. 12, während der Dienst­stunden offengelegt. Offengelegt werden die Schäfeungskarten und die Katasterbücher. Die in das neue Liegenschaftskataster übernom­menen Angaben werden außer dieser Offen­

legung den Grund- und Gebäudeeigentümern nicht besonders mitgeteilt.

Gegen die in das Liegenschaftskataster übernommenen Angaben steht den Grund- und Gebäudeeigentümern (Erbbauberechtigten, Erb­pächtern) die Beschwerde zu. Die Beschwerde kann in der Zeit bis zum Ablauf des 28. De­zember 1952 beim Katasteramt entweder schrift­lich eingereicht oder zur Niederschrift erklärt werden. Bei völliger Zurückweisung der Be­schwerde fallen die durch örtliche Unter­suchungen entstandenen Kosten dem Be­schwerdeführer zur Last.

Mit Ablauf der Offenlegungsfrist tritt das Liegenschaftskataster an die Stelle des bisher­igen Grundsteuerkatasters und an die Stelle des bisherigen amtlichen Verzeichnisses der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grund­buchordnung.

da Iw, den 8. November 1952

Katasteramt