Samstag den 11. Oktober 1952

Amtsblatt für den Kreis Calw

Nr. 41/Seite 2

Vertrieb von Feuerlöschbomben

Vom Innenministerium - Abwicklungssteile - in Tübingen wird mitgeteilt, daß neuerdings in Baden-Württemberg von Dr. Karl-Heinz Happe die FeuerlöschbombeFeuer-Ex und von der Firma Dipl. Ing. Rudolf Stolle in Mühl­heim (Ruhr) die FeuerlöschbombeProtektor vertrieben werden. Beide Feuerlöschbomben sind nicht nach der Polizeiverordnung über Handfeuerlöscher und sonstige von Hand trag­bare Feuerlöschgeräte vom 19. September 1941 (RGBl. IS. 574) zugelassen. Ihr Vertrieb ist da­her verboten.

Vor dem Ankauf dieser Feuerlöschbomben wird gewarnt.

La'ndratsamt

Verkehr mit Wildbret

Die Vorschriften der Wildverkehrsordnung vom 13. 2. 1951 Reg. Bl. S. 29) werden vielfach nicht beachtet. Vor allem wird immer wieder gegen die Verpflichtung zur Anbringung von

Nichtamtlicher Teil

Wildplomben beim Versand von Rot- und Reh­wild sowie zur Führung von Wildhandelsbü­chern verstossen. Die Beachtung dieser Vor­schriften wird daher in Erinnerung gebracht. Die Landespolizei hat Anweisung, der Ueber- wachung des Verkehrs mit Wild besondere Beachtung zu schenken.

Calw, den 29. September 1952

Land ratsamt - Kreisjagdamt -

Losbrieflotterie der Arbeiterwohlfahrt

Die Arbeiterwohlfahrt Württemberg-Baden e. V. in Stuttgart hat vom Innenministerium -Abwicklungsstelle- in Tübingen mit Bescheid vom 24. 9. 1952 die Genehmigung erhalten, in der Zeit vom 14. Nov. 1952 bis zum 28. Febr. 1953 im Gebiet des ehemaligen Landes Württemberg -Hohenzollern 50000 Losbriefe zu je 50 Pf. zu vertreiben. Die Lose dürfen auch auf öffentlichen Straßen und Pläfeen, in Gast- u. Vergnügungs­stätten sowie an festen Verkaufsständen feil­gehalten werden.

Landratsamt.

gung hatte den Kleewuchs stark zum Wachset angeregt, während der noch zusäfelich gege­bene Stickstoff durch Steigerung des Gräser­anteils den Kleebestand zurückgedämmt hat Wir erkennen den alten Lehrsag, der besag; daß sich auf kleereichen Wiesenböden eine starke Kaliphosphatdüngung immer gut be­zahlt macht. Die nur mit Kali allein gedüngte Fläche lag bei 114 und beweist, daß einseitig' gegebener Dünger nie zu einer vollen Wir­kung kommen kann.

Wir wenden uns nun kurz der chemischer Analyse der Heuproben von den einzelner Parzellen zu. Das Ergebnis der Untersuchung zeigt, daß die Kali/Phosphatparzelle mit 10,1. Dz. Eiweiss je ha die weitaus größte Leistung erbracht hat, während die Kaliparzelle 8,8 D; und die ungedüngte Parzelle 7,6 Dz schafften Thomasmehl hat sowohl der Menge als aucl der Güte nach weitaus den größten Nufeei gebracht. Die Volldüngungsparzelle lag be 10,0 Dz je ha. Wenn wir uns vor Augen hal ten, daß nur der Eiweißgehalt des Futters die Milchbildung in Betracht, dann wird aud verständlich, warum von vielen Seiten auf die Notwendigkeit der Versorgung unserer Wiesei mit Thomasmehl hingewiesen wird.

