Verlagsort: Calw Postversandort: Neuenbürg (Württ.

CALW Samstag, den 15. November 1952 Nr. 46

Amtsblatt für öm;fe fatal

BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

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Amtlicher Teil

Mietzuschlag bei Altbauwohnungen

Zahlreiche Anfragen zeigen, daß bei Ver­mietern und Mietern über den 10 %igen Miet­zuschlag bei Altbauwohnungen noch Zweifel bestehen. Es werden daher zu der im Kreis­amtsblatt Nr. 42 vom 18. 10. 1952 veröffentlich­ten Verordnung PR Nr. 72/52 vom 27. 9. 1952 (BGBl. I. S. 648) einige Erläuterungen gegeben.

1. Nach § 1 der Verordnung darf die Miete für Wohnraum, der vor dem 1. April 1924 bezugsfertig geworden ist, um einen Zu­schlag von 10 % erhöht werden.

Da § 1 der Verordnung auf die Bezugs­fertigkeit des Wohnraums abstellt, so sind z. B. auch nach dem 1. April 1924 in einem Althaus durch Ausbau des Dachgeschosses oder durch Aufstockung des Hauses ge­schaffene und bezugsfertig gewordene Wohnungen bezw. Wohnräume als nach dem 1. April 1924 bezugsfertig anzusehen. Für solche Wohnungen kommt daher der Mietzuschlag nicht in Betracht. Dasselbe trifft auch zu auf Wohnraum, der durch Umwandlung von früher anderen Zwecken dienenden Räumen in Wohnraum ge­schaffen worden und nach dem 1. April 1924 bezugsfertig geworden ist.

Bei ursprünglichen Altbauwohnungen, die nach dem 1. April 1924 geteilt oder umgebaut worden sind, handelt es sich um Wohnraum, der bereits vor dem

1. April 1924 bezugsfertig und bewohnt war. In diesen Fällen darf der lOprozen- tige Mietzuschlag erhoben werden.

2. Nach § 2 der Verordnung ist der Miet- Zuschlag von der Miete zu berechnen, die für die letjte Mietzeit vor dem 1. Oktober 1952 in preisrechtlich zulässiger Weise vereinbart war. Der Zuschlag darf nur von der Grundmiete ohne Einbeziehung von Umlagen und Zuschlägen erhoben werden. Vor der Errechnung des Zu­schlags sind also abzuziehen: die Umlagen für Wasserverbrauch, die Brennstoffkosten, die laufenden Mehrbelastungen und die Untermietzuschläge. (Näheres im Kreis­amtsblatt Nr. 42.)

Preisreditlich zulässige Miete für Alt­bauwohnungen ist die Stichtagsmiete, das ist die Miete, die am 17. 10. 1936 zu entrichten war.

Ist diese Miete nach diesem Zeitpunkt in preisrechtlich zulässiger Weise, also mit Genehmigung der Mietpreisbehörde erhöht worden, so darf der Mietzuschlag von der erhöhten Miete berechnet werden.

Ist die Stichtagsmiete (17.10.1936) später ohne Genehmigung der Preisbehörde eigenmächtig, d. h. in unzulässiger Weise erhöht worden, so ist der lOprozentige Mietzuschlag nur von der zulässigen Stich-

Inhalt des amtlichen Teils

1. Mietzuschlag bei Altbauwohnungen

2. Allgemeiner Buß- und Bettag

3. Sammlung des württ. Blindenvereins

4. Marktgenehmigungsgesuch

5. Nachtragsverordnung zur Sicherung von Naturdenk­malen und Landschaftsteilen im Kreis Calw

6. Offenlegung dös Liegenschafts-Katasters

7. Amtsgerichte - »Zwangsversteigerung

tagsmiete zu errechnen. Wenn im Zu­sammenhang mit dem Mietzuschlag Diffe­renzen zwischen den Mietparteien auf- treten, so bleibt es den Parteien über­lassen, entsprechende Anträge auf Miet- preisherabsetjung oder -Erhöhung bei der Mietpreisbehörde zu stellen.

Ist die Altbauwohnung erstmals nach dem 17. 10. 1936 vermietet worden, so ist die bei der erstmaligen Vermietung verein­barte Miete.als Stichtagsmiete anzusehen, auf die der Zuschlag erhoben werden kann. Bei Streitigkeiten über die Zu­lässigkeit der nach dem 17. 10. 1936 erst­mals vereinbarten Miete bleibt es ebenfalls den Mietsparteien überlassen, entsprechen­de begründete Anträge auf Herabsefeung oder Erhöhung bei der Mietpreisbehörde zu stellen. Die Kosten für die Entscheidung hat jeweils der Antragsteller zu tragen.