Die Untersuchung der Heuproben zeig aber noch weiter etwas sehr Interessantes Das Heu von der Kaliphosphatparzelle enthäl 2,27°/ 0 Kalk und 0,53°/ 0 Phosphorsäure. Für di< ungedüngte Parzelle lauten die entsprechen den Zahlen 2,30 und 0,46, für die Kaliparzelli 2,16 und 0,45 und für die Volldüngungsparzelh 2,07 und ebenfalls 0,53. Daß eine Pflanze aud ' . auf kalkarmen Böden schließlich noch den Be darf für ihren Körper schlecht und recht findei j kann, ist eine bekannte Tatsache. Interessan ist, daß die Phosphorsäure im Futter in erheb lieh großer Menge erscheint, sie stammte au: dem Thomasmehl. Bei reicher Versorgung de ' ! Wiesen mit vollwertigen Phosphaten erübrig sich im wesentlichen eine Beifütterung mit den ; teuren phosphorsauren Kalk. Jeder Tierarz sagt, daß die Knochenbrüchigkeit, das Festlie ' gen nach dem Kalbe und vieles andere durch die Verfütterung phosphorsäurekalkarmer Fut : termittel verursacht werden.

Zusammenfassend zeigt der Versuch, dal j die Verwendung von phosphorsäurehaltigei( : Düngemitteln die Güte und die Menge voni ; Heu günstig beeinflußt. Dies ist eine alte Er j kenntnis, die nur wieder in das Gedächtnii i zurückgerufen werden soll. j

Anerkannte Saatkartoffeln

bewährter Sorten haben folgende Vermehrung? . stellen im Dienstbezirk des Landwirtschaftsamt Nagold abzugeben:

Ackersegen : Egenhausen: W elker Kar

Hammer Christian, Kalm bach Michael, Rothfus | Karl; |

Unterschwandorf: Buche Karl;

Ebershardt: SeegerGeorf Wenden: Erhardt Chris­tian;

Zwerenberg: Stockinge- Wilhelm;

Flava: Unterschwandorf: Buche

Karl;

Monhardt: Seeger Pete : Bona: Sulz: Röhm Frife;

Haiterbach: Killinger j Friedrich;

Böhms Mittelfrühe : Iselshausen:KüblerFriee rieh;

Agnes: Ebershardt:SeegerGeoi i

Infolge reger Nachfrage empfiehlt es sic Bestellungen bei diesen Vermehrungsstelle sofort aufzugeben.

Grundzüge der Kreditgewinnabgabe

Die Belastung, die der Hausbesife in Voll­zug des Lastenausgleichsgesefees zu tragen hat, wird auch der gewerblichen Wirtschaft mittels der Kreditgewinnabgabe auferlegt. Die Kredit­gewinnabgabe soll die durch die Währungs­reform entstandenen Schuldnergewinne der gewerbl. Wirtschaft für den Lastenausgleich erfassen. Ihr unterliegt grundsätzlich jeder buch­führende gewerbl. Betrieb, der eine Eröffnungs­bilanz in Deutscher Mark nach den Vorschrif­ten des DM-Bilanzgesefees aufstellen muß oder für die steuerliche Gewinnermittlung aufge­stellt hat. Ausgenommenhiervonsind Geldinsti­tute, Versicherungsuntemehmen, Bausparkas­sen, Wohnungs- und Siedlungsuntemehmen, ferner Grundstücksgesellschaften. Diese Aus­nahmen unterliegen nicht der Kreditgewinn- abgabe, sondern derHypothekengewinnabgabe.

Alle Schuldnergewinne werden bei der Kreditgewinnabgabe gleich behandelt. Es kommt dabei weder auf den Zeitpunkt der Entstehung noch auf die Bedingungen noch auf die Sicherung eines Schuldverhältnisses an.

Von den Schuldnergewinnen können Gläu­bigerverluste sowie Betriebsverluste, die in der Zeit vom 1. 1. 45 - 20. 6. 48 entstanden sind, abgezogen werden.

Für die Höhe der Schuldnergewinne und Gläubigerverluste ist der Unterschied der An­säfee in der steuerlichen RM-Schlußbilanz und DM-Eröffnungsbilanz massgebend.

Als Betriebsverluste gelten die sich aus den Einkommenssteuer- bezw. Körperschaftssteuer­veranlagungen für den ganzen Zeitraum vom 1. 1. 45 - 20. 6. 48 ergebenden Betriebsverluste nach Abzug der Betriebsgewinne. Bei der Re­gelung über die Festsetzung von Gewinnver­lusten ist bemerkenswert, daß die durch Grund­pfandrecht gesicherte Verbindlichkeiten eines gewerblichen Betriebs nicht der Hypoth. Ge­winnabgabe, sondern der Kreditgewinnabgabe unterliegen. Dies wirkt sich hauptsächlich bei der Berücksichtigung von Verlusten aus, da diese bei beiden Abgabearten verschieden ist.

Sonstige Vermögensverluste, z. B. durch Kriegssachschaden, die sich aus einem Vergleich des Betriebsvermögens nach dem Stand vom 21. 6. 1948 mit dem Betriebsvermögen vom 1. 1. 40 ergeben, werden durch eine quotale

Ermässigung der Kreditgewinnabgabe berück­sichtigt. Nur diejenigen Betriebe können Ver­mögensverluste geltend machen, die bereits am 1. 1. 40 bestanden und bis zum 21. 6.1948 derselben Person gehört haben. Mehrere Be­triebe ein und derselben Person können für die Kreditgewinnabgabe zusammengefaßt wer­den. Dies gilt auch für Mutter- und Tochter­gesellschaften.

Die Abgabeschuld gilt mit Beginn des 21. 6. 48 als entstanden. Die Kreditgewinnabgabe ist in gleichen Vierteljahresraten ab 1. 7. 1948 mit jährlich 4% zu verzinsen und ab 1. 7. 52 mit jährl. 3°/o zuzüglich der ersparten Zinsen zu tilgen. Die auf die Zt. vom 1. 7. 1948 - 30. 6. 52 entfallenden Zinsen sind bis zum 30.6.60 (8 Jahre) nachzuentrichten. Die Laufzeit der Abgabe ab 1. 7. 1952 beträgt 21 1 / a Jahre. Dem Betriebsinhaber obliegt es selbst, für Zwecke der Kreditgewinnabgabe eine genaue vorge­schriebene Erklärung abzugeben und vorläufig die ihn betreffende Abgabeschuld zu berechnen. Später erhält er vom Finanzamt einen endgül­tigen Abgabebescheid.

Alte Erkenntnis erneut bewiesen

Die in unserem Kreise durchgeführten Bo­denuntersuchungen bestätigen den Verdacht, daß unsere Wiesen an Nährstoffen arm sind. Es hat sich gezeigt, daß auch sehr starke Stall­mistdüngung den Phosphorsäurebedarf der Gräser nicht decken kann. Auf vielen Wiesen­flächen war nicht einmal der 4. Teil des für eine volle Heuernte erforderlichen Vorrats an pflanzenaufnehmbarer Phosphorsäure vorhan­den. Welchen grossen Nufeen eine sachgemässe Wiesendüngung bringen kann, zeigt ein Ver­such im Betriebe der Schloßgutverwaltung Unterschwandorf im Kreise Calw. Ein gut mit Klee durchwachsener Wiesenboden wurde in wechselvoller Folge mit verschieden Dünger­nährstoffen versorgt, während zum Vergleich eine Parzelle gänzlich ungedüngt blieb. Sefet man den Heuertrag dieser Parzelle gleich ICO, dann lag der Heuertrag der Parzelle, die mit 2 kg je ha Kali und mit 4 kg je ha Thomas­mehl gedüngt war bei 134. Sie ergab also ein gutes Drittel mehr. Diejenige Parzelle, die noch zusäfelich 2 kg je ha Kalkammonsalpeter er­hielt, lag nur bei 131. Die Kaliphosphatdün-

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