3. Die Hauptmieter können den auf sie ent­fallenden Mietzuschlag auf ihre Untermieter nach dem Verhältnis der anteiligen Leer­raummieten weiter abwälzen. Dies gilt insbesondere bei den gese^lichen Unter­mieten, deren Miethöhe nach den Vorschrif­ten der Anordnung PR. Nr. 111/47 in der Fassung vom 29. 11. 1951 (BGBl. I. S. 920) errechnet ist

(z. B. Hauptmiete 50. DM monatlich, Mietzuschlag 5. DM monatlich,

anteilige Leerraummiete des Untermieters 15. DM monatlich, abwälzbarer Zuschlag:

" = monatlich.)

In der Regel sind heute die Untermieten frei vereinbart. Der Abwälzung eines ent­sprechenden Anteils der lOprozentigen Erhöhung steht nichts entgegen, da ja die Preisbildung bei derartigen Untermiet­verhältnissen frei ist.

4. Die lOprozentige Mieterhöhung stellt

Unser Bild: 3 Leichtverletzte

Großer Sachschaden

Ursache : Überschlagen des Wagens in­

folge übermäßiger Geschwin­digkeit in der Kurve.

eine allgemeine Ausnahmebewilligung vom Preiserhöhungsverbot dar. Diese Aus­nahmebewilligung im Sinne der Preisvor­schriften gibt keinen unmittelbaren An­spruch auf Bezahlung, da durch die Aus­nahmebewilligung das Vertragsverhältnis der Parteien nicht geändert wird. Da die Verordnung am 1. Oktober 1952 in Kraft getreten ist, können Vermieter und Mieter seit diesem Zeitpunkt den Mietzuschlag vereinbaren. Der Mieter muß also den 10%igen Zuschlag nur nach erfolgter Ver­einbarung bezw. Aufforderung durch den Vermieter bezahlen.

Weigert sich der Mieter, die durch die Rechtsverordnung dem Vermieter erteilte Ausnahmebewilligung auf Erhöhung der Miete um 10% anzuerkennen, so kann der Vermieter auf Grund von § 3a des Mieter- sdiu^gese^es in der Fassung vom 15. 12. 1942/7. 11. 1944 auf Aufhebung des Miet-

Allgemeiner Buß- und Bettag

(19. 11. 1952)

Nach § 2 des Gesetjes über die Sonntage, Festtage und Feiertage in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 1952 (Regierungs­blatt für das Land Württemberg-Hohenzollern Nr. 7 Seite 24) ist in den Gemeinden, deren Einwohner überwiegend dem evangelischen Bekenntnis angehören, also auch in allen Ge­meinden des Kreises Calw, der Allgemeine Buß- und Bettag (Mittwoch vor dem legten Sonntag des Kirchenjahres) - in diesem Jahr Mittwoch, den 19. November - ein geseglicher Feiertag mit Arbeitsruhe, erhöhtem Schug und Lohnzahlungspflicht. Die Lohnzahlungspflicht bestimmt sich nach dem Bundesgeseg zur Re­gelung der Lohnzahlung an Feiertagen vom

2. August 1951 (Bundesgesegblatt Teil I Seite 479).

Nach den §§11 bis 13 des Landesgeseges vom 8. 4. 52 sind am Allgemeinen Buß- und Bettag in gleicher Weise wie am Karfreitag und Totengedenktag während des ganzen Ta­ges verboten:

1. sportliche und turnerische Wettkämpfe;

2. musikalische Darbietungen jeder Art in Räumen mit Schankbetrieb;

3. öffentliche Tanzunterhaltungen sowieTanz- unterhaltungen von Vereinen und geschlos­senen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen;

4. alle anderen öffentlichen Veranstaltungen und Vergnügungen (mit Ausnahme von Darbietungen ernster Art, die der Bedeu­tung des Tages angepasst sind, nach Been­digung des Hauptgottesdienstes am Vor­mittag).

Am Allgemeinen Buß- und Bettag sind alle Behörden geschlossen; sie haben auch keinen Bereitschaftsdienst eingerichtet.

Alle näheren Einzelheiten, insbesondere auch über die Lohnzahlungs- und Schugbestim- mungen, sind aus den erwähnten Gesehen er­sichtlich. Sie können bei den Bürgermeister­ämtern eingesehen werden.

Calw, den 27. Oktober 1952

Landratsamt